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Bundesverfassung - CH

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Geschichtlicher · Überblick 7<br />

heer wird aus kantonalen Kontingenten ge bildet. Ihm soll aber durch<br />

Bundesvorschriften die nõtige Gleichmãssigkeit verliehen werden.<br />

Die Organe des Bundes sind Volk und Stãnde, die Bundesver*<br />

sammlung, der Bundesrat und das Bundesgericht. Das Volk hat über die<br />

grundsãtzliche Frage der Totalrevision zu beschliessen, wenn die eine<br />

Abteilung der Bundesversammlung sich für die Revision ausspricht, die<br />

andere aber nicht zustimmt, oder wenn ein von mindestens 50,000 Stimmberechtigten<br />

unterzeichnetes Revisionsbegehren eingereicht wird. Volk und<br />

Stãnde haben gemeinsam darüber zu entscheiden, ob der von der Bundesversammlung<br />

ausgearbeitete Entwurf für eine Partial- oder Totalrevision<br />

der <strong>Bundesverfassung</strong> angenommen oder verworfen wird. Damit eine<br />

Revision in Rechtskraft erwachse, bedarf es einer annehmenden Mehrheit<br />

sowohl der stimmenden Schweizerbürger als der Kantone. Jedem<br />

Kanton steht es frei, das Verfahren für die Ermittlung der Sta:ndesstimme<br />

festzulegen. Diese braucht somit nicht im Ergebnis der eidgenõssischen<br />

Abstimmung innerhalb des Kantons zu bestehen, sondern kann z. B.<br />

durch Beschluss der Landsgemeinde oder des Grossen Rates gebildet<br />

werden.<br />

Gesetzge ben de Behõrde ist di e nach amerikanischem Vorbild in zwei<br />

Kammern organisierte Bundesversammlung, bestehend aus Nationalrat<br />

und Stãnderat.. Diese Ordnung bedeutet, wie sich in der Folge erwies,<br />

eine glückliche Vereinigung der beiden Tendenzen, die sich bei den Vorarbeiten<br />

geltend gemacht hatten, der Aufrechterhaltung der alten Tagsatzung<br />

und der ausschliesslichen Einführung einer Volksvertretung. Die<br />

Befugnisse der Bundesversammlung sind ausgedehnter als nach der <strong>Bundesverfassung</strong><br />

von 1874. Ni eh t n ur ist jede Mitwirkung des Volkes auf dem<br />

Gebiete der Gesetzgebung ausgeschlossen, sondern überdies hat die Bundes·<br />

versammlung gewisse Kompetenzen, di e si e 1874 an d en Bundesrat oder an<br />

das Bundesgericht a b ga b.<br />

Der Bundesrat ist im wesentlichen gleicb organisiert wie nach der<br />

<strong>Bundesverfassung</strong> von 1874. Das Bundesgericht ist dagegen anders<br />

gestaltet, indem seine Mitglieder nicht im Hauptamte tãtig sind. Dies<br />

hãngt damit zusammen, dass die Befugnisse des Bundesgerichtes nur geringen<br />

Umfang haben. Es besteht weder die zivilrechtliche Berufung,<br />

noch die staatsrechtliche Beschwerde. Dies wiederum steht im Zusammenhang<br />

damit, dass der Bund auf dem Gebiete des Zivilrechtes keine Befugnisse<br />

hat, und dass es an verfassungsmãssigen Recbten des einzelnen nur<br />

Pressfreiheit, Vereinsfreiheit und Garantia des verfassungsmãssigen Richters<br />

gibt.<br />

IV.<br />

Die ersten rund 15 Jahre nach der Annahme der <strong>Bundesverfassung</strong> von<br />

1848 wurden durch deren Einführung, namentlich den Erlass der notwendigen<br />

Gesetze, voll in Anspruch genommen. Ausserdem legten es poli·

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