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Bundesverfassung - CH

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28 <strong>Bundesverfassung</strong><br />

Vorbehalten sind:<br />

a. Das Salz- und Pulverregal, die eidgenõssischen Zõlle, die Eingangsgebühren<br />

von Wein und andern geistigen Getrãnken, sowie andere<br />

vom Bunde ausdrücklich anerkannte Verbrauchssteuern, nach Massgabe<br />

des Art. 32 *).<br />

b. Die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung, der Verkauf und die<br />

fiskalische Belastung gebrannter Wasser, na eh Massgabe der Art. 32bis<br />

und 32ter. 2, 13, sa<br />

e. Das Wirtschaftsw~sen und der Handel mit geistigen Getrãnken, nach<br />

Massgabe des Art. S2quater. 2, ss<br />

d. Sanitãtspolizeiliche Massregeln zur Bekãmpfung übertragbarer oder<br />

stark verbreiteter oder bõsartiger Krankheiten von Menschen und<br />

Tieren. 16<br />

e. Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben, über Besteuerung<br />

des Gewerbebetriebes und über die Benutzung der Strassen.<br />

Diese Verfügungen dürfen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit<br />

selbst nicht beeintrãchtigen.<br />

Art. 32.<br />

Die l(antone sind befugt, die im Artikel 31, lit. a, erwãhnten Eingangsgebühren<br />

von Wein und andern geistigen Getranken unter folgenden<br />

Beschrãnkungen zu er h e ben:<br />

a. Bei dem Bezug derselben soll der Transit in keiner Weise belãstigt<br />

und der Verkehr überhaupt so wenig als mõglich gehemmt und mit<br />

keinen andern Gebühren belegt werden.<br />

b. Werden die für den Verbrauch eingeführten Gegenstande wieder aus<br />

dem l(anton ausgeführt, so sind die bezahlten Eingangsgebühren<br />

ohne weitere Belãstigung zurückzuerstatten.<br />

e. Die Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs sind mit niedrigern Gebühren<br />

zu belegen als diejenigen des Auslandes.<br />

d. Eingangsge bühren von \V ein un d andern geistigen Getrãnken<br />

schweizerischen Ursprungs dürfen da, wo solche schon bestehen,<br />

nicht erhõht, und in Kantonen, welche noch keine beziehen, nicht<br />

eingeführt werden.<br />

e. Die Gesetze und Verordnungen der Kantone über den Bezug der<br />

Eingangsgebühren sind ~er Bundesbehõrde vor Vollziehung derselben<br />

zur Gutheissung vorzulegen, damit die Nichtbeachtung vorstehender<br />

Grundsãtze verhindert werden kann.<br />

Mit Ablauf des Jahres 1890 sollen alle Eingangsgebühren, welcbe dermalen<br />

von den Kantonen erhoben werden, sowie ãhnliche, von einzelnen<br />

Gemeinden bezogene Gebühren ohne Entschãdigung dahinfallen **).<br />

*) Vgl. Fussnote zu Art. 6 der Übergangsbestimmungen.<br />

**) Vgl. Art. 6 · der Übergangsbestimmungen. &

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