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Bundesverfassung - CH

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24 Bnndesverfassung<br />

Offiziere ist, unter Beacbtung der durch den Bund aufzustellenden allge·<br />

meinen Vorscbriften, Sacbe der Kantone.<br />

Art. 22.<br />

Der Bund hat das Recht, die in den Kantonen vorhandenen Waffenplatze<br />

und die zu militarischen Zwecken bestimmten Gebãude samt<br />

Zugehõren gegen billige Entschãdigung zur Benutzung oder als Eigentum<br />

zu übernehmen. ·<br />

Die Normen für die daherige Entschãdigung werden durch die Bundes·<br />

gesetzgebung geregelt.<br />

Art. 23.<br />

Dem Bunde steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft<br />

oder eines grossen Teiles derselben auf Kosten der Eidgenossenschaft<br />

õffentliche W er ke zu errichten o d er di e Errichtung derselben zu unterstützen.<br />

Zu diesem Zwecke ist er aucb befugt, gegen volle Entschãdigung das<br />

Recht der Expropriation geltend zu macben. ·Di e nãhern Bestimmungen<br />

hierüber b lei ben d er Bundesgesetzgebung vorbehalten *).<br />

Di e Bundesversammlung kann di e Errichtung õffentlicher W er ke<br />

untersagen, welche die militãrischen Interessen der Eidgenossenschaft<br />

verletzen.<br />

Art. 23bis. 32<br />

Der Bund unterhãlt die zur Sicherung der Versorgung des Landes<br />

nõtigen Vorrãte von Brotgetreide. Er kann die Müller verpflichten, Brotgetreide<br />

zu lagern und seine Vorrãte zu übernehmen, um deren Auswechslung<br />

zu erleichtern.<br />

Der Bund fõrdert den Anbau von Brotgetreide im Inland, begünstigt<br />

die Züchtung und Beschaffung hochwertigen inlãndischen Saatgutes und<br />

unterstützt die Selbstversorgung unter besonderer Berücksichtigung der<br />

Gebirgsgegenden. Er übernimmt gutes, mahlfãhigesinlandgetreide zu einem<br />

Preise, der den Getreidebau ermõglicht. Die Müller kõnnen verpflichtet<br />

werden, dieses Getreide auf Grundlage des Marktpreises zu übernehmen.<br />

Der Bund sorgt für die Erhaltung des einheimischen Müllereigewerbes,<br />

desgleicben wahrt er die Interessen der Mehi- und Brotkonsumenten. Er<br />

beaufsichtigt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben den Verkehr<br />

mit Brotgetreide, Backmehl und Brot, sowie deren Preise. Der Bund<br />

trifft die nõtigen Massnahmen zur Regelung d er Einfuhr des Backmehls;<br />

er kann sich das ausschliess1iche Recht vorbehalten, das Backmehl einzuführen.<br />

Der Bund gewãhrt nõtigenfalls den Müllern Erleichterungen auf<br />

den Transportkosten im Innern des Landes. Er trifft zugunsten der Gebirgs ..<br />

*) In einzelnen Ausgaben der BV wird aus dem zweiten Satz zu Unrecht<br />

ein neuer Absatz gemacht.

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