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Bundesverfassung - CH

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30 <strong>Bundesverfassung</strong><br />

der Wohnbevõlkerung unter sie zu verteilen ist; von seinem Anteil hat<br />

jeder Kanton wenigstens zehn Prozent zur Bekãmpfung des Alkoholismus<br />

in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die andere Hãlfte der<br />

Reineinnahmen verbleibt dem Bunde und ist für die Alters- und Hinter·<br />

lassenenversicherung zu verwenden und bis zu deren Einführung in den<br />

bezüglichen Fonds zu legen.<br />

Art. S2ter, 13<br />

Fabrikation, Einfuhr, Transport, Verkauf und Aufbewahrung zum<br />

Zwecke des Verkaufs des unter dem Namen Absinth bekannten Liqueurs<br />

sind im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft verboten. Dieses Verbot<br />

bezieht sich auch auf alle Getrãnke, die unter irgendwelcher Bezeichnung<br />

eine Nachahmung dieses Liqueurs darstellen. Vorbehalten bleiben. der<br />

Durchgangstransport und die Verwendung zu pharmazeutischen Zwecken.<br />

Das Verbot tritt zwei Jahre nach seiner Annahme in Kraft. Die<br />

Bundesgesetzgebung wird die infolge des Verbotes notwendig werdenden<br />

Béstimmungen treffen.<br />

Der Bund hat das Recht, dasselbe Verbot auf dem Wege der Gesetzgebung<br />

in bezug auf alle andern absinthhaltigen Getrãnke zu erlassen,<br />

welche eine õffentliche Gefahr bilden.<br />

Art. 32quater.<br />

Die Kantone kõnnen auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung<br />

des Wirtschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getrãnken<br />

den durch das õffentliche Wohl geforderten Besc~rãnkungen unterwerfen.<br />

Als Kleinhandel nrit nicht gebrannten geistigen Getrãnken gilt der Handel<br />

mit Mengen von weniger als zwei Litern.<br />

Der Handel mit nicht gebrannten, geistigen Getrãnken in Mengen<br />

von zwei bis zehn Litern kann innerhalb der Grenzen von Art. 31, lit. e,<br />

von den Kantonen auf dem Wege der Gesetzgebung von einer Bewilligung<br />

und der Entrichtung einer mãssigen Gebühr abhãngig gemacht und der<br />

behõrdlichen Aufsicht unterstellt werden.<br />

Der Verkauf nicht gebrannter, geistiger Getrãnke darfvon den Kantonen,<br />

abgesehen von den Patentgebühren, mit keinen besondern Steuern belastet<br />

werden.<br />

J uristische Personen dürfen von d en Kan to nen nicht ungünstiger<br />

behandelt werden als natürliche. Die Produzenten von Wein, Obstwein<br />

und Most kõnnen ihr Eigenge-wãchs in Mengen von zwei und mehr Litern<br />

ohne Bewilligung und ohne Gebühr verkaufen.<br />

Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften<br />

für die Ausübung des Handels nrit nicht gebrannten, geistigen Getrãnken<br />

in Mengen von zwei und mehr Litern aufzustellen. Diese Vorschriften<br />

dürfen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeintrãch<br />

tigen.

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