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Die SEPA-Umstellung ab 1. Februar 2014 ... - DDIV

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Muster Nr. 15 – Mietvertragsklausel (Einzug zugunsten des vermietereigenen Kontos)<br />

§ 4 Mietzahlung<br />

(I)<br />

(II)<br />

(III)<br />

(IV)<br />

(V)<br />

(VI)<br />

(VII)<br />

(VIII)<br />

<strong>Die</strong> Miete ist monatlich im Voraus bis spätestens dritten Werktag des Monats zu entrichten.<br />

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang beim Vermieter maßgebend.<br />

Der Mieter ermächtigt den Vermieter, vertreten durch den bevollmächtigten Verwalter, die<br />

jeweils gültige Bruttomiete vom Konto des Mieters bei der .............................(Bank),<br />

IBAN .........................., BIC ............................, im Wege der <strong>SEPA</strong>-Basislastschrift gemäß<br />

Anlage 8 zu diesem Vertrag zugunsten des Kontos des Vermieters einzuziehen.<br />

<strong>Die</strong> gleiche Zahlungsweise gilt für Nachforderungen aus Betriebskosten<strong>ab</strong>rechnungen sowie<br />

für Rücklastgebühren.<br />

Rückzahlungen erfolgen ebenfalls auf das vorgenannte Konto.<br />

Änderungen der Bankverbindung sind dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.<br />

Weist das Konto des Mieters mehrmals keine ausreichende Deckung auf, ist der Vermieter<br />

berechtigt, von der <strong>SEPA</strong>-Lastschrift keinen Gebrauch mehr zu machen. Der Mieter hat dann<br />

die Zahlungsforderungen selbständig und rechtzeitig an den Vermieter zu zahlen.<br />

Bei Zahlungsverzug darf der Vermieter für jede schriftliche Mahnung 1,50 Euro pauschalierte<br />

Mahnkosten erheben. <strong>Die</strong> Forderung eines höheren Schadens durch den Vermieter sowie der<br />

Nachweis des Entstehens eines nur geringeren oder keines Schadens durch den Mieter mit<br />

der Folge der Reduzierung bzw. des Entfalls der Schadenersatzforderung bleiben<br />

ausdrücklich vorbehalten.<br />

Anlage 8 sind dann die unter 2.2.<strong>1.</strong>2 dargestellten Muster Nr. 12 (Seite 32) und Muster Nr. 13 (Seite<br />

33) für die Erteilung eines <strong>SEPA</strong>-Mandates oder das von der Hausbank zur Verfügung gestellte<br />

Formblatt.<br />

Von einer Einbindung des Mandates selbst in den Vertragstext ist <strong>ab</strong>zuraten, um dieses separat<br />

archivieren und auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters im Original vorlegen zu können. Zumindest<br />

müsste bei Einbindung in den Vertrag ein deutlich sichtbarer Rahmen um den Mandatstext gezogen<br />

werden.<br />

Wie aus den vorstehenden Ausführungen auch deutlich wird, überwiegen in rein vertragstechnischer<br />

Hinsicht aus Sicht des Auftraggebers (Eigentümers, Vermieters) gerade für den Fall des<br />

Verwalterwechsels die Vorteile der Variante des Direkteinzuges auf das vermietereigene Konto, weil<br />

dann der Mieter bei einem Verwalterwechsel nicht zur Neuerteilung von Lastschriftmandaten bewogen<br />

werden muss.<br />

<strong>SEPA</strong>-Broschüre des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter (April 2013) [ 35 ]

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