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BRAK-Mitt. 2/2002 Berufsrechtliche Rechtsprechung 91<br />

Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />

auch Eignung und genügend Sachkun<strong>de</strong> vorhan<strong>de</strong>n sind. Dementsprechend<br />

wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Zulassungsprüfung von <strong>de</strong>m Ast.,<br />

<strong>de</strong>r die Erteilung einer Rechtsberatungserlaubnis für das Inkassogeschäft<br />

erstrebt, unter an<strong>de</strong>rem profun<strong>de</strong> Kenntnisse in <strong>de</strong>n<br />

ersten drei Büchern <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs (Allgemeiner<br />

Teil, Recht <strong>de</strong>r Schuldverhältnisse, Sachenrecht), han<strong>de</strong>ls- und<br />

gesellschaftsrechtliche Kenntnisse, Grundkenntnisse auf <strong>de</strong>m<br />

Gebiet <strong>de</strong>s Wertpapierrechts, spezielle Kenntnisse <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

zur Regelung <strong>de</strong>s Rechts <strong>de</strong>r Allgemeinen Geschäftsbedingungen,<br />

<strong>de</strong>s Verbraucherkreditgesetzes, <strong>de</strong>s Gesetzes über <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf<br />

von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften verlangt<br />

(vgl. Caliebe, in Seitz, a.a.O., Rdnr. 1100, 1225 ff.). Im<br />

Verfahrensrecht sind Kenntnisse im Mahnverfahren, im Vollstreckungsrecht,<br />

im Konkursvergleichs- und Insolvenzrecht und<br />

im Kostenrecht erfor<strong>de</strong>rlich (vgl. Caliebe, in Seitz, a.a.O., Rdnr.<br />

1230). Diese Anfor<strong>de</strong>rungen unterstreichen, dass die außergerichtliche<br />

Einziehung von For<strong>de</strong>rungen sich nicht in <strong>de</strong>r Besorgung<br />

von Wirtschaftsangelegenheiten, also von kaufmännischen<br />

Tätigkeiten, erschöpft. Derartige Kenntnisse wären für die<br />

Übernahme einfacher Tätigkeiten mit gelegentlichen rechtlichen<br />

Berührungspunkten nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Solche Tätigkeiten<br />

müssten auch nicht durch das Rechtsberatungsgesetz im Prinzip<br />

<strong>de</strong>n Volljuristen vorbehalten bleiben, um Gläubiger und Rechtspflege<br />

vor unqualifizierter Aufgabenerfüllung zu schützen (vgl.<br />

BVerfGE 97, 12, 32 f.). Inkassounternehmer haben in<strong>de</strong>ssen<br />

nicht nur die Aufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit,<br />

also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit, die nicht als Besorgung<br />

frem<strong>de</strong>r Rechtsangelegenheiten anzusehen wäre. Sie<br />

übernehmen die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung<br />

frem<strong>de</strong>r Rechte o<strong>de</strong>r Vermögensinteressen. Typisierend<br />

kann <strong>de</strong>shalb unterstellt wer<strong>de</strong>n, dass beim For<strong>de</strong>rungseinzug in<br />

allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten ist. Nur aus<br />

diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt<br />

rechtfertigen; an<strong>de</strong>rerseits umfasst sozusagen spiegelbildlich<br />

die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer<br />

zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung.<br />

(2) Setzt das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte<br />

und für genügend befun<strong>de</strong>ne Sachkun<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Einziehung<br />

frem<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r zu Einziehungszwecken abgetretener For<strong>de</strong>rungen<br />

ein, so ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für<br />

<strong>de</strong>n Rechtsuchen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Rechtsverkehr verbun<strong>de</strong>n sein<br />

könnte (ebenso Caliebe, in Seitz, a.a.O., Rdnr. 1100).<br />

(aa) Vorliegend ist nicht erkennbar, dass das Verbot <strong>de</strong>r Rechtsberatung<br />

beim For<strong>de</strong>rungserwerb <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>n<br />

dienen könnte.<br />

Das OLG nimmt zwar in seinem Urt. v. 16. 6. 1999 – 8 U 41/99<br />

(Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> zu I. b) an, dass die Kun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Inkassounternehmens<br />

zur For<strong>de</strong>rungsabtretung „überre<strong>de</strong>t“ wor<strong>de</strong>n<br />

seien und sich dadurch gut- o<strong>de</strong>r leichtgläubig <strong>de</strong>s wirtschaftlichen<br />

Wertes ihrer For<strong>de</strong>rung zu erheblichen Anteilen<br />

entäußert und zugleich jeglichen Einflusses auf die Prozessführung<br />

begeben hätten. Dem kann aber nicht gefolgt wer<strong>de</strong>n.<br />

Zwar hätten die Kun<strong>de</strong>n ohne das Auftreten <strong>de</strong>r Inkassounternehmer<br />

ihre For<strong>de</strong>rungen wohl überhaupt nicht geltend gemacht,<br />

da ihnen nicht bewusst gewesen sein dürfte, durchsetzbare<br />

For<strong>de</strong>rungen innezuhaben. Die Kun<strong>de</strong>n haben aber durch<br />

die Tätigkeit <strong>de</strong>s Inkassounternehmers nicht Rechtspositionen<br />

aufgegeben, son<strong>de</strong>rn erstmals die Durchsetzung ihrer Rechte in<br />

Angriff genommen. Dass die Gerichte insoweit einen – im<br />

Lichte <strong>de</strong>s Art. 14 Abs. 1 GG zusätzlich fragwürdigen – Rechtsverlust<br />

bewirkt haben, in<strong>de</strong>m sie die Zession selbst als nichtig<br />

angesehen haben, bedarf insoweit keiner vertieften Prüfung.<br />

Denn ohne die Initiative <strong>de</strong>r Bf. wären die For<strong>de</strong>rungen von <strong>de</strong>n<br />

Ze<strong>de</strong>nten zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht wor<strong>de</strong>n. Die<br />

wirtschaftliche Einbuße infolge von Untätigkeit entspräche insoweit<br />

<strong>de</strong>m völligen Rechtsverlust. Die Inkassounternehmer haben<br />

daher – auch mit ihrer rechtlichen Beratung – <strong>de</strong>n Interessen<br />

ihrer Kun<strong>de</strong>n gedient.<br />

(bb) Die Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>r Rechtspflege ist ebenfalls nicht<br />

beeinträchtigt.<br />

Wie die materiellrechtlichen Ausführungen <strong>de</strong>s LG und <strong>de</strong>s<br />

OLG im Verfahren zu I. b) einerseits und an<strong>de</strong>rerseits das Urteil<br />

<strong>de</strong>s BGH v. 24. 10. 2000 (BB 2001, 64) in einer weiteren gleichgelagerten<br />

Sache zeigen, war die Rechtsberatung inhaltlich erfolgreich,<br />

weil die geltend gemachten Ansprüche gegenüber <strong>de</strong>r<br />

beklagten Bank für begrün<strong>de</strong>t gehalten wer<strong>de</strong>n können. Der<br />

Schutz <strong>de</strong>r Rechtspflege verlangt nicht, dass vor <strong>de</strong>r Zession<br />

zwischen <strong>de</strong>m Inkassounternehmer und <strong>de</strong>m Ze<strong>de</strong>nten die Bewertung<br />

<strong>de</strong>r Rechtslage und die Abschätzung <strong>de</strong>r Erfolgsaussichten<br />

für die Beitreibung etwaiger For<strong>de</strong>rungen unterbleiben.<br />

Ohne eine <strong>de</strong>rartige Verständigung könnten we<strong>de</strong>r die For<strong>de</strong>rungen<br />

bewertet noch <strong>de</strong>r Erfolg im Streitfall verlässlich prognostiziert<br />

wer<strong>de</strong>n. Unsicherheiten dieser Art wären für die<br />

Rechtspflege belasten<strong>de</strong>r als <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m For<strong>de</strong>rungserwerb verbun<strong>de</strong>ne<br />

Rechtsrat, <strong>de</strong>n ein Inkassounternehmen mit Erlaubnis<br />

nach <strong>de</strong>m Rechtsberatungsgesetz erteilt.<br />

Der Schutz <strong>de</strong>r Rechtspflege gebietet allein, dass dieser Rechtsrat<br />

durch sachkundige Personen erteilt wird. Dieses Erfor<strong>de</strong>rnis<br />

wird durch Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG und die Sachkun<strong>de</strong>prüfung<br />

sichergestellt. Verneinte man in solchen Fällen die Aktivlegitimation<br />

<strong>de</strong>s Inkassounternehmers, wür<strong>de</strong> nicht die Rechtspflege,<br />

son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r jeweilige Schuldner geschützt. Ein Schuldnerschutz<br />

durch Rechtsunkenntnis liegt aber gera<strong>de</strong> nicht im Interesse<br />

<strong>de</strong>s Rechtsverkehrs. Das Rechtsberatungsgesetz bezweckt <strong>de</strong>n<br />

Schutz <strong>de</strong>r Ratsuchen<strong>de</strong>n, hier <strong>de</strong>r Gläubiger, und nicht <strong>de</strong>n<br />

Schutz <strong>de</strong>r Schuldner vor <strong>de</strong>n Folgen zutreffend erteilten Rechtsrats<br />

und wirkungsvoller Rechtsbesorgung.<br />

Dieser Gesichtspunkt tritt auch in <strong>de</strong>n Ausgangsverfahren <strong>de</strong>utlich<br />

hervor. Ob <strong>de</strong>n Ze<strong>de</strong>nten noch eine Chance <strong>de</strong>r Durchsetzung<br />

ihrer For<strong>de</strong>rungen bliebe, hängt vor allem vom Zeitablauf<br />

und <strong>de</strong>r möglichen Einre<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verjährung ab. Die Gerichte haben<br />

bei ihrer Auslegung diese Folgen in ihre Rechtsfindung nicht<br />

einbezogen.<br />

bb) Selbst wenn man annehmen wollte, <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>s Rechtsberatungsgesetzes<br />

könnte das Verbot einer substantiellen<br />

Rechtsberatung durch Inkassounternehmer, die darauf gerichtet<br />

ist, festzustellen, ob es überhaupt eine einzuziehen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r zu<br />

erwerben<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rung gibt, rechtfertigen, führt je<strong>de</strong>nfalls eine<br />

Gesamtabwägung zwischen <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Eingriffs und <strong>de</strong>m<br />

Gewicht <strong>de</strong>r ihn rechtfertigen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong> zu <strong>de</strong>m Ergebnis, dass<br />

die Grenze <strong>de</strong>r Zumutbarkeit überschritten ist (vgl. auch Zuck,<br />

BRAK-Mitt. 2001, 105, 107).<br />

Der Schutz <strong>de</strong>r rechtsuchen<strong>de</strong>n Bevölkerung und <strong>de</strong>s Rechtsverkehrs<br />

sind zwar hochwertige Gemeinschaftsgüter, die Eingriffe in<br />

die Berufsausübung rechtfertigen können. Jedoch verfügen die<br />

Inkassounternehmen, die nicht ohne Erlaubnis tätig wer<strong>de</strong>n dürfen,<br />

über die erfor<strong>de</strong>rliche Sachkun<strong>de</strong>, um die gekauften For<strong>de</strong>rungen<br />

einzuziehen und die Berechtigung <strong>de</strong>r Beitreibung selbständig<br />

zu prüfen (so VGH Mannheim, NJW-RR 1998, 1203). In<br />

eigener Verantwortung wer<strong>de</strong>n sie zu<strong>de</strong>m nur außergerichtlich<br />

tätig. Wird die gerichtliche Durchsetzung erwogen, ergänzt <strong>de</strong>r<br />

Rechtsrat <strong>de</strong>s hinzuzuziehen<strong>de</strong>n RA die Rechtskenntnisse, die<br />

für <strong>de</strong>n Sachkun<strong>de</strong>nachweis geprüft wer<strong>de</strong>n.<br />

Unverhältnismäßig ist die in <strong>de</strong>n angegriffenen Entscheidungen<br />

vorgenommene Einschränkung auch <strong>de</strong>shalb, weil die Inkassoerlaubnis<br />

Außenwirkung hat. Ist sie zu Recht erteilt, kann sich<br />

<strong>de</strong>r Rechtsverkehr darauf verlassen, dass solche Unternehmen

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