Bundesverfassung - CH
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32 B undesverfassun g<br />
Vom l. Januar 1926 an leistet der Bund einen Beitrag in der Hõhe<br />
der gesamten Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks an<br />
die Alters- und Hinterlassenenversicherung.<br />
Der Anteil des B un des an den Reineinnahmen au s einer künftigen<br />
fiskalischen Belastung gebrannter Wasser wird für die Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />
verwendet. ·<br />
Art. 35. 2<br />
4, 31<br />
Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.<br />
Die Kantonsregierungen kõnnen · unter den vom õffentlichen Wohl<br />
geforderten Beschrankungen den Betrieb der bis zum Frühjahr 1925 in<br />
den Kursãlen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten, sofern<br />
ein solcher Betrieb nach dem Ermessen der Bewilligungsbehõrde zur Erhaltung<br />
oder Fõrderung des Fremdenverkehrs als notwendig erscheint<br />
und durch eine Kursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zwecke<br />
dient. Die Kantone kõnnen auch Spiele dieser Art verbieten.<br />
Über die vom õffentlichen W ohl geforderten Beschrankungen. wird<br />
der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf zwei Franken<br />
ni eh t ü bersteigen.<br />
Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesratlichen Genehmigung.<br />
Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bunde<br />
abzuliefern, der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine eigenen Leistungen<br />
den Opfern von Elementarschãden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen<br />
zuwenden soll.<br />
D~r Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien geeignete Massnahmen<br />
treffen.<br />
Art. 36.<br />
Das Post- und Telegraphenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft<br />
ist Bundessache.<br />
D er Ertrag d er P os t- un d Telegra phenverwaltung fali t in di e eidgenõssische<br />
Kasse. ·<br />
Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nacb<br />
den gleichen, mõglichst billigen Grundsatzen bestimmt.<br />
Die Unverletzlichkeit des Post- und Telegraphengeheimnisses ist<br />
gewahrleistet.<br />
Art. 37.<br />
Der Bund übt die Oberaufsicht über die Strassen und· Brücken, an<br />
deren Erhaltung die Eidgenossenschaft ein Interesse hat.<br />
Die Summen, welche den im Art. 30 bezeichneten Kantonen mit<br />
Rücksicht auf ihre internationalen Alpenstrassen zukommen, werden von<br />
der Bundesbehõrde zurückbehalten, wenn diese Strassen von den betreffen·<br />
den Kantonen nicht in gehõrigem Zustand unterhalten werden.