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Psychotherapeutenjournal 2/2013 (.pdf)

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Recht: Aktuell<br />

Die sorgerechtliche Einwilligung von Eltern in die psychotherapeutische<br />

Behandlung von Kindern und Jugendlichen<br />

Bernd Rasehorn<br />

Zusammenfassung: Jeder Eingriff in die psychische und körperliche Verfasstheit eines<br />

Menschen kann eine Körperverletzung darstellen, weshalb hierfür die Einwilligung des<br />

Patienten erforderlich ist. Für die Einwilligung in den Behandlungsvertrag mit einer Behandlerin<br />

oder einem Behandler 1 ist bei minderjährigen nicht ausreichend selbst einsichtsfähigen<br />

Patienten die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern erforderlich. Zu<br />

den grundsätzlichen Sorgfaltspflichten eines psychotherapeutischen Behandlers gehört<br />

daher die Vergewisserung, ob für die jeweiligen Maßnahmen einer psychotherapeutischen<br />

Behandlung von den jeweiligen Sorgerechtsinhabern eine Einwilligung vorliegt.<br />

Der Beitrag stellt die sorgerechtlichen Bezüge der psychotherapeutischen Behandlung<br />

Minderjähriger aus juristischer Perspektive dar – fachlich psychotherapeutische Fragen,<br />

wie etwa Konflikte und Dynamiken, die bei der Psychotherapie von Kindern mit getrennt<br />

lebenden Eltern entstehen können, werden hier nicht erörtert.<br />

Grundsätze des Personensorgerechts<br />

Die Einwilligung in eine psychotherapeutische<br />

Behandlung von Kindern und Jugendlichen<br />

fällt nach ganz herrschender<br />

familienrechtlicher Meinung in den Bereich<br />

der Ausübung der gemeinsamen<br />

Sorge von Eltern, weil damit Regelungen<br />

von erheblicher Bedeutung für das Kind<br />

betroffen sind und nicht lediglich eine Entscheidung<br />

in einer Angelegenheit des täglichen<br />

Lebens, wie sie häufig vorkommen<br />

und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen<br />

auf die Entwicklung des Kindes<br />

haben (vgl. § 1687 Abs. 1 BGB).<br />

Gemeinsames Sorgerecht<br />

verheirateter/geschiedener<br />

Eltern<br />

Für verheiratete und geschiedene Elternteile<br />

gilt grundsätzlich, dass für gemeinsame<br />

Kinder auch ein gemeinsames Sorgerecht<br />

besteht, sodass die Einwilligung beider<br />

Eltern vorliegen muss. Macht ein verheirateter<br />

bzw. getrennt lebender oder geschiedener<br />

Elternteil geltend, das alleinige<br />

Sorgerecht zu besitzen, sollte die Vorlage<br />

eines Gerichtsbeschlusses über die Übertragung<br />

des alleinigen Sorgerechts verlangt<br />

werden. Anstelle eines gerichtlichen Sorgerechtsbeschlusses<br />

kann auch eine Vollmacht<br />

des anderen Elternteils ausreichen.<br />

des ausländischen Sorgerechts eingeholt<br />

werden kann.<br />

Sorgerechtstatus bei nicht<br />

verheirateten Eltern<br />

Für nichteheliche Eltern gilt nach bisheriger<br />

Rechtslage noch das alleinige Sorgerecht<br />

der Mutter, sodass nur deren Einwilligung<br />

erforderlich ist.<br />

Auf Grund gemeinsamer Sorgeerklärung<br />

(vor dem Jugendamt oder Notar) von<br />

nicht verheirateten Eltern kann ein gemeinsames<br />

Sorgerecht vorliegen.<br />

Mit der sich verändernden Rechtslage<br />

zugunsten einer Erleichterung für nichtehe<br />

liche Väter, ein gemeinsames Sorgerecht<br />

mit der Mutter gerichtlich feststellen<br />

zu lassen, sollte auch abgefragt werden,<br />

ob über ein gemeinsames Sorgerecht<br />

ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren<br />

schwebt oder ein Gerichtsbeschluss ergangen<br />

ist.<br />

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass für<br />

nichteheliche Kinder, für die möglicherweise<br />

ein alleiniges Sorgerecht der Mutter gilt,<br />

durch (nachträgliche) Heirat der Eltern<br />

auch ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern<br />

für deren Kinder begründet wird.<br />

Für die Vergewisserung, ob die Einwilligung<br />

von den zutreffenden Sorgerechtsinhabern<br />

erklärt wird, ist nach dem Status der<br />

Eltern und der vorliegenden Sorgerechtslage<br />

zu differenzieren. Die einschlägigen<br />

Normen hierzu finden sich § 1626 bis<br />

§ 1698 b BGB, insbesondere §§ 1626 a<br />

und b, 1627, 1628, 1629, 1666, 1671,<br />

1672, 1687 BGB.<br />

<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 2/<strong>2013</strong><br />

Auch für Elternteile mit ausländischer<br />

Staatsangehörigkeit gilt in der Regel deutsches<br />

Sorgerecht. Sollte ein ausländischer<br />

Elternteil geltend machen, dass für ihn ein<br />

abweichendes, auf Heimatrecht beruhendes<br />

alleiniges Sorgerecht gilt, sollte vorsorglich<br />

geklärt werden, ob unabhängig<br />

davon die Zustimmung des anderen Elternteils<br />

oder eine verlässliche Bestätigung<br />

Liegt eine gemeinsame Sorgeerklärung<br />

oder ein Gerichtsbeschluss über ein gemeinsames<br />

Sorgerecht der nicht verheirateten<br />

Eltern vor, so gilt dieselbe Rechtslage<br />

1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden<br />

im Folgenden nicht durchgehend beide<br />

Geschlechtsformen genannt. Selbstverständlich<br />

sind immer Männer und Frauen gleichermaßen<br />

gemeint.<br />

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