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BRAK-Mitt. 2/2002 Berufsrechtliche Rechtsprechung 79<br />
Europäischer Gerichtshof<br />
Grundprinzipien <strong>de</strong>s anwaltlichen Berufsrechts ein und för<strong>de</strong>rt<br />
die Internationalisierung <strong>de</strong>s Anwaltsberufs. Großen Einsatz<br />
widmet er auch <strong>de</strong>n Dienstleistungsverhandlungen im GATS<br />
2000.<br />
Bun<strong>de</strong>sverdienstkreuz am Ban<strong>de</strong> für<br />
Rechtsanwalt und Notar Lutz Tauchert<br />
Der Bun<strong>de</strong>spräsi<strong>de</strong>nt hat Herrn RAuN Lutz Tauchert, Frankfurt<br />
am Main, das Verdienstkreuz am Ban<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Verdienstor<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland verliehen. Damit wird die<br />
langjährige Tätigkeit von RA Tauchert als Geschäftsführer <strong>de</strong>r<br />
bei<strong>de</strong>n Kammern gewürdigt.<br />
Im Rahmen eines von <strong>de</strong>n Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r RAK Frankfurt am<br />
Main bzw. <strong>de</strong>r Notarkammer Frankfurt am Main gegebenen<br />
Empfangs wur<strong>de</strong> die Auszeichnung durch <strong>de</strong>n Hessischen Minister<br />
<strong>de</strong>r Justiz Dr. Christean Wagner übergeben.<br />
Der Geehrte hat sich in <strong>de</strong>r beruflichen Selbstverwaltung <strong>de</strong>r<br />
RAe und Notare beson<strong>de</strong>re Verdienste erworben. Er ist seit 1975<br />
als RA und seit 1978 auch als Notar in Frankfurt am Main tätig.<br />
1978 wur<strong>de</strong> er Geschäftsführer <strong>de</strong>r RAK und 1987 auch Geschäftsführer<br />
<strong>de</strong>r Notarkammer Frankfurt am Main.<br />
Sein beson<strong>de</strong>res Interesse gilt u.a. <strong>de</strong>n Fragen <strong>de</strong>r Aus- und Weiterbildung<br />
qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für<br />
die Kammermitglie<strong>de</strong>r sowie <strong>de</strong>r Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung<br />
<strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r Berufsträger und ihrer Kammern. Daneben<br />
ist er Mitglied <strong>de</strong>r Vertreterversammlung <strong>de</strong>s Versorgungswerks<br />
<strong>de</strong>r RAe im Lan<strong>de</strong> Hessen und maßgeblich an <strong>de</strong>r Anbahnung<br />
und Vertiefung <strong>de</strong>r Kontakte <strong>de</strong>r Kammern mit<br />
ausländischen RA- bzw. Notarkammern, z.B. <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammer<br />
in Lyon, beteiligt.<br />
Präsi<strong>de</strong>ntenwechsel bei <strong>de</strong>r RAK Bremen<br />
Der Vorstand <strong>de</strong>r Hanseatischen RAK Bremen hat am 1. 3. 2002<br />
RAuN Erich Joester aus Bremen zum neuen Präsi<strong>de</strong>nten<br />
gewählt. Der Strafverteidiger gehört <strong>de</strong>m Vorstand <strong>de</strong>r Kammer<br />
bereits seit 15 Jahren an. Er tritt die Nachfolge von RAuN Dr.<br />
Henning Hübner an, <strong>de</strong>r seit 10 Jahren Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r RAK war<br />
und ihrem Vorstand 22 Jahre angehörte.<br />
Berufsrechtliche Rechtsprechung<br />
Europäischer Gerichtshof/Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />
Orientierungssätze/*Leitsätze <strong>de</strong>r Redaktion<br />
Berufsordnung unterliegt nicht europäischem Wettbewerbsrecht<br />
* 1. Eine von einer RAK erlassene Regelung (Satzung) ist dann<br />
nicht als Beschluss einer Unternehmensvereinigung i.S.v. Artikel<br />
81 Abs. 1 EG anzusehen, wenn <strong>de</strong>r Staat Kriterien <strong>de</strong>s Allgemeininteresses<br />
und wesentliche Grundsätze bei <strong>de</strong>r Übertragung<br />
von Rechtsetzungsbefugnissen <strong>de</strong>s Berufsverban<strong>de</strong>s<br />
z.B. durch Gesetz festgelegt hat und sich die Letztentscheidungsbefugnis<br />
vorbehält.<br />
* 2. Eine Regelung (Satzung) einer RAK, die als Beschluss einer<br />
Unternehmensvereinigung i.S.v. Artikel 81 Abs. 1 EG einzustufen<br />
ist, verstößt dann nicht gegen Europäisches Wettbewerbsrecht,<br />
wenn trotz wettbewerbsbeschränken<strong>de</strong>r Wirkungen<br />
diese Regelung für die ordnungsgemäße Ausübung <strong>de</strong>s Anwaltsberufes<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
* 3. Eine RAK stellt we<strong>de</strong>r ein Unternehmen noch eine Gruppe<br />
von Unternehmen i.S.v. Artikel 82 EG dar.<br />
EuGH, Urt. v. 19. 2. 2002 – C-309/99<br />
In <strong>de</strong>r Rechtssache C-309/99<br />
J. C. J. Wouters,<br />
J. W. Savelbergh,<br />
Price Waterhouse Belastingadviseurs BV<br />
Urteil<br />
Der Raad van State hat mit Urt. v. 10. 8. 1999, beim Gerichtshof<br />
eingegangen am 13. 8. 1999, gem. Artikel 234 EG neun Fragen<br />
nach <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>r Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag<br />
(nach Än<strong>de</strong>rung jetzt Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe g EG), Artikel 5<br />
EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG), 52 und 59 EG-Vertrag (nach Än<strong>de</strong>rung<br />
jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) sowie 85, 86 und 90 EG-<br />
Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG) zur Vorabentscheidung<br />
vorgelegt.<br />
Diese Fragen stellen sich im Zusammenhang mit Rechtsmitteln,<br />
die u. a. von Rechtsanwälten gegen Entscheidungen <strong>de</strong>r Arrondissementsrechtbank<br />
Amsterdam eingelegt wur<strong>de</strong>n, mit <strong>de</strong>nen<br />
diese die Aufhebung von Entscheidungen <strong>de</strong>s Ne<strong>de</strong>rlandse Or<strong>de</strong><br />
van Advocaten (Nie<strong>de</strong>rländische Rechtsanwaltskammer) abgelehnt<br />
hatte, in <strong>de</strong>nen wie<strong>de</strong>rum die Aufhebung von Beschlüssen<br />
<strong>de</strong>r Vorstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammern <strong>de</strong>r Bezirke Amsterdam<br />
und Rotterdam abgelehnt wor<strong>de</strong>n war, mit <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>n Betroffenen<br />
die Ausübung <strong>de</strong>r Rechtsanwaltstätigkeit in gemischten<br />
Sozietäten mit Wirtschaftsprüfern untersagt wor<strong>de</strong>n war.<br />
Nationales Recht<br />
Artikel 134 <strong>de</strong>r Verfassung <strong>de</strong>s Königreichs <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlan<strong>de</strong> betrifft<br />
die Gründung und die rechtliche Funktionsweise öffentlicher<br />
Körperschaften. Er lautet wie folgt:<br />
„(1) Durch Gesetz o<strong>de</strong>r kraft eines Gesetzes können öffentliche<br />
Berufs- und Gewerbeverbän<strong>de</strong> und an<strong>de</strong>re öffentliche Körperschaften<br />
gegrün<strong>de</strong>t und aufgelöst wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Aufgaben und die Organisation dieser öffentlichen Körperschaften,<br />
die Zusammensetzung und Zuständigkeit ihrer Leitungsorgane<br />
sowie die Öffentlichkeit ihrer Sitzungen regelt das<br />
Gesetz. Durch Gesetz o<strong>de</strong>r kraft eines Gesetzes kann ihren Leitungsorganen<br />
die Befugnis zum Erlass von Verordnungen übertragen<br />
wer<strong>de</strong>n.