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Bundesverfassung - CH

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32 B undesverfassun g<br />

Vom l. Januar 1926 an leistet der Bund einen Beitrag in der Hõhe<br />

der gesamten Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks an<br />

die Alters- und Hinterlassenenversicherung.<br />

Der Anteil des B un des an den Reineinnahmen au s einer künftigen<br />

fiskalischen Belastung gebrannter Wasser wird für die Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

verwendet. ·<br />

Art. 35. 2<br />

4, 31<br />

Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.<br />

Die Kantonsregierungen kõnnen · unter den vom õffentlichen Wohl<br />

geforderten Beschrankungen den Betrieb der bis zum Frühjahr 1925 in<br />

den Kursãlen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten, sofern<br />

ein solcher Betrieb nach dem Ermessen der Bewilligungsbehõrde zur Erhaltung<br />

oder Fõrderung des Fremdenverkehrs als notwendig erscheint<br />

und durch eine Kursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zwecke<br />

dient. Die Kantone kõnnen auch Spiele dieser Art verbieten.<br />

Über die vom õffentlichen W ohl geforderten Beschrankungen. wird<br />

der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf zwei Franken<br />

ni eh t ü bersteigen.<br />

Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesratlichen Genehmigung.<br />

Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bunde<br />

abzuliefern, der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine eigenen Leistungen<br />

den Opfern von Elementarschãden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen<br />

zuwenden soll.<br />

D~r Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien geeignete Massnahmen<br />

treffen.<br />

Art. 36.<br />

Das Post- und Telegraphenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft<br />

ist Bundessache.<br />

D er Ertrag d er P os t- un d Telegra phenverwaltung fali t in di e eidgenõssische<br />

Kasse. ·<br />

Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nacb<br />

den gleichen, mõglichst billigen Grundsatzen bestimmt.<br />

Die Unverletzlichkeit des Post- und Telegraphengeheimnisses ist<br />

gewahrleistet.<br />

Art. 37.<br />

Der Bund übt die Oberaufsicht über die Strassen und· Brücken, an<br />

deren Erhaltung die Eidgenossenschaft ein Interesse hat.<br />

Die Summen, welche den im Art. 30 bezeichneten Kantonen mit<br />

Rücksicht auf ihre internationalen Alpenstrassen zukommen, werden von<br />

der Bundesbehõrde zurückbehalten, wenn diese Strassen von den betreffen·<br />

den Kantonen nicht in gehõrigem Zustand unterhalten werden.

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