Bundesverfassung - CH
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28 <strong>Bundesverfassung</strong><br />
Vorbehalten sind:<br />
a. Das Salz- und Pulverregal, die eidgenõssischen Zõlle, die Eingangsgebühren<br />
von Wein und andern geistigen Getrãnken, sowie andere<br />
vom Bunde ausdrücklich anerkannte Verbrauchssteuern, nach Massgabe<br />
des Art. 32 *).<br />
b. Die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung, der Verkauf und die<br />
fiskalische Belastung gebrannter Wasser, na eh Massgabe der Art. 32bis<br />
und 32ter. 2, 13, sa<br />
e. Das Wirtschaftsw~sen und der Handel mit geistigen Getrãnken, nach<br />
Massgabe des Art. S2quater. 2, ss<br />
d. Sanitãtspolizeiliche Massregeln zur Bekãmpfung übertragbarer oder<br />
stark verbreiteter oder bõsartiger Krankheiten von Menschen und<br />
Tieren. 16<br />
e. Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben, über Besteuerung<br />
des Gewerbebetriebes und über die Benutzung der Strassen.<br />
Diese Verfügungen dürfen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit<br />
selbst nicht beeintrãchtigen.<br />
Art. 32.<br />
Die l(antone sind befugt, die im Artikel 31, lit. a, erwãhnten Eingangsgebühren<br />
von Wein und andern geistigen Getranken unter folgenden<br />
Beschrãnkungen zu er h e ben:<br />
a. Bei dem Bezug derselben soll der Transit in keiner Weise belãstigt<br />
und der Verkehr überhaupt so wenig als mõglich gehemmt und mit<br />
keinen andern Gebühren belegt werden.<br />
b. Werden die für den Verbrauch eingeführten Gegenstande wieder aus<br />
dem l(anton ausgeführt, so sind die bezahlten Eingangsgebühren<br />
ohne weitere Belãstigung zurückzuerstatten.<br />
e. Die Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs sind mit niedrigern Gebühren<br />
zu belegen als diejenigen des Auslandes.<br />
d. Eingangsge bühren von \V ein un d andern geistigen Getrãnken<br />
schweizerischen Ursprungs dürfen da, wo solche schon bestehen,<br />
nicht erhõht, und in Kantonen, welche noch keine beziehen, nicht<br />
eingeführt werden.<br />
e. Die Gesetze und Verordnungen der Kantone über den Bezug der<br />
Eingangsgebühren sind ~er Bundesbehõrde vor Vollziehung derselben<br />
zur Gutheissung vorzulegen, damit die Nichtbeachtung vorstehender<br />
Grundsãtze verhindert werden kann.<br />
Mit Ablauf des Jahres 1890 sollen alle Eingangsgebühren, welcbe dermalen<br />
von den Kantonen erhoben werden, sowie ãhnliche, von einzelnen<br />
Gemeinden bezogene Gebühren ohne Entschãdigung dahinfallen **).<br />
*) Vgl. Fussnote zu Art. 6 der Übergangsbestimmungen.<br />
**) Vgl. Art. 6 · der Übergangsbestimmungen. &