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Bundesverfassung - CH

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40 <strong>Bundesverfassung</strong><br />

über das Urheberrecht an Werken der Literatur un d Kunst;<br />

über den Schutz gewerblich verwertbarer Erfindungen, mit Einschluss<br />

d er M uster un d Modelle; s, 12<br />

über das Betreibungsverfahren und das Konkursrecht.<br />

Der Bund ist zur Gesetzgebung auch in den übrigen Gebieten des<br />

Zivilrechts befugt.1o<br />

Die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die<br />

Rechtsprechung verbleiben, wie bis anhin, den Kantonen. 1 0<br />

Art. 64 bis. 10<br />

Der Bund ist zur Gesetzgebung im Gebiete des Strafrechts befugt.<br />

Die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die<br />

Rechtsprechung verbleiben, wie bis anhin, den Kantonen. ·<br />

Der Bund ist befugt, den Kantonen zur Errichtung von Straf-, Arbeitsund<br />

Besserungsanstalten und für Verbesserungen im Strafvollzuge Beitrage<br />

zu gewãhren. Er ist auch befugt, sich an Einrichtungen zum Schutze<br />

verwahrloster Kinder zu beteiligen *).<br />

Art. 65.<br />

Wegen po1itischer Vergehen darf kein Todesurteil gefãllt werden. 1<br />

Kõrperliche Strafen sind untersagt.<br />

Art. 66.<br />

Die Bundesgesetzgebung bestimmt die Schranken, innerhalb welcher<br />

ei n Schweizerbürger se~ner politischen Rechte verlustig erklãrt werden kann.<br />

Art. 67.<br />

Die Bundesgesetzgebung trifft die erforderlichen Bestimmungen über<br />

die Auslieferung der Angeklagten von einem Kanton an den andern; die<br />

Auslieferung kann jedoch für politische Vergehen und für Pressvergehen<br />

nicht verbindlich gemacht werden.<br />

Art. 68.<br />

Die Ausmittlung von Bürgerrechten für Heimatlose und die Massregeln<br />

zur Verhinderung der Entstehung neuer Heimatlosen sin d Gegenstand<br />

der Bundesgesetzgebung.<br />

*) Einzelne Ausgaben der BV nehmen als vierten Absatz des Art. 64bla<br />

noch folgende Bestimmung des BB vom 21. Dezember 1898 auf:

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