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Konflikte und Gewalt 5 - Jugendinformationszentrum

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Schwerpunkt Cybermobbing<br />

des Cybermobbings nicht. Nichtsdestotrotz können<br />

viele Formen des Cybermobbings strafrechtlich relevant<br />

sein: Im Zentrum stehen dabei oftmals die ehrschützenden<br />

Tatbestände der Beleidigung (§ 185<br />

StGB, dem Betroffenen gegenüber werden ehrverletzende<br />

Werturteile oder unwahre Behauptungen geäußert),<br />

der üblen Nachrede (§ 186 StGB, hier werden<br />

geltungsanspruchverletzende, nicht erweislich wahre<br />

Behauptungen gegenüber Dritten in Abwesenheit des<br />

Betroffenen verbreitet) <strong>und</strong> der Verleumdung (§ 187<br />

StGB, hier werden bewusst unwahre, ehrverletzende<br />

Behauptungen in Abwesenheit des Betroffenen verbreitet).<br />

Auch für bestimmte Verletzungen des Rechts<br />

am eigenen Wort <strong>und</strong> des Rechts am eigenen Bild<br />

stellen spezielle Gesetze Strafvorschriften auf<br />

(Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung des<br />

Betroffenen: § 33 i.V.m. §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz<br />

(KUG); Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs<br />

durch Bildaufnahmen: § 201a StGB; Verletzung<br />

der Vertraulichkeit des Wortes: § 201 StGB;<br />

Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung<br />

mit Schädigungsabsicht: § 44 Abs. 1 i.V.m. § 43<br />

Abs. 2 B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz (BDSG)). Daneben<br />

stellt das Strafgesetzbuch etwa die Nötigung (§ 240<br />

StGB, die Ausübung von <strong>Gewalt</strong> oder <strong>Gewalt</strong>androhung,<br />

um einen Menschen zu einer Handlung zu<br />

zwingen oder ihn dazu zu bewegen, etwas zu erdulden<br />

oder zu unterlassen) <strong>und</strong> die Bedrohung (§ 241<br />

StGB, die Bedrohung eines Menschen oder einer nahe<br />

stehenden Person mit der Androhung eines Verbrechens)<br />

unter Strafe. Für Formen des Cyberstalking, also<br />

der fortwährenden Belästigung oder Verfolgung, kann<br />

auch der Straftatbestand des § 238 StGB („Nachstellung“)<br />

Anwendung finden.<br />

Nicht nur das Strafrecht, auch das Zivilrecht <strong>und</strong><br />

medienspezifisches Ordnungsrecht erkennen – oft aufbauend<br />

auf der strafrechtlichen Bewertung – rechtlich<br />

bedeutsame Formen der Verletzung des Allge meinen<br />

Persönlichkeitsrechts durch private Dritte an <strong>und</strong> geben<br />

dem Betroffenen Möglichkeiten der Gegenwehr.<br />

Rechtliche Möglichkeiten des Betroffenen<br />

Abhängig vom Willen des Betroffenen bietet das<br />

Recht eine ganze Palette an Möglichkeiten, gegen die<br />

Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzugehen. Soll der<br />

Täter bestraft werden, kann der Betroffene strafrechtliche<br />

Verfahren gegen den Täter einleiten lassen, vor<br />

allem durch Stellen einer Strafanzeige bzw. eines<br />

Strafantrags bei der Polizei. Täter ist regelmäßig nur<br />

der Äußernde, sind nicht aber die Diensteanbieter der<br />

Internetplattformen, da diese gerade keinen Vorsatz<br />

bezüglich der Persönlichkeitsrechtsverletzung haben.<br />

Sollen – ausschließlich, oder parallel zu der Anzeige<br />

bzw. dem Antrag – die noch abrufbaren Mobbinginhalte<br />

aus dem Netz verschwinden, so hat der<br />

Betroffene zivilrechtliche Unterlassungs- <strong>und</strong><br />

Löschungsansprüche (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog,<br />

823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) gegenüber<br />

dem Täter, aber auch gegenüber den Plattformanbietern<br />

im Internet, die diese Inhalte vorhalten.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich liegt die Beweislast der Rechtsverletzung<br />

hier beim Anspruchsteller. Zu den Unterlassungs<br />

ansprüchen, die zumindest den Täter von einer<br />

erneuten Äußerung abhalten können, kommen in<br />

Fällen besonders schwerwiegender Persönlich keitsrechts<br />

verletzungen ggf. auch Schadensersatz ansprüche<br />

oder gar Geldent schädigungs ansprüche („Schmerzensgeld“).<br />

Soweit durch Inhalte im Netz auch medienrechtliche<br />

Vorgaben des Medienordnungsrechts verletzt<br />

werden, kann sich der Betroffene an die zuständigen<br />

Medienaufsichtsstellen oder Selbstkontrollen wenden,<br />

also regelmäßig an die Landesmedienanstalten,<br />

im Jugendschutzbereich auch an die Freiwillige Selbstkon<br />

trolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) sowie<br />

bei Daten schutzverstößen an den jeweiligen Landesdaten<br />

schutzbeauftragten. So kann die Medienaufsicht<br />

ggf. aufsichtsrechtliche Maßnahmen einleiten (z. B.<br />

Unterlassungs- oder Löschungs anordnungen an den<br />

Inhalteanbieter, oder hilfsweise an den Plattformbetreiber<br />

oder Hoster), wenn ein Angebot gegen ehrschützende<br />

Normen, die Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags<br />

oder datenschutzrechtliche<br />

Vorgaben verstößt. Was das Recht allerdings<br />

nicht bietet, ist ein Anspruch auf eine Entschuldigung<br />

des Täters.<br />

Cybermobbing unter Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen<br />

– das Alter ist rechtlich relevant<br />

Cybermobbing ist auch – nicht nur – ein jugendspezifisches<br />

Phänomen. Für die rechtliche Einordnung der<br />

Handlung eines Heranwachsenden kommt es daher<br />

im Strafrecht wie im Zivilrecht auf das Alter des<br />

Täters (nicht des Betroffenen!) an: So sieht das<br />

Strafrecht vor, dass die sogenannte Strafmündigkeit<br />

erst ab dem 14. Lebensjahr besteht. Jüngere Täter<br />

sind nach § 19 StGB nie schuld- <strong>und</strong> damit straffähig.<br />

Für Heranwachsende bis Ende 20 gilt das Jugendstrafrecht,<br />

d.h. die im StGB angedrohten Strafmaße<br />

sind nicht aussagekräftig – der Richter hat hier großen<br />

Spielraum, den Delinquenten auch mit anderen<br />

Mitteln wieder auf die rechte Bahn zu bringen.<br />

Auch im Zivilrecht spielt das Alter des Täters eine<br />

große Rolle, wenn auch weniger starr an Altersgrenzen<br />

orientiert als im Strafrecht. Hier sind Kinder unter<br />

sieben Jahren gr<strong>und</strong>sätzlich nicht deliktsfähig.<br />

Jugendliche zwischen 7 <strong>und</strong> 18 Jahren sind für eine<br />

Rechtsverletzung bzw. einen Schaden nur dann verantwortlich,<br />

wenn sie bei der Begehung der Handlung<br />

die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche<br />

Einsicht besaßen (§ 828 Abs. 3 BGB). Ist das<br />

Kind zu jung oder besitzt es nicht die erforderliche<br />

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