Bundesverfassung - CH
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24 Bnndesverfassung<br />
Offiziere ist, unter Beacbtung der durch den Bund aufzustellenden allge·<br />
meinen Vorscbriften, Sacbe der Kantone.<br />
Art. 22.<br />
Der Bund hat das Recht, die in den Kantonen vorhandenen Waffenplatze<br />
und die zu militarischen Zwecken bestimmten Gebãude samt<br />
Zugehõren gegen billige Entschãdigung zur Benutzung oder als Eigentum<br />
zu übernehmen. ·<br />
Die Normen für die daherige Entschãdigung werden durch die Bundes·<br />
gesetzgebung geregelt.<br />
Art. 23.<br />
Dem Bunde steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft<br />
oder eines grossen Teiles derselben auf Kosten der Eidgenossenschaft<br />
õffentliche W er ke zu errichten o d er di e Errichtung derselben zu unterstützen.<br />
Zu diesem Zwecke ist er aucb befugt, gegen volle Entschãdigung das<br />
Recht der Expropriation geltend zu macben. ·Di e nãhern Bestimmungen<br />
hierüber b lei ben d er Bundesgesetzgebung vorbehalten *).<br />
Di e Bundesversammlung kann di e Errichtung õffentlicher W er ke<br />
untersagen, welche die militãrischen Interessen der Eidgenossenschaft<br />
verletzen.<br />
Art. 23bis. 32<br />
Der Bund unterhãlt die zur Sicherung der Versorgung des Landes<br />
nõtigen Vorrãte von Brotgetreide. Er kann die Müller verpflichten, Brotgetreide<br />
zu lagern und seine Vorrãte zu übernehmen, um deren Auswechslung<br />
zu erleichtern.<br />
Der Bund fõrdert den Anbau von Brotgetreide im Inland, begünstigt<br />
die Züchtung und Beschaffung hochwertigen inlãndischen Saatgutes und<br />
unterstützt die Selbstversorgung unter besonderer Berücksichtigung der<br />
Gebirgsgegenden. Er übernimmt gutes, mahlfãhigesinlandgetreide zu einem<br />
Preise, der den Getreidebau ermõglicht. Die Müller kõnnen verpflichtet<br />
werden, dieses Getreide auf Grundlage des Marktpreises zu übernehmen.<br />
Der Bund sorgt für die Erhaltung des einheimischen Müllereigewerbes,<br />
desgleicben wahrt er die Interessen der Mehi- und Brotkonsumenten. Er<br />
beaufsichtigt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben den Verkehr<br />
mit Brotgetreide, Backmehl und Brot, sowie deren Preise. Der Bund<br />
trifft die nõtigen Massnahmen zur Regelung d er Einfuhr des Backmehls;<br />
er kann sich das ausschliess1iche Recht vorbehalten, das Backmehl einzuführen.<br />
Der Bund gewãhrt nõtigenfalls den Müllern Erleichterungen auf<br />
den Transportkosten im Innern des Landes. Er trifft zugunsten der Gebirgs ..<br />
*) In einzelnen Ausgaben der BV wird aus dem zweiten Satz zu Unrecht<br />
ein neuer Absatz gemacht.