Heft 1 - Institut für Zeitgeschichte
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78 Dokumentation<br />
4. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist der Polizeibehörde mitzuteilen.<br />
5. Die Vorstandschaft ist verpflichtet, Anträgen der Polizeibehörde auf Ausschluß von<br />
Mitgliedern bedingungslos nachzukommen.<br />
6. Anordnungen der Polizeibehörde über Geschäftsführung, Vereinstätigkeit und<br />
Sportausübung sind unbedingt Folge zu leisten.<br />
Ferner besteht keine Erinnerung gegen die Gründung allgemeiner jüd. Turn- und<br />
Sportvereine ohne innerjüdisch-parteiliche Bindung, jedoch ist innerhalb eines Ortes<br />
nur ein Verein zuzulassen.<br />
Dem zu gründenden Verein sind die gleichen Auflagen wie den eingangs genannten<br />
Organisationen zu machen. Die Wiederzulassung der früher bestandenen jüd. Turnund<br />
Sportvereine mit bestimmter innerjüdischer Richtung ist zu versagen.<br />
Vollständige Mitgliederlisten der hiernach zur Betätigung wieder zugelassenen jüd.<br />
Organisationen — nach Organisationen getrennt — unter Beifügung der kurzen Personalien<br />
der einzelnen Mitglieder sind vorzulegen. Außerdem ist fortdauernd über<br />
den Stand der Mitgliederbewegung zu berichten.<br />
Der Beauftragte des Jugendführers des Deutschen Reiches <strong>für</strong> das Land Bayern,<br />
der Beauftragte des Reichssportführers bei der Bayer. Staatsregierung, die Geschäftsstelle<br />
des Landesausschusses Bayern des Reichsausschusses der jüd. Jugendverbände 4<br />
und der Vorsitzende des Landesverbandes Bayern des „Reichsbundes jüd. Frontsoldaten"<br />
werden über die <strong>für</strong> sie in Frage kommenden Punkte dieser Regelung von<br />
hier aus in Kenntnis gesetzt.<br />
gez. Heydrich<br />
Dokument Nr. 2<br />
Bayerische Politische Polizei München, den 28. Jan. 1935<br />
An alle Polizeidirektionen,<br />
Staatspolizeiämter,<br />
Bezirksämter,<br />
Stadtkommissare,<br />
nachr. an die Kreisregierungen.<br />
Betreff: Jüdische Jugendverbände.<br />
Vorgang: Entschl. vom 19. 12. 34, B. Nr. 36420/34 I 1 B 5 .<br />
Die Tätigkeit der zionistisch eingestellten jüd. Jugendorganisationen, die sich mit<br />
der berufl. Umschichtung 6 von Juden zu Landwirten und Handwerkern vor ihrer<br />
Auswanderung nach Palästina befassen, liegt im Sinne der nationalsozialistischen<br />
Staatsführung. Wo es die auf diese Berufsumschichtung abgestellte Tätigkeit erforder-<br />
4 Vgl. unten Dokument Nr. 14.<br />
5 Nicht abgedruckt. Sieht das Verbot des öffentlichen Uniformtragens <strong>für</strong> jüdische Jugendverbände<br />
vor, desgleichen von Gelände- und wehrpolitischen Übungen und Märschen in<br />
Kolonnen, erlaubt bloß zwanglose Spaziergänge und Ausflüge. Entsprechende VO des Berliner<br />
Polizeipräsidenten, auszugsweise in Dokumentensammlung über die Entrechtung, Ächtung und<br />
Vernichtung der Juden in Deutschland, o. O. u. J. (Amsterdam 1936, Wiener Library), S. 191;<br />
schon am 23.4.1934 verfügte die Münchner Polizeidirektion ein Uniformverbot <strong>für</strong> konfessionelle<br />
Jugendverbände, vgl. Neuhäusler a.a.O., S. 170.<br />
6 Vgl. zur Umschichtung A. Szanto: Economic Aid in the Nazi Era. The work of the Berlin<br />
Wirtschaftshilfe. Publications of the Leo Baeck-<strong>Institut</strong>e, Year-Book IV, 1939, S. 214ff.;<br />
Rudolph Stahl: Vocational Retraining of Jews in Nazi Germany 1933-1938; in: Jewish<br />
Social Studies I, 1939, S. 169 ff.