Bundesverfassung - CH
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30 <strong>Bundesverfassung</strong><br />
der Wohnbevõlkerung unter sie zu verteilen ist; von seinem Anteil hat<br />
jeder Kanton wenigstens zehn Prozent zur Bekãmpfung des Alkoholismus<br />
in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die andere Hãlfte der<br />
Reineinnahmen verbleibt dem Bunde und ist für die Alters- und Hinter·<br />
lassenenversicherung zu verwenden und bis zu deren Einführung in den<br />
bezüglichen Fonds zu legen.<br />
Art. S2ter, 13<br />
Fabrikation, Einfuhr, Transport, Verkauf und Aufbewahrung zum<br />
Zwecke des Verkaufs des unter dem Namen Absinth bekannten Liqueurs<br />
sind im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft verboten. Dieses Verbot<br />
bezieht sich auch auf alle Getrãnke, die unter irgendwelcher Bezeichnung<br />
eine Nachahmung dieses Liqueurs darstellen. Vorbehalten bleiben. der<br />
Durchgangstransport und die Verwendung zu pharmazeutischen Zwecken.<br />
Das Verbot tritt zwei Jahre nach seiner Annahme in Kraft. Die<br />
Bundesgesetzgebung wird die infolge des Verbotes notwendig werdenden<br />
Béstimmungen treffen.<br />
Der Bund hat das Recht, dasselbe Verbot auf dem Wege der Gesetzgebung<br />
in bezug auf alle andern absinthhaltigen Getrãnke zu erlassen,<br />
welche eine õffentliche Gefahr bilden.<br />
Art. 32quater.<br />
Die Kantone kõnnen auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung<br />
des Wirtschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getrãnken<br />
den durch das õffentliche Wohl geforderten Besc~rãnkungen unterwerfen.<br />
Als Kleinhandel nrit nicht gebrannten geistigen Getrãnken gilt der Handel<br />
mit Mengen von weniger als zwei Litern.<br />
Der Handel mit nicht gebrannten, geistigen Getrãnken in Mengen<br />
von zwei bis zehn Litern kann innerhalb der Grenzen von Art. 31, lit. e,<br />
von den Kantonen auf dem Wege der Gesetzgebung von einer Bewilligung<br />
und der Entrichtung einer mãssigen Gebühr abhãngig gemacht und der<br />
behõrdlichen Aufsicht unterstellt werden.<br />
Der Verkauf nicht gebrannter, geistiger Getrãnke darfvon den Kantonen,<br />
abgesehen von den Patentgebühren, mit keinen besondern Steuern belastet<br />
werden.<br />
J uristische Personen dürfen von d en Kan to nen nicht ungünstiger<br />
behandelt werden als natürliche. Die Produzenten von Wein, Obstwein<br />
und Most kõnnen ihr Eigenge-wãchs in Mengen von zwei und mehr Litern<br />
ohne Bewilligung und ohne Gebühr verkaufen.<br />
Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften<br />
für die Ausübung des Handels nrit nicht gebrannten, geistigen Getrãnken<br />
in Mengen von zwei und mehr Litern aufzustellen. Diese Vorschriften<br />
dürfen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeintrãch<br />
tigen.