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BRAK-Mitt. 2/2002 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK 77<br />

10. Nr. 7000 <strong>de</strong>s Vergütungsverzeichnisses<br />

Nr. 7000 Vergütungsverzeichnis regelt die Schreibauslagen und<br />

soll nach <strong>de</strong>r Begründung inhaltlich <strong>de</strong>r Regelung in § 27<br />

BRAGO entsprechen. § 27 BRAGO ist durch das Gesetz über<br />

elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation<br />

v. 10. 12. 2001 17 geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n. Der Wortlaut <strong>de</strong>r Nr. 7000<br />

<strong>de</strong>s Vergütungsverzeichnisses müsste entsprechend angepasst<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass in <strong>de</strong>r Anmerkung zu<br />

Nr. 7000 Vergütungsverzeichnis die Ziffer 2 insofern geän<strong>de</strong>rt<br />

wird, als dass Schreibauslagen unter an<strong>de</strong>rem erhoben wer<strong>de</strong>n<br />

zur notwendigen Unterrichtung von mehr als fünf (nicht zehn)<br />

Auftraggebern. Eine entsprechen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung müsste in § 5<br />

Abs. 2 RVG-E vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Es ist nicht einzusehen, dass <strong>de</strong>r RA, <strong>de</strong>r von mehreren Auftraggebern<br />

das Mandat erhält, zusätzlich Schreibauslagen nur verlangen<br />

können soll, wenn er mehr als zehn Auftraggeber unterrichten<br />

muss. Die Unterrichtung <strong>de</strong>r Auftraggeber ist ein erheblicher<br />

Kostenaufwand, auf sie kann aber auch nicht verzichtet<br />

wer<strong>de</strong>n, da je<strong>de</strong>r Auftraggeber einen Anspruch auf Unterrichtung<br />

hat.<br />

11. Nr. 7003 <strong>de</strong>s Vergütungsverzeichnisses<br />

Nach Nr. 7003 <strong>de</strong>s Vergütungsverzeichnisses soll <strong>de</strong>r RA als<br />

Fahrtkostenersatz für je<strong>de</strong>n gefahrenen Kilometer 0,30 Euro erhalten.<br />

Angesichts <strong>de</strong>r gestiegenen Fahrtkosten durch gestiegene Benzinpreise<br />

ist nicht hinnehmbar, dass gegenüber <strong>de</strong>m gelten<strong>de</strong>n<br />

Recht nur eine Anhebung von 0,03 Euro vorgenommen wor<strong>de</strong>n<br />

ist. Mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro ist es <strong>de</strong>m RA nicht<br />

möglich, nur halbwegs kosten<strong>de</strong>ckend zu Terminen zu fahren.<br />

Es wird <strong>de</strong>shalb vorgeschlagen, die Fahrtkostenpauschale auf<br />

0,40 Euro für je<strong>de</strong>n gefahrenen Kilometer anzuheben.<br />

12. Nr. 7005 <strong>de</strong>s Vergütungsverzeichnisses<br />

Nr. 7005 Vergütungsverzeichnis übernimmt nicht etwa die im<br />

gelten<strong>de</strong>n Recht festgeschriebenen Tage- und Abwesenheitsgel<strong>de</strong>r<br />

für Geschäftsreisen, son<strong>de</strong>rn setzt diese sogar noch herab.<br />

Da die letzte Gebührenanhebung vor fast acht Jahren erfolgte<br />

und gestiegene Kosten in diesem Zeitraum überhaupt nicht<br />

berücksichtigt wor<strong>de</strong>n sind, ist die Übernahme und schon gar<br />

die Herabsetzung <strong>de</strong>r Tage- und Abwesenheitsgel<strong>de</strong>r nicht akzeptabel.<br />

Es wird vorgeschlagen, in Nr. 7005 Vergütungsverzeichnis zu<br />

übernehmen, dass das Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer<br />

Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stun<strong>de</strong>n 20 Euro, von mehr<br />

als 4 bis 8 Stun<strong>de</strong>n 40 Euro und von mehr als 8 Stun<strong>de</strong>n 65 Euro<br />

betragen soll.<br />

III. Eigene Vorschläge<br />

1. Dokumentenpauschale<br />

Es wird vorgeschlagen, eine Dokumentenpauschale von 30 Euro<br />

in das Vergütungsverzeichnis aufzunehmen. Die konkrete Abrechnung<br />

<strong>de</strong>r Fotokopiekosten soll je<strong>de</strong>rzeit möglich bleiben.<br />

2. Auslagenpauschale<br />

Es wird vorgeschlagen, die Auslagenpauschale, wie sie durch<br />

Nr. 7002 <strong>de</strong>s Entwurfs vorgeschlagen wird, ersatzlos zu streichen.<br />

Zum Ausgleich <strong>de</strong>r Post- und Telekommunikationskosten<br />

17 BGBl. I 2001, 3423.<br />

wird vorgeschlagen, die Auslagenpauschale in die Tabelle zu<br />

übernehmen, in<strong>de</strong>m je<strong>de</strong> Gebühr um 15 Euro erhöht wird. Die<br />

konkrete Abrechnung soll möglich sein bei Auslagen von mehr<br />

als 50 Euro. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass<br />

für <strong>de</strong>n Fall, dass diesem Vorschlag nicht gefolgt wer<strong>de</strong>n sollte,<br />

die For<strong>de</strong>rung aufrechterhalten wird, die Auslagenpauschale<br />

in Nr. 7002 <strong>de</strong>s Vergütungsverzeichnisses auf 30 Euro zu erhöhen.<br />

Die BRAK hat einen Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung<br />

<strong>de</strong>r RAe (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) erarbeitet, <strong>de</strong>r<br />

ihre bei<strong>de</strong>n Vorschläge (Dokumentenpauschale und Umlage<br />

<strong>de</strong>r Auslagenpauschale auf die Gebühren) sowie die weiteren<br />

vorgeschlagenen Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Entwurfs (Vergütungsverzeichnis<br />

Nr. 2100, 2101, 2102, 2300, 2301, 3200, 3501, 3502,<br />

7000, 7003, 7005, §§ 5 Abs. 2, 9 Abs. 2 Satz 1 RVG-E, 21 Abs. 3<br />

RVG-E, 32 RVG-E) umsetzt. Dieser Entwurf ist im Internet unter<br />

www.<strong>brak</strong>.<strong>de</strong>/„Gebühren“ einzusehen.<br />

Presse<strong>mitteilungen</strong><br />

Nr. 7 v. 19. 2. 2002<br />

Berufsordnung für Rechtsanwälte<br />

unterliegt nicht <strong>de</strong>m europäischen Wettbewerbsrecht<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in <strong>de</strong>m heute veröffentlichten<br />

Urteil im Verfahren Wouters (C-309/99) entschie<strong>de</strong>n,<br />

dass RAKn Unternehmensvereinigungen sind und die von ihnen<br />

gemachten Regeln grundsätzlich <strong>de</strong>m europäischen Wettbewerbsrecht<br />

unterliegen. Allerdings ist nach Auffassung <strong>de</strong>s<br />

EuGH die Rechtslage in Deutschland an<strong>de</strong>rs, weil <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

<strong>de</strong>m Anwaltsparlament Vorgaben gibt und die Letztentscheidungsbefugnis<br />

behält.<br />

Der EuGH urteilt, dass grundsätzlich Regelungen <strong>de</strong>r RAKn, die<br />

im Allgemeininteresse liegen, insbeson<strong>de</strong>re die Normen zur<br />

Wahrung <strong>de</strong>r Verschwiegenheit und <strong>de</strong>r Unabhängigkeit <strong>de</strong>s<br />

Anwalts sowie <strong>de</strong>r Vermeidung von Interessenkollisionen,<br />

zulässig sind. Dr. Bernhard Dombek, Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r BRAK: „Es ist<br />

erfreulich, dass <strong>de</strong>r EuGH <strong>de</strong>n gleichen Prüfungsmaßstab wie<br />

das BVerfG anlegt. Die Entscheidung unterstreicht im Übrigen<br />

die wichtige Rolle, die <strong>de</strong>r RA im Rechtsstaat hat, und die Be<strong>de</strong>utung<br />

<strong>de</strong>r Grundpflichten <strong>de</strong>s Anwalts, nämlich <strong>de</strong>r Unabhängigkeit,<br />

<strong>de</strong>r Verschwiegenheit und <strong>de</strong>r Vermeidung von Interessenkollisionen.<br />

Damit wird hoffentlich auch <strong>de</strong>m Trend in<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Kommission, die Freien Berufe mit an<strong>de</strong>ren<br />

Dienstleistern über einen Kamm zu scheren, ein En<strong>de</strong> gesetzt.“<br />

In einem weiteren Verfahren Arduino (C-35/99) hat <strong>de</strong>r EuGH<br />

heute entschie<strong>de</strong>n, dass gesetzliche Gebührenordnungen <strong>de</strong>r<br />

RAe nicht wettbewerbswidrig sind. „Damit steht fest, dass die<br />

Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltsgebührenordnung nicht gegen europäisches<br />

Wettbewerbsrecht verstößt“, erklärt <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt, Dr.<br />

Bernhard Dombek.<br />

Bei<strong>de</strong> Entscheidungen sind im Volltext unter www.<strong>brak</strong>.<strong>de</strong> abrufbar.<br />

Nr. 4 v. 31. 1. 2002<br />

Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer for<strong>de</strong>rt einheitliche<br />

Anwaltsgebühren für das gesamte Bun<strong>de</strong>sgebiet<br />

Bun<strong>de</strong>srat beschließt Aufhebung <strong>de</strong>s 10%igen<br />

Gebührenabschlags für Anwaltsgebühren in Ost-Berlin<br />

BRAK, Berlin. Der Bun<strong>de</strong>srat stimmt am 1. Februar 2002 abschließend<br />

über die Aufhebung <strong>de</strong>s 10%igen Abschlags für

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