Bundesverfassung - CH
Bundesverfassung - CH
Bundesverfassung - CH
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Geschichtlicher · Überblick 7<br />
heer wird aus kantonalen Kontingenten ge bildet. Ihm soll aber durch<br />
Bundesvorschriften die nõtige Gleichmãssigkeit verliehen werden.<br />
Die Organe des Bundes sind Volk und Stãnde, die Bundesver*<br />
sammlung, der Bundesrat und das Bundesgericht. Das Volk hat über die<br />
grundsãtzliche Frage der Totalrevision zu beschliessen, wenn die eine<br />
Abteilung der Bundesversammlung sich für die Revision ausspricht, die<br />
andere aber nicht zustimmt, oder wenn ein von mindestens 50,000 Stimmberechtigten<br />
unterzeichnetes Revisionsbegehren eingereicht wird. Volk und<br />
Stãnde haben gemeinsam darüber zu entscheiden, ob der von der Bundesversammlung<br />
ausgearbeitete Entwurf für eine Partial- oder Totalrevision<br />
der <strong>Bundesverfassung</strong> angenommen oder verworfen wird. Damit eine<br />
Revision in Rechtskraft erwachse, bedarf es einer annehmenden Mehrheit<br />
sowohl der stimmenden Schweizerbürger als der Kantone. Jedem<br />
Kanton steht es frei, das Verfahren für die Ermittlung der Sta:ndesstimme<br />
festzulegen. Diese braucht somit nicht im Ergebnis der eidgenõssischen<br />
Abstimmung innerhalb des Kantons zu bestehen, sondern kann z. B.<br />
durch Beschluss der Landsgemeinde oder des Grossen Rates gebildet<br />
werden.<br />
Gesetzge ben de Behõrde ist di e nach amerikanischem Vorbild in zwei<br />
Kammern organisierte Bundesversammlung, bestehend aus Nationalrat<br />
und Stãnderat.. Diese Ordnung bedeutet, wie sich in der Folge erwies,<br />
eine glückliche Vereinigung der beiden Tendenzen, die sich bei den Vorarbeiten<br />
geltend gemacht hatten, der Aufrechterhaltung der alten Tagsatzung<br />
und der ausschliesslichen Einführung einer Volksvertretung. Die<br />
Befugnisse der Bundesversammlung sind ausgedehnter als nach der <strong>Bundesverfassung</strong><br />
von 1874. Ni eh t n ur ist jede Mitwirkung des Volkes auf dem<br />
Gebiete der Gesetzgebung ausgeschlossen, sondern überdies hat die Bundes·<br />
versammlung gewisse Kompetenzen, di e si e 1874 an d en Bundesrat oder an<br />
das Bundesgericht a b ga b.<br />
Der Bundesrat ist im wesentlichen gleicb organisiert wie nach der<br />
<strong>Bundesverfassung</strong> von 1874. Das Bundesgericht ist dagegen anders<br />
gestaltet, indem seine Mitglieder nicht im Hauptamte tãtig sind. Dies<br />
hãngt damit zusammen, dass die Befugnisse des Bundesgerichtes nur geringen<br />
Umfang haben. Es besteht weder die zivilrechtliche Berufung,<br />
noch die staatsrechtliche Beschwerde. Dies wiederum steht im Zusammenhang<br />
damit, dass der Bund auf dem Gebiete des Zivilrechtes keine Befugnisse<br />
hat, und dass es an verfassungsmãssigen Recbten des einzelnen nur<br />
Pressfreiheit, Vereinsfreiheit und Garantia des verfassungsmãssigen Richters<br />
gibt.<br />
IV.<br />
Die ersten rund 15 Jahre nach der Annahme der <strong>Bundesverfassung</strong> von<br />
1848 wurden durch deren Einführung, namentlich den Erlass der notwendigen<br />
Gesetze, voll in Anspruch genommen. Ausserdem legten es poli·