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BRAK-Mitt. 2/2002 Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s Anwalts 65<br />

Rechtsprechungsleitsätze<br />

einem Unterlassen erwachsen<strong>de</strong> Sekundäranspruch hat lediglich<br />

Auswirkungen auf die Verjährung, worauf <strong>de</strong>r Senat zutreffend<br />

hinweist.<br />

Den RA trifft aber je<strong>de</strong>nfalls dann eine Pflicht, auf einen baldigen<br />

Verjährungseintritt hinzuweisen, wenn er die Gefahr zuvor<br />

durch Untätigkeit mitverursacht hat (BGH, NJW 1997, 1302). In<br />

<strong>de</strong>r zitierten Entscheidung geht <strong>de</strong>r BGH von zwei Pflichtverletzungen<br />

aus: Bereits das Unterlassen von Vorkehrungen zur Sicherung<br />

<strong>de</strong>s Anspruchs stellt eine Pflichtverletzung dar. Zusätzlich<br />

sah <strong>de</strong>r Senat eine Vertragspflicht, bei Beendigung <strong>de</strong>s Mandats<br />

auf die drohen<strong>de</strong> Verjährung hinzuweisen. Das Verhältnis<br />

dieser bei<strong>de</strong>n Pflichtverletzungen bleibt etwas unklar. Da es im<br />

Einzelfall schwierig zu beurteilen ist, ab wann <strong>de</strong>n RA die Pflicht<br />

trifft, auf mögliche Ansprüche und <strong>de</strong>ren Verjährung hinzuweisen<br />

– die Re<strong>de</strong> ist hier meist davon, dass die „Gefahr besteht,<br />

dass <strong>de</strong>r Anspruch aus <strong>de</strong>m Blick gerät“ –, kann man die Hinweispflicht<br />

bei Mandatsen<strong>de</strong> als eine Art Auffangtatbestand ansehen.<br />

Das im Leitsatz zitierte BGH-Urteil ist aber auch dann<br />

dogmatisch nicht recht verständlich: Dort geht <strong>de</strong>r Senat davon<br />

aus, dass die Pflicht zunächst „noch nicht endgültig verletzt“<br />

gewesen wäre. Warum dann nicht je<strong>de</strong>nfalls bei Mandatsen<strong>de</strong><br />

eine Hinweispflicht bestand, bleibt unklar. Die „Abgrenzung“<br />

im hiesigen Leitsatz ist dann wohl auch eher als „Distanzierung“<br />

anzusehen.<br />

Im Übrigen dürfte die zusätzliche Hinweispflicht bei Mandatsen<strong>de</strong><br />

keine weiteren Auswirkungen haben: Wenn die<br />

Verjährung <strong>de</strong>s ursprünglichen Anspruchs bei Mandatsen<strong>de</strong><br />

noch nicht eingetreten ist, ist auch <strong>de</strong>r Haftpflichtanspruch noch<br />

nicht „entstan<strong>de</strong>n“ (§ 51 b, 1. Halbs. BRAO). Damit läuft in je<strong>de</strong>m<br />

Fall die Verjährung ab Mandatsen<strong>de</strong> (§ 51 b, 2. Halbs.<br />

BRAO).<br />

Rechtsanwältin Antje Jungk<br />

Haftung<br />

Rechtsprechungsleitsätze<br />

Kausalität und Beweislast bei Falschberatung<br />

Die Frage <strong>de</strong>s Ursachenzusammenhangs zwischen einer anwaltlichen<br />

Pflichtverletzung und <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Mandanten<br />

beantwortet sich nicht danach, ob <strong>de</strong>r Mandant <strong>de</strong>m pflichtwidrigen<br />

Rat <strong>de</strong>s Anwalts gefolgt ist o<strong>de</strong>r aus eigenem Antrieb<br />

gehan<strong>de</strong>lt hat, son<strong>de</strong>rn danach, wie er sich verhalten hätte,<br />

wenn er richtig beraten wor<strong>de</strong>n wäre.<br />

BGH, Urt. v. 6. 12. 2001 – IX ZR 124/00, NJW 2002, 593<br />

Anmerkung: Der bekl. RA ging von einer falschen Rechtslage im<br />

Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Anwendung eines Tarifvertrages aus. Er<br />

erklärte <strong>de</strong>m Mandanten, einem Opernsänger, dass eine ausgesprochene<br />

„Nichtverlängerungsmitteilung“ <strong>de</strong>m Arbeitgeber lt.<br />

Tarifvertrag möglich sei. Das war aber konkret unrichtig, weil<br />

<strong>de</strong>r zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Arbeitsvertrag keine Befristung vorsah<br />

und damit die grundsätzlich durch Tarifvertrag vorgesehene<br />

„Nichtverlängerungsmitteilung“ das Arbeitsverhältnis nicht been<strong>de</strong>n<br />

konnte. Infolge<strong>de</strong>ssen hatte er <strong>de</strong>m Mandanten dazu geraten,<br />

einer im Raum stehen<strong>de</strong>n „Abfindungslösung“ näher zu<br />

treten. Der Mandant schloss dann in <strong>de</strong>r Folge selbst mit <strong>de</strong>m<br />

Arbeitgeber einen Abfindungsvertrag. Das Berufungsgericht<br />

hatte in diesem Fall <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>s „beratungsrichtigen Verhaltens“<br />

missverstan<strong>de</strong>n. Es ging davon aus, dass es danach vermuten<br />

dürfe, die unzutreffen<strong>de</strong> Darstellung <strong>de</strong>s Anwalts sei für<br />

die Entscheidung <strong>de</strong>s Kl., <strong>de</strong>n Vergleich zu akzeptieren, scha<strong>de</strong>nsursächlich<br />

gewesen. Bei <strong>de</strong>r „Vermutung beratungsrichtigen<br />

Verhaltens“ kommt es aber nicht darauf an, was <strong>de</strong>r Mandant<br />

tatsächlich getan hat und dass vermutet wer<strong>de</strong>n kann, diese<br />

tatsächlichen Entschlüsse gingen ohne weiteres auf die unrichtige<br />

Beratung zurück. Der BGH stellt nochmals klar, dass es bei<br />

falscher Beratung darauf ankommt, was <strong>de</strong>r Mandant bei unterstellt<br />

richtiger Beratung getan hätte. Dabei kann ihm <strong>de</strong>r Anscheinsbeweis<br />

unter <strong>de</strong>r Voraussetzung zugute kommen, dass<br />

ein bestimmter Rat geschul<strong>de</strong>t war und es in <strong>de</strong>r gegebenen Situation<br />

unvernünftig gewesen wäre, einem solchen Rat nicht zu<br />

folgen. Hierzu muss das Berufungsgericht aber nun noch weitere<br />

Feststellungen treffen, weil <strong>de</strong>r Arbeitgeber möglicherweise<br />

ohnehin betriebsbedingt hätte kündigen können und <strong>de</strong>r Rat,<br />

<strong>de</strong>n Vergleich zu akzeptieren, dann im Ergebnis doch richtig gewesen<br />

wäre.<br />

Rechtsanwalt Bertin Chab<br />

Hinweispflichten auf Prozessrisiken nach Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r<br />

Deckungszusage durch <strong>de</strong>n Rechtsschutzversicherer<br />

Führt <strong>de</strong>r RA für einen rechtschutzversicherten Mandanten einen<br />

wenig aussichtsreichen Prozess, so muss er <strong>de</strong>n Mandanten<br />

darüber spätestens dann belehren, wenn <strong>de</strong>r Rechtsschutzversicherer<br />

die zunächst erteilte Deckungszusage zurückzieht<br />

o<strong>de</strong>r einschränkt und <strong>de</strong>r RA dagegen für <strong>de</strong>n Mandanten<br />

nichts unternehmen will.<br />

OLG Düsseldorf, Urt. v. 6. 7. 2001 – 24 U 211/00, NJW-RR<br />

2002, 64<br />

Anmerkung: Der Senat stellt klar, dass <strong>de</strong>r Anwalt nach höchstrichterlicher<br />

Rspr. gehalten ist, <strong>de</strong>n Mandanten vor einer beabsichtigten<br />

Klage über die Gefahren eines möglichen Prozessverlustes<br />

aufzuklären, wenn nach Prüfung <strong>de</strong>r Sach- und Rechtslage<br />

eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Aussichtslosigkeit<br />

spricht. Ganz allgemeine Hinweise, dass ein Prozess auch verloren<br />

gehen kann, genügen nicht. Besteht aber eine Deckungszusage<br />

einer Rechtsschutzversicherung ist das Unterlassen einer<br />

solchen Aufklärung kaum kausal, da auch ein „vernünftiger“<br />

Mandant unter diesen Umstän<strong>de</strong>n eine riskante Klage einreichen<br />

wird. Nach Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Deckungszusage durch die<br />

Rechtsschutzversicherung kommt aber die mangelhafte Aufklärung<br />

spätestens zum Tragen. Dann entsteht die Pflicht zur<br />

Aufklärung über die Risiken je<strong>de</strong>nfalls erneut. Eine ganz ähnliche<br />

Situation stellt sich möglicherweise, wenn die Deckungssumme<br />

<strong>de</strong>r Rechtsschutzversicherung ausgeschöpft ist und dies<br />

<strong>de</strong>m Anwalt bekannt ist. Eigene Ermittlungen hierzu muss er<br />

aber auch nicht anstellen (OLG Hamm, Urt. v. 4. 4. 2000 –<br />

28 U 206/99).<br />

Rechtsanwalt Bertin Chab<br />

Haftung <strong>de</strong>s neu eintreten<strong>de</strong>n BGB-Gesellschafters entsprechend<br />

§ 130 HGB<br />

Auf Grund <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten BGH-Rspr. zur Rechtsfähigkeit <strong>de</strong>r<br />

BGB-Gesellschaft haftet <strong>de</strong>r neu eintreten<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

(RA) nicht nur mit seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen für<br />

Altverbindlichkeiten, son<strong>de</strong>rn – als Folge auch <strong>de</strong>r Bejahung<br />

<strong>de</strong>s Akzessorietätsprinzips – in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s<br />

§ 130 HGB auch mit seinem Privatvermögen.<br />

OLG Hamm, Urt. v. 22. 11. 2001 – 28 U 16/01, BB 2002, 370<br />

Anmerkung: Siehe Grams, in diesem Heft, S. 60 ff.

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