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Heft 1 - Institut für Zeitgeschichte

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78 Dokumentation<br />

4. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist der Polizeibehörde mitzuteilen.<br />

5. Die Vorstandschaft ist verpflichtet, Anträgen der Polizeibehörde auf Ausschluß von<br />

Mitgliedern bedingungslos nachzukommen.<br />

6. Anordnungen der Polizeibehörde über Geschäftsführung, Vereinstätigkeit und<br />

Sportausübung sind unbedingt Folge zu leisten.<br />

Ferner besteht keine Erinnerung gegen die Gründung allgemeiner jüd. Turn- und<br />

Sportvereine ohne innerjüdisch-parteiliche Bindung, jedoch ist innerhalb eines Ortes<br />

nur ein Verein zuzulassen.<br />

Dem zu gründenden Verein sind die gleichen Auflagen wie den eingangs genannten<br />

Organisationen zu machen. Die Wiederzulassung der früher bestandenen jüd. Turnund<br />

Sportvereine mit bestimmter innerjüdischer Richtung ist zu versagen.<br />

Vollständige Mitgliederlisten der hiernach zur Betätigung wieder zugelassenen jüd.<br />

Organisationen — nach Organisationen getrennt — unter Beifügung der kurzen Personalien<br />

der einzelnen Mitglieder sind vorzulegen. Außerdem ist fortdauernd über<br />

den Stand der Mitgliederbewegung zu berichten.<br />

Der Beauftragte des Jugendführers des Deutschen Reiches <strong>für</strong> das Land Bayern,<br />

der Beauftragte des Reichssportführers bei der Bayer. Staatsregierung, die Geschäftsstelle<br />

des Landesausschusses Bayern des Reichsausschusses der jüd. Jugendverbände 4<br />

und der Vorsitzende des Landesverbandes Bayern des „Reichsbundes jüd. Frontsoldaten"<br />

werden über die <strong>für</strong> sie in Frage kommenden Punkte dieser Regelung von<br />

hier aus in Kenntnis gesetzt.<br />

gez. Heydrich<br />

Dokument Nr. 2<br />

Bayerische Politische Polizei München, den 28. Jan. 1935<br />

An alle Polizeidirektionen,<br />

Staatspolizeiämter,<br />

Bezirksämter,<br />

Stadtkommissare,<br />

nachr. an die Kreisregierungen.<br />

Betreff: Jüdische Jugendverbände.<br />

Vorgang: Entschl. vom 19. 12. 34, B. Nr. 36420/34 I 1 B 5 .<br />

Die Tätigkeit der zionistisch eingestellten jüd. Jugendorganisationen, die sich mit<br />

der berufl. Umschichtung 6 von Juden zu Landwirten und Handwerkern vor ihrer<br />

Auswanderung nach Palästina befassen, liegt im Sinne der nationalsozialistischen<br />

Staatsführung. Wo es die auf diese Berufsumschichtung abgestellte Tätigkeit erforder-<br />

4 Vgl. unten Dokument Nr. 14.<br />

5 Nicht abgedruckt. Sieht das Verbot des öffentlichen Uniformtragens <strong>für</strong> jüdische Jugendverbände<br />

vor, desgleichen von Gelände- und wehrpolitischen Übungen und Märschen in<br />

Kolonnen, erlaubt bloß zwanglose Spaziergänge und Ausflüge. Entsprechende VO des Berliner<br />

Polizeipräsidenten, auszugsweise in Dokumentensammlung über die Entrechtung, Ächtung und<br />

Vernichtung der Juden in Deutschland, o. O. u. J. (Amsterdam 1936, Wiener Library), S. 191;<br />

schon am 23.4.1934 verfügte die Münchner Polizeidirektion ein Uniformverbot <strong>für</strong> konfessionelle<br />

Jugendverbände, vgl. Neuhäusler a.a.O., S. 170.<br />

6 Vgl. zur Umschichtung A. Szanto: Economic Aid in the Nazi Era. The work of the Berlin<br />

Wirtschaftshilfe. Publications of the Leo Baeck-<strong>Institut</strong>e, Year-Book IV, 1939, S. 214ff.;<br />

Rudolph Stahl: Vocational Retraining of Jews in Nazi Germany 1933-1938; in: Jewish<br />

Social Studies I, 1939, S. 169 ff.

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