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Bundesverfassung - CH

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48 <strong>Bundesverfassung</strong><br />

9. Er wacht für die aussere Sicherheit, für die Behauptung der Unabbangigkeit<br />

und Neutralitat der Schweiz.<br />

10. Er sorgt für die innere Sicherheit der Eidgenossenschaft, für<br />

Handhabung von Ruhe und Ordnung.<br />

11. In Fãllen von Dringlichkeit ist der Bundesrat befugt, sofern die<br />

Rate nicht versammelt sind, die erforderliche Truppenzahl aufzubieten<br />

und über solche zu_ verfügen, unter Vorbehalt unverzüglicher Einberufung<br />

der Bundesversammlung, sofern die aufgebotenen Truppen zweitausend<br />

Mann übersteigen oder das Aufgebot langer als drei Wochen dauert.<br />

12. Er besorgt das eidgenõssische Militarwesen und alle Zweige der<br />

Verwaltung, welche dem Bunde angehõren.<br />

13. Er prüft die Gesetze und Verordnungen der Kantone, welche seiner<br />

Genehmigung bedürfen; er überwacht diejenigen Zweige der Kantonalverwaltung,<br />

welche seiner Aufsicht unterstellt sind.<br />

14. Er sorgt für die Verwaltung d er Finanzen ·des Bundes, für di e<br />

Entwerfung des Voranschlages und die Stellung der Rechnungen über<br />

die Einnahmen und Ausgaben des Bundes.<br />

15. Er hat die Aufsicht über die Geschãftsführung aller Beamten und<br />

Angestellten der eidgenõssischen V erwaltung.<br />

16. Er erstattet der Bundesversammlung jeweilen bei ihrer ordentlichen<br />

Sitzung Rechenschaft über seine Verrichtungen, sowie Bericht über den<br />

Zustand der Eidgenossenschaft im Innern sowohl als nach aussen, und<br />

wird ihrer Aufmerksamkeit diejenigen Massregeln empfehlen, welche er zur<br />

Befõrderung gemeinsamer W ohlfahrt für dienlich erachtet.<br />

Er hat auch besondere Berichte zu erstatten, wenn die Bundesver·<br />

sammlung oder eine Abteilung derselben es verlangt.<br />

Art. 103. 17<br />

Die Geschãfte des Bundesrates werden nach Departementen unter<br />

die einzelnen Mitglieder verteilt. Der Entscheid über die Geschãfte geht<br />

vom Bundesrat als Behõrde aus.<br />

Durch die Bundesgesetzgebung kõnnen bestimmte Geschãfte den<br />

Departementen oder ihnen untergeordneten Amtsstellen unter Vorbehalt<br />

des Beschwerderechtes zur Erledigung überwiesen werden.<br />

Die Bundesgesetzgebung bezeichnet die Fãlle, in denen ein eidgenõssisches<br />

Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde<br />

zustãndig ist.<br />

Art. 104.<br />

Der Bundesrat und seine Departemente sind befugt, für besondere<br />

Geschafte Sachkundige beizuziehen.

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