Die SEPA-Umstellung ab 1. Februar 2014 ... - DDIV
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Muster Nr. 15 – Mietvertragsklausel (Einzug zugunsten des vermietereigenen Kontos)<br />
§ 4 Mietzahlung<br />
(I)<br />
(II)<br />
(III)<br />
(IV)<br />
(V)<br />
(VI)<br />
(VII)<br />
(VIII)<br />
<strong>Die</strong> Miete ist monatlich im Voraus bis spätestens dritten Werktag des Monats zu entrichten.<br />
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang beim Vermieter maßgebend.<br />
Der Mieter ermächtigt den Vermieter, vertreten durch den bevollmächtigten Verwalter, die<br />
jeweils gültige Bruttomiete vom Konto des Mieters bei der .............................(Bank),<br />
IBAN .........................., BIC ............................, im Wege der <strong>SEPA</strong>-Basislastschrift gemäß<br />
Anlage 8 zu diesem Vertrag zugunsten des Kontos des Vermieters einzuziehen.<br />
<strong>Die</strong> gleiche Zahlungsweise gilt für Nachforderungen aus Betriebskosten<strong>ab</strong>rechnungen sowie<br />
für Rücklastgebühren.<br />
Rückzahlungen erfolgen ebenfalls auf das vorgenannte Konto.<br />
Änderungen der Bankverbindung sind dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.<br />
Weist das Konto des Mieters mehrmals keine ausreichende Deckung auf, ist der Vermieter<br />
berechtigt, von der <strong>SEPA</strong>-Lastschrift keinen Gebrauch mehr zu machen. Der Mieter hat dann<br />
die Zahlungsforderungen selbständig und rechtzeitig an den Vermieter zu zahlen.<br />
Bei Zahlungsverzug darf der Vermieter für jede schriftliche Mahnung 1,50 Euro pauschalierte<br />
Mahnkosten erheben. <strong>Die</strong> Forderung eines höheren Schadens durch den Vermieter sowie der<br />
Nachweis des Entstehens eines nur geringeren oder keines Schadens durch den Mieter mit<br />
der Folge der Reduzierung bzw. des Entfalls der Schadenersatzforderung bleiben<br />
ausdrücklich vorbehalten.<br />
Anlage 8 sind dann die unter 2.2.<strong>1.</strong>2 dargestellten Muster Nr. 12 (Seite 32) und Muster Nr. 13 (Seite<br />
33) für die Erteilung eines <strong>SEPA</strong>-Mandates oder das von der Hausbank zur Verfügung gestellte<br />
Formblatt.<br />
Von einer Einbindung des Mandates selbst in den Vertragstext ist <strong>ab</strong>zuraten, um dieses separat<br />
archivieren und auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters im Original vorlegen zu können. Zumindest<br />
müsste bei Einbindung in den Vertrag ein deutlich sichtbarer Rahmen um den Mandatstext gezogen<br />
werden.<br />
Wie aus den vorstehenden Ausführungen auch deutlich wird, überwiegen in rein vertragstechnischer<br />
Hinsicht aus Sicht des Auftraggebers (Eigentümers, Vermieters) gerade für den Fall des<br />
Verwalterwechsels die Vorteile der Variante des Direkteinzuges auf das vermietereigene Konto, weil<br />
dann der Mieter bei einem Verwalterwechsel nicht zur Neuerteilung von Lastschriftmandaten bewogen<br />
werden muss.<br />
<strong>SEPA</strong>-Broschüre des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter (April 2013) [ 35 ]