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Bundesverfassung - CH

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38 <strong>Bundesverfassung</strong><br />

Dieses Verbot kanu durch Bundesbeschluss auch auf andere geistliche<br />

Orden ausgedehnt werden, deren Wirksamkeit staatsgefãhrlich<br />

ist oder den Frieden der Konfessionen stõrt.<br />

Art. 52.<br />

Die Errichtung neuer und die Wiederherstellung aufgehobener Klõster<br />

oder religiõser Orden ist unzulãssig.<br />

Art. 53.<br />

Die Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes ist Sache der<br />

bürgerlichen Behõrden. Die Bundesgesetzgebung wird hierüber die nãhern<br />

Bestimmungen treffen.<br />

Die Verfügung über die Begrabnisplãtze steht den bürgerlichen Behõrden<br />

zu. Si e ha ben dafür zu sorgen, dass jeder Versturberie. schicklicb<br />

beerdigt werden kann.<br />

Art. 54.<br />

Das Recht zur Ehe steht unter dem Schutze des Bundes.<br />

Dieses Rech.t darf weder aus kirchlichen oder õkonomischen Rücksichten,<br />

noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen<br />

Gründen beschrankt werden.<br />

Die in einem Kanton oder im Auslande nach der dort geltenden<br />

Gesetzge bung a bgeschlossene Eh e soll i m . Ge biete d er Eidgenossenschaft<br />

als Ehe anerkannt werden.<br />

Durch den Abschluss der Ehe erwirbt die Frau das Heimatrecht<br />

des Mannes.<br />

Durch die nachfolgende Ehe der Eltern werden vorehelich geborene<br />

Kinder derselben legitimiert.<br />

Jede Erhebung von Brauteinzugsgebühren oder andern ãhnlichen<br />

Abgaben ist unzulassig.<br />

Art. 55.<br />

Die Pressfreiheit ist gewãhrleistet.<br />

Über den Missbrauch derselben trifft die Kantonalgesetzgebung die<br />

erforderlichen Bestimmungen, welche jedoch der Genehmigung des Bundesrates<br />

bedürfen *).<br />

Dem Bunde steht das Recbt zu, Strafbestimmungen gegen den<br />

Missbrauch der Presse zu erlassen, der gegen die Eidgenossenschaft und<br />

ihre Behõrden gerichtet ist *).<br />

Art. 56.<br />

Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder<br />

in ihrem Zweck, noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder<br />

*) V gl. Fussnote zu Art. 64bis.

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