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Bundesverfassung - CH

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8 <strong>Bundesverfassung</strong><br />

tische Erwãgungen nahe, nicht sofort zu einer Revision zu schreiten,<br />

aucb wenn sich einzelne Mãngel der Verfassung zeigten. Man wollte es<br />

vermeiden, durch eine verfrühte Revision denjenigen Kreisen Gelegenheit<br />

zu Angriffen auf das 1848 Errungene zu bieten, die sich damals in Opposition<br />

befunden hatten.<br />

Den Anlass für eine Revisionsbewegung gab der Abschluss von<br />

Staatsvertrãgen mit Frankreich im Jahre 1864, durch welche die franzõsischen<br />

Israeliten bessergestellt wurden als die schweizerischen. Es sollte<br />

nun die freie Niederlassung nicht bloss den Schweizern christlicber Konfessi.on,<br />

sondern allen Schweizerbürgern gewãhrt werden. Ne ben · diesem<br />

Revisionspunkte wurden 8 weitere Punkte aufgestellt, die sich auf die<br />

verschiedensten Gegenstãnde bezogen. Der ganzen Bewegung feblten daher<br />

Einheit und Grosszügigkeit, und so lãsst es sich verstehen, dass das Ergebnis<br />

der Abstimmung vom 14 .. Januar 1866 vorwiegend ein negatives<br />

. war. Angenommen wurde einzig die Ãnderung, woriach in Art. 41 und 48<br />

die einschrãnkende Klausel «christlicher Konfession» wegfiel.<br />

Die Verwerfung der meisten Revisionsvorlagen war nicht geeignet<br />

zu weitern Ãnderungen der Verfassung zu ermuntern. Schon nacb wenigen<br />

Jahren traten aber Ereignisse ein, die den- Gedanken einer Revision fõrderten.<br />

In den meisten Kantonen wurden die politischen Rechte des Volkes<br />

erweitert, so vor allem im Jahre 1869 in Zürich (Gesetzesinitiative, obligatorisches<br />

Gesetzesreferendum, Volkswahl der Regierung) und in Bern (obligatorisches<br />

Gesetzesreferendum). Diese Bewegung legte es nahe, auch im<br />

Bunde zu einer Ausdehnung der Volksrechte zu schreiten. In anderer<br />

Hinsicht erhielten die Einheitsbestrebungen in den Nacbbarlãndern -. die<br />

Gründung des Norddeutschen Bundes und dann des Deutschen Reiches<br />

und die Stiftung des Kõnigreichs Italien - grosse Bedeutung. Es liess<br />

sich nicht verkennen, dass ein engerer Zusammenschluss auch für<br />

die Schweiz zur Notwendigkeit wurde, wollte sie gegenüber ihren Nachbarn<br />

nicht in eine nachteilige Stellung geraten. Der deutsch-franzõsische<br />

Krieg von 1870/71 zeigte dies besonders deutlich mit Rücksicht auf die<br />

militãrischen Verhãltnisse. Die Unzulanglichkeit des Systems kantonaler<br />

Kontingente wurde augenfãllig.<br />

Nachdem der Bundesrat noch im Sommer 1870 bloss eine Partialrevision<br />

für notwendig erachtet hatte, gelangte die Kommission des National- und<br />

Standerates bald zu weitergehenden Vorschlãgen, sodass sich die Vornahme<br />

einer Totalrevision aufdrãngte. Der Entwurf der beid_en Rãte<br />

wurde am 5. Mãrz 1872 fertiggestellt. Er bedeutete einen entschiedenen<br />

Sieg der zentralistischen Bestrebungen. Das Militãrwesen sollte Bundessache<br />

werden, und die Vereinheitlichung sowohl des Zivil- als des Strafrechts,<br />

beides mit Einschluss des Prozesses, wurde vorgesehen. Als neue<br />

Volksrechte enthielt der Entwurf das fakultative Gesetzesreferendum und<br />

die Gesetzesinitiative. Die Vorlage wurde in der Abstimmung vom 12. Mai<br />

1872 knapp verworfen, indem sich 261,071 gegen 255,609 Stimmberechtigte

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