Die SEPA-Umstellung ab 1. Februar 2014 ... - DDIV
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www.ddiv.de Eine starke Gemeinschaft<br />
die Beantragung einer sogenannten Gläubigeridentifikationsnummer bei der Bundesbank erforderlich.<br />
<strong>Die</strong>se lautet für die hier verwaltete Wohnungseigentümergemeinschaft Musterstraße 2 in 01234<br />
Musterstadt: ............................................................. Sie findet auch Anwendung, wenn im Namen<br />
der WEG andere <strong>SEPA</strong>-Lastschriften, z.B. gegenüber Mietern von Stellplätzen im gemeinschaftlichen<br />
Eigentum, gezogen werden. <strong>Die</strong> Gläubigeridentifikationsnummer ist von unserem Bestellungszeitraum<br />
vollkommen un<strong>ab</strong>hängig und gilt daher auch nach einem etwaigen Verwalterwechsel. Mit<br />
dieser Gläubigeridentifikationsnummer identifiziert sich die Wohnungseigentümergemeinschaft im<br />
Europäischen Zahlungsraum gegenüber jedem Kreditinstitut und jedem Vertragspartner.<br />
Des Weiteren ist im <strong>SEPA</strong>-Verfahren die Verg<strong>ab</strong>e und Zuordnung sogenannter Mandatsreferenzen<br />
erforderlich. Damit wird im Bankenverkehr die konkrete Schuldbeziehung eindeutig festgelegt. Für<br />
jeden Sondereigentümer wurde somit eine Mandatsreferenz zur Erfüllung der Zahlungspflichten aus<br />
dem Sondereigentum gegenüber der Eigentümergemeinschaft generiert. Für Ihr Sondereigentum<br />
lautet diese Mandatsreferenz: ..................................<br />
Sie h<strong>ab</strong>en darüber hinaus einen Mietvertrag über den Pkw-Stellplatz Nr. ... mit der Gemeinschaft<br />
<strong>ab</strong>geschlossen und schulden der Gemeinschaft hieraus die Zahlung monatlicher Miete. Für dieses<br />
Vertragsverhältnis gilt zukünftig im <strong>SEPA</strong>-Verkehr die folgende Mandatsreferenz: ..............................<br />
Vor dem erstmaligen Gebrauch der <strong>SEPA</strong>-Lastschrift und bei jeder Änderung im Einziehungsbetrag<br />
werden wir Sie rechtzeitig, spätestens 14 Tage vorher, informieren.<br />
Im Rahmen der Eigentümerversammlung .................. werden wir nochmals ausführlich über die<br />
rechtlichen Bestimmungen und neuen Abläufe informieren. Wie Sie den obigen Ausführungen<br />
entnehmen können, ist das neue zwingende Verfahren für unser Unternehmen mit einem ganz<br />
erheblichen Mehraufwand verbunden. Wir bitten Sie daher einerseits um zeitnahe Auskunft zu den<br />
erbetenen Informationen. Des Weiteren werden wir im Rahmen der nächsten Eigentümerversammlung<br />
einen Beschlussvorschlag für eine entsprechende Zusatzvergütung der Verwaltung<br />
entsprechend § ... des Verwaltervertrages einbringen.<br />
Für Rückfragen stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.<br />
Mit freundlichen Grüßen ..................<br />
<strong>1.</strong>2.2. Einzug ohne Vorliegen einer schriftlichen Einzugsermächtigung<br />
Sofern für den zahlungspflichtigen Hausgeldschuldner keine schriftliche Einzugsermächtigung vorliegt<br />
oder mit diesem das Abbuchungsverfahren statt des Einzugsermächtigungsverfahrens vereinbart war,<br />
benötigt der Verwalter ein neu erteiltes <strong>SEPA</strong>-Mandat zugunsten der WEG.<br />
Über die Pflicht zur Erteilung von <strong>SEPA</strong>-Mandaten kann ggf. nach § 21 WEG mehrheitlich<br />
beschlossen werden.<br />
<strong>SEPA</strong>-Broschüre des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter (April 2013) [ 19 ]