Die SEPA-Umstellung ab 1. Februar 2014 ... - DDIV
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Erforderlich sind die Ang<strong>ab</strong>e der Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz durch den<br />
Zahlungsempfänger und deren Mitteilung durch den Zahlungsdienstleister bei jeder Lastschrift zum<br />
Zwecke der eindeutigen Identifizierung.<br />
Während bisher für bargeldlose Zahlungen bis zu 378 Zeichen zur Ang<strong>ab</strong>e eines<br />
Verwendungszweckes genutzt werden konnten, stehen dafür dann nur noch 140 Zeichen zur<br />
Verfügung.<br />
Gegenüber dem Zahlungspflichtigen müssen Lastschriften vorher angekündigt werden, und zwar vor<br />
dem erstmaligen Gebrauch und bei jeder Änderung (z.B. Änderung des laufenden Betrages). <strong>Die</strong><br />
Ankündigung, sog. Pre-Notifikation, muss beim Zahlungspflichtigen spätestens 14 Tage vor<br />
Kontobelastung vorliegen. Daher sollten bei Neuvermietungen für die Zahlung der ersten Miete i.d.R.<br />
Überweisungen oder Barzahlungen vereinbart werden.<br />
<strong>Die</strong> Vorlauffristen (Zeit zwischen Eingang des Lastschriftauftrages bei der Bank des<br />
Zahlungsempfängers und dem Fälligkeitstag) betragen bei Basislastschriften 5 Bankarbeitstage (für<br />
die erstmalige oder einmalige Lastschrift) bzw. 2 Bankarbeitstage (<strong>ab</strong> der 2. bei wiederkehrenden<br />
Lastschriften ohne Änderungen) und bei der Firmenlastschrift 2 Bankarbeitstage. Derzeit verlangen<br />
Banken teilweise längere Vorlauffristen in den Inkassovereinbarungen – jedoch nur bis zum<br />
3<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong><strong>2014</strong>.<br />
Es gilt eine Archivierungsfrist für den Zahlungsempfänger hinsichtlich der Mandatsdaten in<br />
elektronischer Form von 14 Monaten <strong>ab</strong> dem letzten Lastschrifteinzug, dies ist in der Buchhaltung<br />
sicherzustellen.<br />
Es wird zwischen Basis-Lastschriftverfahren und dem B2B-Verfahren (Firmenlastschrift)<br />
unterschieden. Nur ersteres ist im Verhältnis zu einem Verbraucher (z.B. Wohnraummieter)<br />
anwendbar. Zur Durchführung eines Firmenlastschriftverfahrens sind die Zahlungsdienstleister<br />
(Kreditinstitute) gesetzlich nicht verpflichtet.<br />
Nach Ziffer 3 des Anhangs zu Art. 5 der <strong>SEPA</strong>-Verordnung Nr. 260/2012 müssen bei jeder Lastschrift<br />
folgende Ang<strong>ab</strong>en enthalten sein:<br />
1) Art der Lastschrift (wiederkehrende, einmalige, erste, letzte Lastschrift, Rücklastschrift)<br />
2) Name des Zahlungsempfängers<br />
3) IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers, auf das die Gutschrift geleistet werden<br />
soll<br />
4) Name des Zahlers (hier: Mieter)<br />
5) IBAN des Zahlungskontos des Zahlers, das durch den Einzug belastet werden soll (hier: IBAN<br />
Mieter)<br />
6) eindeutige Mandatsreferenz<br />
7) Datum der Zeichnung eines nach dem 3<strong>1.</strong>03.2012 erteilten Mandats<br />
8) Höhe des Einzugsbetrages<br />
9) Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Gläubiger-ID).<br />
<strong>SEPA</strong>-Broschüre des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter (April 2013) [ 13 ]