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Psychotherapeutenjournal 2/2013 (.pdf)

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Rheinland-Pfalz<br />

Ankündigung<br />

Am 26. Oktober <strong>2013</strong> findet die nächste<br />

Sitzung der Vertreterversammlung in der<br />

LPK statt. Hierzu sind alle interessierten<br />

Mitglieder herzlich eingeladen.<br />

Wir bitten aus organisatorischen Gründen<br />

um vorherige Anmeldung!<br />

Geschäftsstelle<br />

Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 30<br />

55130 Mainz<br />

Tel 06131/5 70 38 13<br />

Fax 06131/5 70 06 63<br />

service@lpk-rlp.de<br />

www.lpk-rlp.de<br />

Telefonische Sprechzeiten:<br />

Mo.–Fr. 10.00–12.30 Uhr und zusätzlich<br />

Di.–Do. 14.00–16.00 Uhr<br />

An der Gestaltung dieser Seiten wirkten<br />

mit:<br />

Dr. Andrea Benecke, Hartmut Gerlach,<br />

Jürgen Kammler-Kaerlein, Dr. Udo Porsch,<br />

Stefanie Rosenbaum und<br />

Peter Andreas Staub.<br />

Bekanntmachung<br />

Die Hauptsatzung der LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz vom 14. November 2012 (<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 4/2012, Einhefter S. 3,<br />

ber. <strong>Psychotherapeutenjournal</strong> <strong>2013</strong>, S. 105), erhält folgende Änderung:<br />

Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der<br />

LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz<br />

vom 8. Mai <strong>2013</strong><br />

Auf der Grundlage von § 14 Absatz 1 und Absatz<br />

2 Nr. 5 des Landesgesetzes über die Kammern<br />

für die Heilberufe „Heilberufsgesetz (Heil-<br />

BG)“ Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 1978<br />

(GVBl. S. 649; 1979, S. 22), zuletzt geändert<br />

durch Art. 4 des Gesetzes vom 27. Oktober<br />

2009 (GVBl. S. 358), hat die Vertreterversammlung<br />

der LandesPsychotherapeutenKammer<br />

Rheinland-Pfalz in ihrer Sitzung am 23. April<br />

<strong>2013</strong> die folgende Erste Satzung zur Änderung<br />

der Hauptsatzung der LandesPsychotherapeutenKammer<br />

Rheinland-Pfalz vom 14. November<br />

2012 (<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 4/2012, Einhefter<br />

S. 3, ber. <strong>Psychotherapeutenjournal</strong> <strong>2013</strong>,<br />

S. 105) beschlossen:<br />

§ 1<br />

Folgender § 10a wird eingefügt:<br />

㤠10a<br />

Haushalts- und Rechnungswesen<br />

(1) Der Vorstand erlässt mit Zustimmung der<br />

Vertreterversammlung eine Haushalts- und Kassenordnung<br />

(HHKO) nach Maßgabe der folgenden<br />

Absätze.<br />

(2) Die Buchhaltung der Kammer richtet sich<br />

nach den Grundsätzen der doppelten (kaufmännischen)<br />

Buchführung (Doppik).<br />

(3) Der Vorstand stellt für jedes Kalenderjahr<br />

(Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle<br />

im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen,<br />

voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich<br />

benötigten Verpflichtungsermächtigungen<br />

enthält und in Einnahmen und Ausgaben<br />

auszugleichen ist. Die Einnahmen und<br />

Ausgaben sind, soweit erforderlich, zu erläutern.<br />

Im Haushaltsplan können Ausgaben für gegenseitig<br />

oder einseitig deckungsfähig erklärt werden,<br />

soweit ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher<br />

Zusammenhang besteht. Bei der<br />

Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes<br />

sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit<br />

und Sparsamkeit zu beachten. Der Haushaltsplan<br />

bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.<br />

(4) Überplanmäßige und außerplanmäßige<br />

Ausgaben sind zulässig, wenn sie unvorhergesehen<br />

und unabweisbar sind und ihre finanzielle<br />

Bedeutung im Verhältnis zu den im Haushaltsplan<br />

veranschlagten Ausgaben nicht erheblich<br />

ist. Maßnahmen, die die Kammer zur Leistung<br />

von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten<br />

können, sind nur zulässig, wenn der<br />

Haushaltsplan dazu ermächtigt, oder wenn sie<br />

unvorhergesehen und unabweisbar sind. Dies<br />

gilt nicht, soweit Verpflichtungen für laufende<br />

Geschäfte eingegangen werden.<br />

(5) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des<br />

Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten ist,<br />

können die Ausgaben geleistet werden, soweit<br />

eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die<br />

Ausgaben für die Weiterführung notwendiger<br />

Aufgaben unaufschiebbar sind.<br />

(6) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme<br />

von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen<br />

Gewährleistungen sind zur Deckung von<br />

Ausgaben und zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen<br />

Kassenwirtschaft zulässig, soweit<br />

der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. Ausnahmen<br />

bedürfen der Genehmigung der<br />

Aufsichtsbehörde.<br />

(7) Der Haushaltsplan, die Jahresrechnung und<br />

der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers werden<br />

für die Dauer von einem Monat in der Geschäftsstelle<br />

der Kammer zur Einsichtnahme für<br />

Mitglieder der Kammer offen gelegt. Der Termin<br />

zur Auslegung wird mindestens einen Monat<br />

vorher auf der Homepage der Kammer (www.<br />

lpk-rlp.de) oder dem <strong>Psychotherapeutenjournal</strong><br />

veröffentlicht.<br />

(8) Die Vertreterversammlung beschließt über<br />

die Jahresrechnung spätestens bis 31. Dezember<br />

des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.<br />

Für die Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof<br />

Rheinland-Pfalz gilt § 111 der Landeshaushaltsordnung<br />

Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember<br />

1971 (GVBl. S. 2, BS 63-1) in der jeweils<br />

geltenden Fassung.<br />

(9) Im Übrigen gilt § 16 des Heilberufsgesetzes<br />

Rheinland-Pfalz.“<br />

§ 2<br />

Ermächtigung zur Neubekanntmachung<br />

Präsident und Geschäftsführer werden ermächtigt,<br />

den Wortlaut der Hauptsatzung der Landes-<br />

PsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz in<br />

der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden<br />

Fassung mit neuer Paragraphenfolge bekannt<br />

zu machen und Unstimmigkeiten des<br />

Wortlauts zu beseitigen.<br />

§ 3<br />

In-Kraft-Treten<br />

Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach ihrer<br />

Veröffentlichung im <strong>Psychotherapeutenjournal</strong><br />

in Kraft.<br />

Die vorstehende Erste Satzung zur Änderung<br />

der Hauptsatzung der Landes-PsychotherapeutenKammer<br />

Rheinland-Pfalz wird nach Genehmigung<br />

des Ministeriums vom 2. Mai <strong>2013</strong>, Az.:<br />

652 01 723-2.8, hiermit ausgefertigt und ist<br />

bekannt zu machen.<br />

Mainz, den 8. Mai <strong>2013</strong><br />

gez. Dipl.-Psych. Dipl. Päd. Alfred Kappauf,<br />

Präsident der Landespsychotherapeutenkammer<br />

Rheinland-Pfalz<br />

Rheinland-<br />

Pfalz<br />

<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 2/<strong>2013</strong><br />

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