Zustandsänderungen von Mineralwolledämmstoffen in ... - PU Europe
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<strong>Zustandsänderungen</strong> <strong>von</strong> M<strong>in</strong>eralwolle <strong>in</strong> Flachdächern <strong>in</strong>folge Feuchtee<strong>in</strong>tritt 36<br />
6.1 Gesundheitsgefährdung<br />
Künstliche M<strong>in</strong>eralfasern können krebserzeugend se<strong>in</strong>. Seitdem diese E<strong>in</strong>stufung <strong>in</strong> die MAK-Werte-Liste<br />
der Deutschen Forschungsgeme<strong>in</strong>schaft 1980 erfolgt ist, hat es verschiedene E<strong>in</strong>stufungsvorschläge und<br />
Festlegungen <strong>von</strong> Grenzwerten gegeben, die die Gesundheitsgefährdung – <strong>in</strong>sbesondere bei der Verarbeitung<br />
– <strong>von</strong> Dämmstoffen aus M<strong>in</strong>eralwolle begrenzen sollen.<br />
Zur Zeit besteht laut Gefahrstoffverordnung Anhang II Nr. 5 ([GefstoffV 2010-11]) e<strong>in</strong> Herstellungs- und<br />
Verwendungsverbot für M<strong>in</strong>eralwolle Erzeugnisse aus biopersistenten Fasern, soweit diese Erzeugnisse<br />
für die Wärme- und Schalldämmung im Hochbau bestimmt s<strong>in</strong>d. Das Verbot gilt nicht für Erzeugnisse aus<br />
biolöslichen Fasern, wenn m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>s <strong>von</strong> 4 Freizeichnungskriterien erfüllt ist. Ausnahmslos wird dazu<br />
das zweite Kriterium erfüllt, demgemäß nachzuweisen ist, dass „die Halbwertszeit nach <strong>in</strong>tratrachealer<br />
Instillation <strong>von</strong> 2 mg e<strong>in</strong>er Fasersuspension für Fasern mit e<strong>in</strong>er Länge größer 5 Mikrometer, e<strong>in</strong>em<br />
Durchmesser kle<strong>in</strong>er 3 Mikrometer und e<strong>in</strong>em Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis <strong>von</strong> größer 3 zu 1 (WHO-<br />
Fasern) höchstens 40 Tage beträgt“.<br />
Die geltende Legale<strong>in</strong>stufung <strong>von</strong> M<strong>in</strong>eralwolle erfolgt nach der EU Richtl<strong>in</strong>ie 1272/2008. Auch hier gelten<br />
Freizeichnungskriterien, bei deren Erfüllung ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stufung als krebserzeugend erfolgt.<br />
M<strong>in</strong>eralwolle Dämmstoffe mit dem RAL Gütezeichen erfüllen die Voraussetzungen sowohl der EU Richtl<strong>in</strong>ie<br />
als auch der Gefahrstoffverordnung und unterliegen ke<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>stufung und ke<strong>in</strong>em Verbot.<br />
Bei Arbeiten mit alter M<strong>in</strong>eralwolle, die als krebserzeugend e<strong>in</strong>gestuft wird, gelten die Regeln der [TRGS<br />
521].<br />
Als „alte M<strong>in</strong>eralwolle“ wird dort Folgendes bezeichnet:<br />
„Im S<strong>in</strong>ne dieser TRGS s<strong>in</strong>d alte M<strong>in</strong>eralwollen biopersistente künstliche M<strong>in</strong>eralfasern nach Anhang IV Nr.<br />
22 (jetzt Anhang II Nr. 5) der Gefahrstoffverordnung. Nach der TRGS 905 ‚Verzeichnis krebserregender,<br />
erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe’ s<strong>in</strong>d die aus alter M<strong>in</strong>eralwolle freigesetzten<br />
Faserstäube als krebserzeugend zu bewerten.<br />
Für alte M<strong>in</strong>eralwolle gilt seit Juni 2000 das Herstellungs- und Verwendungsverbot nach Anhang IV Nr. 22<br />
(jetzt Anhang II Nr. 5) der Gefahrstoffverordnung. Bei M<strong>in</strong>eralwolle, die vor 1996 e<strong>in</strong>gebaut wurde, ist<br />
da<strong>von</strong> auszugehen, dass es sich um alte M<strong>in</strong>eralwolle im S<strong>in</strong>ne dieser TRGS handelt.“<br />
Dort ist auch folgender H<strong>in</strong>weis aufgeführt:<br />
„Auch bei E<strong>in</strong>haltung der <strong>in</strong> Nr. 3.3 genannten Faserstaubkonzentration am Arbeitsplatz (50.000 Faser/m³)<br />
kann nach derzeitigem Stand der Wissenschaft e<strong>in</strong> Krebsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Weitergehende<br />
Maßnahmen zur M<strong>in</strong>imierung der Faserstaubkonzentration s<strong>in</strong>d daher anzustreben.“<br />
Zur Unterscheidung zwischen den Herstellzeiträumen macht die TRGS außerdem folgende Anmerkungen:<br />
„Seit 1996 werden <strong>in</strong> Deutschland M<strong>in</strong>eralwolleprodukte hergestellt, die als unbedenklich gelten. Tätigkeiten<br />
mit diesen Produkten erfordern neben den M<strong>in</strong>destanforderungen nach TRGS 500 ke<strong>in</strong>e zusätzlichen<br />
Anforderungen.