PDF der Aktuellen Ausgabe - G´sund Online
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AKTUELLES<br />
Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG)<br />
Die wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen auf einen Blick<br />
Am 29.12.2011 wurde das Bundesgesetzblatt I<br />
Nr. 147/2011 zur „Än<strong>der</strong>ung des Bundesgesetzes<br />
über Krankenanstalten und Kuranstalten“ (KA-<br />
KuG) veröffentlicht. Diese Novelle beinhaltet die<br />
organisationsrechtliche Umsetzung <strong>der</strong> neuen<br />
Organisationsformen des ÖSG 2010 und stellt<br />
somit – entsprechend den verfassungsrechtlichen<br />
Kompetenzregelungen – eine wesentliche<br />
bundesgesetzliche Rahmenbedingung für die<br />
notwendigen Strukturän<strong>der</strong>ungen und Flexibilisierungen<br />
im Spitalswesen dar.<br />
Eine entsprechende Information an den Aufsichtsrat<br />
erfolgte in <strong>der</strong> Sitzung vom 19.3.2012.<br />
Das Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012<br />
(StKAG 2012) als Ausführungsgesetz zum KAKuG<br />
wurde in <strong>der</strong> 25. Sitzung <strong>der</strong> XVI. Gesetzgebungsperiode<br />
des Landtages <strong>der</strong> Steiermark<br />
vom 16.10.2012 mit Landtagsbeschluss Nr.<br />
506 beschlossen und mit 6.12.2012 im Landesgesetzblatt<br />
111/2012 veröffentlicht bzw.<br />
in Kraft gesetzt.<br />
Eine wesentliche Neuerung bedeutet die Möglichkeit,<br />
Standardkrankenanstalten, die mit<br />
1.1.2011 eine rechtskräftige Errichtungs- und<br />
Betriebsbewilligung haben, als Standardkrankenanstalten<br />
<strong>der</strong> Basisversorgung (§ 3 Abs. 5<br />
StKAG) zu führen. Standardkrankenanstalten <strong>der</strong><br />
Basisversorgung müssen zumindest eine Abteilung<br />
für Innere Medizin ohne weitere Spezialisierung<br />
führen und eine auf Basisversorgungsleistungen<br />
im Sinne <strong>der</strong> Leistungsmatrix des ÖSG<br />
beschränkte und in einer reduzierten Organisationsform<br />
(dislozierte Wochenklinik, dislozierte<br />
Tagesklinik) geführte Organisationseinheit zur<br />
Sicherstellung <strong>der</strong> Basisversorgung in <strong>der</strong> Chirurgie<br />
aufweisen; ebenso ist eine permanente Erstversorgung<br />
von Akutfällen samt Beurteilung des<br />
weiteren Behandlungsbedarfes und Weiterleitung<br />
an die dafür zuständige Versorgungsstruktur<br />
zu gewährleisten.<br />
Folgende neue (reduzierte) fachrichtungsbezogene<br />
Organisationsformen bzw. Organisationseinheiten<br />
sind nunmehr im Gesetz definiert<br />
(§ 3a StKAG):<br />
Dislozierte Organisationseinheiten<br />
Abteilungen o<strong>der</strong> sonstige Organisationseinheiten,<br />
die funktionell-organisatorisch verbunden<br />
sind, können örtlich getrennt untergebracht<br />
werden (§ 3 Abs. 3 StKAG).<br />
(Weitere) reduzierte/eingeschränkte bzw.<br />
fachrichtungsspezifische Organisationsformen<br />
wie Departments, dislozierte Wochenund<br />
Tageskliniken und Fachschwerpunkte für<br />
medizinische Son<strong>der</strong>fächer können geführt werden<br />
(§ 3 Abs. 6, § 3a StKAG).<br />
• Departments als bettenführende Einrichtungen<br />
mit eingeschränktem Leistungsangebot<br />
im Sinne <strong>der</strong> Leistungsmatrix des ÖSG müssen<br />
zeitlich uneingeschränkt betrieben werden<br />
und über mindestens 3 Fachärzte <strong>der</strong> vorgehaltenen<br />
Fachrichtungen verfügen. Satellitendepartments<br />
für Unfallchirurgie sind organisatorisch<br />
Teil jener Krankenanstalt, in <strong>der</strong> sie<br />
betrieben werden. Die fachliche Verantwortung<br />
ist von einer Abteilung für Unfallchirurgie<br />
einer an<strong>der</strong>en Krankenanstalt sicherzustellen.<br />
• In Fachschwerpunkten als bettenführende<br />
Einrichtungen mit 8-14 Betten sind eingeschränkte<br />
Betriebszeiten möglich, wenn<br />
außerhalb dieser Betriebszeiten eine Rufbereitschaft<br />
sichergestellt ist. Mindestens<br />
2 Fachärzte <strong>der</strong> vorgehaltenen Fachrichtung<br />
müssen vorhanden sein und die Anbindung an<br />
eine Krankenanstalt mit <strong>der</strong>selben Fachrichtung<br />
ist erfor<strong>der</strong>lich.<br />
• In dislozierten Wochenkliniken als bettenführende<br />
Einrichtungen erfolgt die ärztliche<br />
Versorgung durch eine Abteilung <strong>der</strong>selben<br />
Fachrichtung einer an<strong>der</strong>en Krankenanstalt<br />
(Mutterabteilung) für Behandlungen mit<br />
kurzer Verweildauer.<br />
• Dislozierte Tageskliniken als bettenführende<br />
Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten<br />
ohne vollstationäre bettenführende<br />
Einrichtung (Abteilung, Department,<br />
Fachschwerpunkt) können in <strong>der</strong> betreffenden<br />
Krankenanstalt entwe<strong>der</strong> eigenständig<br />
geführt und an eine Abteilung <strong>der</strong>selben<br />
Fachrichtung einer an<strong>der</strong>en Krankenanstalt<br />
angebunden werden o<strong>der</strong> als bettenführende<br />
Einrichtungen geführt werden, <strong>der</strong>en ärztliche<br />
Versorgung durch eine Abteilung <strong>der</strong>selben<br />
Fachrichtung erfolgt, die in einer an<strong>der</strong>en<br />
Krankenanstalt eingerichtet ist (Mutterabteilung).<br />
Sie weisen eingeschränkte Betriebszeiten<br />
auf. Außerhalb dieser Betriebszeiten<br />
ist jedenfalls die erfor<strong>der</strong>liche postoperative<br />
und konservative Nachsorge sicherzustellen.<br />
• In Referenzzentren erfolgt die Bündelung<br />
komplexer Leistungen für bestimmte Bereiche<br />
(z.B. für Herzchirurgie, onkologische<br />
Versorgung, interventionelle Kardiologie<br />
(§ 3b StKAG)).<br />
Folgende Arten <strong>der</strong> Betriebsformen sind neben<br />
<strong>der</strong> herkömmlichen Art <strong>der</strong> fachrichtungsspezifischen<br />
und/o<strong>der</strong> zeitlich durchgängigen Betriebsform<br />
möglich (§ 18 Abs. 2 und Abs. 7 StKAG):<br />
• Interdisziplinär geführte Bereiche zur Behandlung<br />
von Patienten aus verschiedenen Son<strong>der</strong>fächern,<br />
die in <strong>der</strong> Krankenanstalt in einer <strong>der</strong><br />
fachrichtungsbezogenen Organisationsformen<br />
gem. § 3a StKAG vorgehalten werden.<br />
• Als Wochenklinik geführte Bereiche für stationäre<br />
Behandlungen von Fällen, in denen die<br />
Entlassung innerhalb <strong>der</strong> bewilligten Betriebszeit<br />
zu erwarten ist. Wochenkliniken<br />
können fachspezifisch o<strong>der</strong> interdisziplinär<br />
geführt werden.<br />
• Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten<br />
(ZAE) als Einrichtungen mit uneingeschränkter<br />
Betriebszeit, die aus einer<br />
Erstversorgungsambulanz und einem Aufnahmebereich<br />
mit bewilligungspflichtigen Betten<br />
zur stationären Beobachtung von Patienten für<br />
längstens 24 Stunden bestehen.<br />
• Ambulante Erstversorgungseinheiten (AEE)<br />
als interdisziplinäre Struktur zur Erstbegutachtung<br />
und erfor<strong>der</strong>lichenfalls Erstbehandlung<br />
samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes<br />
und erfor<strong>der</strong>lichenfalls Weiterleitung<br />
<strong>der</strong> Patienten in die erfor<strong>der</strong>liche ambulante<br />
o<strong>der</strong> stationäre Versorgungsstruktur.<br />
Mit dieser sehr rasch erfolgten landesgesetzlichen<br />
Umsetzung <strong>der</strong> bundesgesetzlichen Vorgaben<br />
bzw. des ÖSG 2010 sind nunmehr auch die<br />
notwendigen organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen<br />
für die Umsetzung von entsprechenden<br />
Strukturmaßnahmen bzw. neuen Organisationsformen<br />
aus dem RSG 2011 geschaffen.<br />
Weitere<br />
Informationen:<br />
www.ris.bka.gv.at<br />
Dr. Gerhild Paukovitsch-Jandl, MAS,<br />
Mag. Christine Milowiz,<br />
KAGes-Management / VP<br />
gerhild.paukovitsch-jandl@kages.at<br />
christine.milowiz@kages.at<br />
4 Menschen helfen Menschen<br />
März 2013