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BRAK-Mitt. 2/2002 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK 73<br />
einan<strong>de</strong>rsetzung eingehen müssen. Dieses Risiko hin<strong>de</strong>rt die<br />
Parteien an einer unbedachten o<strong>de</strong>r gar mutwilligen Inanspruchnahme<br />
<strong>de</strong>r Gerichte. Dies schützt nicht nur die Kapazitäten<br />
<strong>de</strong>r Gerichte, son<strong>de</strong>rn dient auch <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>s potentiellen<br />
Prozessgegners vor <strong>de</strong>r Verfolgung mit unbegrün<strong>de</strong>ten<br />
o<strong>de</strong>r überhöhten Ansprüchen. Dieses Prozesskostenrisiko<br />
wird entschei<strong>de</strong>nd entwertet, wenn in Folge einer Werthöchstgrenze<br />
weiter gehen<strong>de</strong> Kostenerstattungspflichten<br />
nicht zu befürchten sind. Es macht vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>s<br />
Entwurfes keinen Unterschied, ob <strong>de</strong>r Kl. 30 Mio. Euro einklagt<br />
o<strong>de</strong>r beispielsweise 3 Mrd. Euro. Es können also sanktionslos<br />
weit überhöhte For<strong>de</strong>rungen eingeklagt wer<strong>de</strong>n, um so<br />
etwa einen wirtschaftlich schwächeren Wettbewerber in<br />
Folge <strong>de</strong>r Klageerhebung unter an<strong>de</strong>rem bilanziellen Problemen<br />
auszusetzen. Die Werthöchstgrenze för<strong>de</strong>rt eine solche<br />
Entwicklung.<br />
3. § 32 RVG-E<br />
Der Entwurf schlägt für die außergerichtliche Beratung, Gutachtenerstattung<br />
und die Mediation zwei Mo<strong>de</strong>lle vor. Die<br />
BRAK befürwortet ausdrücklich die im Mo<strong>de</strong>ll 2 vorgesehenen<br />
Regelungen aus <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Begründung für außergerichtliche<br />
Beratung und Gutachten genannten Grün<strong>de</strong>n. Zu <strong>de</strong>n Mediationskosten<br />
ist geson<strong>de</strong>rt Stellung zu nehmen.<br />
a) Außergerichtliche Beratung<br />
Nach <strong>de</strong>m Mo<strong>de</strong>ll 2 ist entsprechend <strong>de</strong>m gelten<strong>de</strong>n Recht als<br />
Vergütung für die außergerichtliche Beratung eine Rahmengebühr<br />
von 0,1 bis 1,0 Gebühren vorgesehen. Für diese Regelung<br />
sprechen folgen<strong>de</strong> Gesichtspunkte:<br />
• Die Beibehaltung von Wertabhängigkeit und Gebührenrahmen<br />
ist systemgerecht.<br />
• Die Beschränkung auf <strong>de</strong>n Gebührenrahmen vermei<strong>de</strong>t vielfachen<br />
Streit über die Angemessenheit <strong>de</strong>r vereinbarten Gebühr.<br />
• Durch die Wertabhängigkeit und <strong>de</strong>n Gebührenrahmen wird<br />
die Ratsgebühr voraussehbar und kalkulierbar.<br />
• Ist keine Vereinbarung getroffen, kommt <strong>de</strong>r Rahmengebühr<br />
die bei <strong>de</strong>m ersten Mo<strong>de</strong>ll nicht vorhan<strong>de</strong>ne Auffangfunktion<br />
zu.<br />
• Vielfach wird bei Beginn einer Beratung eine angemessene<br />
Gebühr nicht bestimmbar sein, weil die maßgeblichen Kriterien<br />
nicht feststehen; insbeson<strong>de</strong>re Umfang und Schwierigkeit<br />
<strong>de</strong>r Beratung ergeben sich erst im Verlauf <strong>de</strong>s Beratungsgesprächs<br />
und stehen häufig erst fest, wenn die Beratung abgeschlossen<br />
ist.<br />
• Soweit das Mo<strong>de</strong>ll 1 bei Fehlen einer Vereinbarung auf die<br />
Vorschriften <strong>de</strong>s BGB verweist, ist dies inhaltslos, ver<strong>de</strong>utlicht<br />
je<strong>de</strong>nfalls <strong>de</strong>m Rechtsuchen<strong>de</strong>n nicht, mit welcher Zahlungsverpflichtung<br />
er zu rechnen hat.<br />
• Auch im Beratungsbereich besteht die Möglichkeit einer Kostenerstattung<br />
durch Dritte, beispielsweise aus Verzugs- o<strong>de</strong>r<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzgesichtspunkten. Die Erstattung einer geregelten<br />
gesetzlichen Rahmengebühr ist problemlos. Dagegen sind<br />
die Schwierigkeiten <strong>de</strong>r Erstattung einer vereinbarten Gebühr<br />
o<strong>de</strong>r einer „aus <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts“ gebil<strong>de</strong>ten<br />
Gebühr <strong>de</strong>utlich vorhersehbar. Es dürfte mit einer beträchtlichen<br />
Zunahme gerichtlicher Gebührenstreitigkeiten<br />
zu rechnen sein.<br />
Es wird <strong>de</strong>shalb vorgeschlagen, in das Vergütungsverzeichnis<br />
Teil 2 <strong>de</strong>m vorgeschlagenen Abschnitt 1 einen Abschnitt 1 folgen<strong>de</strong>n<br />
Inhalts voranzustellen:<br />
Nr. Gebührentatbestand Gebühr o<strong>de</strong>r Satz<br />
<strong>de</strong>r Gebühr<br />
nach § 12 RVG<br />
Abschnitt 1<br />
Außergerichtliche Beratung, Gutachten<br />
2100 Beratungsgebühr 0,1 bis 1,0<br />
(1) Der RA erhält die Gebühr<br />
für einen mündlichen o<strong>de</strong>r<br />
schriftlichen Rat o<strong>de</strong>r eine<br />
Auskunft (Beratung), wenn<br />
die Beratung nicht mit einer<br />
an<strong>de</strong>ren gebührenpflichtigen<br />
Tätigkeit zusammenhängt.<br />
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr<br />
anzurechnen, die <strong>de</strong>r<br />
RA für eine sonstige Tätigkeit<br />
erhält, die mit <strong>de</strong>r Beratung<br />
zusammenhängt.<br />
(.)<br />
2102 Gutachtengebühr 1,0 bis 2,0<br />
Der RA erhält die Gebühr für die<br />
Ausarbeitung eines schriftlichen<br />
Gutachtens.<br />
Die bisher vorgesehenen Abschnitte 1 bis 5 im Teil 2 <strong>de</strong>s Vergütungsverzeichnisses<br />
wür<strong>de</strong>n dann eine Position nach hinten<br />
rücken. § 32 RVG-E wäre in <strong>de</strong>r bisher durch Mo<strong>de</strong>ll 1 vorgeschlagenen<br />
Fassung zu streichen.<br />
In die Begründung <strong>de</strong>s Gesetzentwurfes wäre als Begründung<br />
zu Nr. 2100 (neu) Folgen<strong>de</strong>s einzufügen:<br />
„Das gelten<strong>de</strong> Recht sieht für die außergerichtliche Beratung<br />
einen Gebührenrahmen vor. Dieser wird aus folgen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n<br />
übernommen:<br />
Es wird häufig nicht möglich, zumin<strong>de</strong>st schwierig sein, mit <strong>de</strong>m<br />
Rechtsuchen<strong>de</strong>n ein angemessenes Honorar für die noch bevorstehen<strong>de</strong><br />
Beratung zu vereinbaren. Das beruht darauf, dass<br />
die maßgeblichen Kriterien für eine Honorarvereinbarung bei<br />
Beginn <strong>de</strong>r Beratung noch nicht feststehen, was insbeson<strong>de</strong>re<br />
für <strong>de</strong>n Umfang, aber auch für die Schwierigkeit dieser Beratung<br />
gilt. Darüber hinaus belastet es die anwaltliche Beratungstätigkeit,<br />
dass vor <strong>de</strong>m Eingehen auf das sachliche Anliegen <strong>de</strong>s<br />
Mandanten zunächst Verhandlungen über das Honorar <strong>de</strong>s Anwalts<br />
beginnen. Es ist <strong>de</strong>shalb vorhersehbar, dass vielfach Vereinbarungen<br />
über die Vergütung nicht erfolgen. Der Entwurf<br />
stellt entsprechend <strong>de</strong>r bisherigen Rechtslage eine gesetzliche<br />
Rahmengebühr als Auffangvergütung zur Verfügung. Dies entspricht<br />
auch <strong>de</strong>r grundsätzlichen Funktion gesetzlicher Gebührenregelung,<br />
die eingreift, wenn die – stets mögliche – individuelle<br />
Honorarvereinbarung nicht getroffen wird.<br />
Eine gesetzliche Regelung steckt einen Rahmen ab, <strong>de</strong>r Streit<br />
über die Angemessenheit einer vereinbarten o<strong>de</strong>r einer ,nach<br />
<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts‘ bestimmten Gebühr<br />
vermei<strong>de</strong>t.<br />
Die Beibehaltung <strong>de</strong>r Grundsätze <strong>de</strong>r Wertabhängigkeit und <strong>de</strong>s<br />
Gebührenrahmens ist systemgerecht und entspricht <strong>de</strong>m Regelungsgehalt<br />
<strong>de</strong>s RVG insgesamt. Erst hierdurch wird die Vergütung<br />
im außergerichtlichen Beratungsbereich vorhersehbar und<br />
kalkulierbar. Eine solche Regelung vermei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>shalb auch späteren<br />
Streit über die Honorarhöhe.<br />
Probleme <strong>de</strong>r Kostenerstattung, die auch im Beratungsbereich<br />
aus Gesichtspunkten von Verzug und Scha<strong>de</strong>nsersatz möglich