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BRAK-Mitt. 2/2002 Berufsrechtliche Rechtsprechung 93<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

Form auf die Beteiligung <strong>de</strong>r Sozietät an <strong>de</strong>r als „CMS“ im Register<br />

eingetragenen EWIV hinweisen. Diese Funktion <strong>de</strong>s Zusatzes<br />

– die die Agin. nicht in Zweifel zieht – wird dadurch belegt,<br />

dass sich am unteren Rand <strong>de</strong>s Briefbogens ein vierzeiliger<br />

Hinweis befin<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r mit „CMS (EWIV):“ beginnt und die Kurzbezeichnungen<br />

<strong>de</strong>r Sozietät <strong>de</strong>s Ast. sowie weiterer fünf internationaler<br />

beruflicher Zusammenschlüsse von RAen enthält,<br />

wobei alle Namen jeweils mit <strong>de</strong>n Buchstaben „CMS“ beginnen.<br />

Der Zusatz enthält daher eine Sachaussage, die zwar nicht<br />

aus sich selbst verständlich ist, sich jedoch <strong>de</strong>njenigen Adressaten<br />

erschließt, <strong>de</strong>nen die Gründung einer EWIV mit <strong>de</strong>m Namen<br />

„CMS“ bekannt ist o<strong>de</strong>r die <strong>de</strong>n am unteren En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Briefbogens<br />

angebrachten Hinweis gelesen haben.<br />

c) Die beanstan<strong>de</strong>te Buchstabenfolge bezieht sich, wie <strong>de</strong>m am<br />

unteren En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Briefbogens enthaltenen Hinweis zu entnehmen<br />

ist, auf die Beteiligung an einer EWIV mit eben diesem Namen.<br />

§ 8 Satz 2 BORA gestattet ausdrücklich <strong>de</strong>n Hinweis auf<br />

die Mitgliedschaft in einer EWIV. Diese Regelung ist auch be<strong>de</strong>utsam<br />

für die Beurteilung <strong>de</strong>r Frage, welche Art von Zusätzen<br />

zur Kennzeichnung <strong>de</strong>r beruflichen Zusammenarbeit § 9 Abs. 3<br />

BORA zulässt (vgl. Hartung/Holl/Römermann, a.a.O., § 9 Rdnr.<br />

24 ff.). Zwar entspricht die Bestimmung <strong>de</strong>s § 9 BORA im Ansatz<br />

<strong>de</strong>r früher in § 28 Abs. 3 <strong>de</strong>r Grundsätze <strong>de</strong>s anwaltlichen<br />

Stan<strong>de</strong>srechts enthaltenen Regelung (vgl. dazu Hartung/Holl/<br />

Römermann, Anwaltliche Berufsordnung, § 9 BORA Rdnr. 1 ff.).<br />

Sie betrifft daher grundsätzlich die Gestaltung <strong>de</strong>s Innenverhältnisses<br />

<strong>de</strong>r beruflichen Zusammenarbeit. Die Auslegung <strong>de</strong>r von<br />

<strong>de</strong>r Satzungsversammlung beschlossenen Regelung hat jedoch<br />

die Rechtsän<strong>de</strong>rungen im Bereich anwaltlicher Zusammenschlüsse<br />

einschließlich <strong>de</strong>r europarechtlichen Entwicklung zu<br />

berücksichtigen. Darauf beruht die in § 8 Satz 2 BORA enthaltene<br />

Erlaubnis. Der hier gewählte Zusatz wird daher, obwohl er<br />

die berufliche Zusammenarbeit nicht im Innenverhältnis, son<strong>de</strong>rn<br />

in einer Kooperation mit an<strong>de</strong>ren rechtlich selbstständigen<br />

anwaltlichen Zusammenschlüssen betrifft, durch § 9 Abs. 3<br />

BORA nicht ausgeschlossen.<br />

d) Die Sozietät <strong>de</strong>s Ast. hat auf die Verbindung zur EWIV nicht<br />

durch einen die Beteiligung inhaltlich zum Ausdruck bringen<strong>de</strong>n<br />

Zusatz hingewiesen, son<strong>de</strong>rn diese Tatsache lediglich mittelbar<br />

durch Verwendung <strong>de</strong>s Namens <strong>de</strong>r EWIV gekennzeichnet.<br />

Darin ist ebenfalls kein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BORA zu<br />

erblicken. Der Zusatz zur Kurzbezeichnung muss <strong>de</strong>r Klarheit<br />

und Übersichtlichkeit halber knapp gefasst sein und darf schon<br />

<strong>de</strong>m äußeren Bild nach die Namensangaben als Kern <strong>de</strong>r Firma<br />

nicht verdrängen. Für das rechtsuchen<strong>de</strong> Publikum, das die Be<strong>de</strong>utung<br />

<strong>de</strong>s Zusatzes „CMS“ nicht kennt, enthält <strong>de</strong>r Briefbogen<br />

durch <strong>de</strong>n schon beschriebenen Hinweis an seinem unteren<br />

En<strong>de</strong> die notwendige Erläuterung.<br />

e) Die Verwendung <strong>de</strong>s Namens <strong>de</strong>r EWIV auf <strong>de</strong>m Briefbogen<br />

als Zusatz zur gewählten Kurzbezeichnung steht schließlich<br />

auch nicht in Wi<strong>de</strong>rspruch zu Sinn und Zweck <strong>de</strong>r in § 9 BORA<br />

getroffenen Regelung. Diese soll sicherstellen, dass je<strong>de</strong>r im<br />

Rechtsverkehr ohne Schwierigkeiten erkennen kann, mit wem<br />

er es zu tun hat, wer Rechtsberatung anbietet o<strong>de</strong>r als Vertreter<br />

gegnerischer rechtlicher Interessen auftritt. Deshalb müssen bei<br />

<strong>de</strong>r Wahl einer Kurzbezeichnung die Namen eines o<strong>de</strong>r mehrerer<br />

Anwälte <strong>de</strong>n Aussagekern <strong>de</strong>r Firma darstellen. Das berechtigte<br />

Interesse <strong>de</strong>r Öffentlichkeit an einer ein<strong>de</strong>utigen Außendarstellung<br />

<strong>de</strong>r Rechtsanwaltsgemeinschaft wird durch einen<br />

Zusatz in <strong>de</strong>r hier umstrittenen Art jedoch nicht beeinträchtigt;<br />

<strong>de</strong>nn er ist nicht geeignet, einen Irrtum über die Art <strong>de</strong>s rechtlichen<br />

Zusammenschlusses <strong>de</strong>r RAe zu begrün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r in sonstiger<br />

Weise Unklarheiten im Rechtsverkehr hervorzurufen. Für<br />

das Auftreten <strong>de</strong>r Sozietät nach außen ist es auch unwesentlich,<br />

ob ihre Beteiligung an einer EWIV unmittelbar o<strong>de</strong>r über eine<br />

zwischengeschaltete GmbH erfolgt.<br />

2. Die Auslegung, dass die Buchstabenfolge „CMS“ als Zusatz<br />

zur Kurzbezeichnung auf <strong>de</strong>m Briefkopf mit § 9 Abs. 3 BORA<br />

vereinbar ist, entspricht im Übrigen einer am Grundrecht <strong>de</strong>r<br />

Berufsfreiheit ausgerichteten Auslegung dieser Bestimmung (vgl.<br />

BVerfG, NJW 2000, 3195, 3196; 2001, 1926, 1927).<br />

3. Da die angegriffene Verfügung <strong>de</strong>r Agin. schon wegen <strong>de</strong>s in<br />

<strong>de</strong>r Buchstabenfolge „CMS“ enthaltenen sachlichen Aussagegehalts<br />

rechtswidrig ist, braucht <strong>de</strong>r Senat nicht auf die umstrittene<br />

Frage einzugehen, ob <strong>de</strong>r Kurzbezeichnung auch Zusätze in<br />

Form von Phantasienamen hinzugefügt wer<strong>de</strong>n dürfen (vgl.<br />

dazu OLG Karlsruhe, NJW 2001, 1584; die Revision gegen dieses<br />

Urteil ist beim I. ZS <strong>de</strong>s BGH anhängig) o<strong>de</strong>r ob solche Bezeichnungen<br />

durch § 9 Abs. 3 BORA wirksam ausgeschlossen<br />

wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Anmerkung:<br />

Das Urteil <strong>de</strong>s BGH ist ein weiterer, wenngleich vorsichtiger<br />

Schritt auf <strong>de</strong>m Weg zu einem liberalen „Namensrecht“ für Anwaltskanzleien.<br />

Zwar haben die Karlsruher Richter ausdrücklich<br />

darauf hingewiesen, dass die Kanzlei CMS Hasche Sigle Eschenlohr<br />

Peltzer Schäfer (jetzt nur noch CMS Hasche Sigle) das Drei-<br />

Lettern-Kürzel <strong>de</strong>shalb verwen<strong>de</strong>n dürfte, weil es – wie es § 8<br />

Satz 2 BORA schließlich erlaube – auf die Mitgliedschaft in<br />

einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung<br />

(EWIV) hinweise und das Gericht keineswegs entschie<strong>de</strong>n habe,<br />

ob einer Kurzbezeichnung auch Zusätze in Form von Phantasienamen<br />

hinzugefügt wer<strong>de</strong>n dürfen. Dennoch <strong>de</strong>uten die<br />

Urteilsgrün<strong>de</strong> darauf hin, dass <strong>de</strong>r BGH einer allzu strengen<br />

Auslegung <strong>de</strong>r berufsrechtlichen Vorschrift zu Kanzlei-Kurzbezeichnungen<br />

in § 9 BORA nicht folgt, son<strong>de</strong>rn „zeitgemäß“ zu<br />

urteilen geneigt ist. Denn wenn sich eine Anwaltskanzlei etwa<br />

in Form einer Aktiengesellschaft zusammenschließt – auch<br />

wenn dies zurzeit nicht gera<strong>de</strong> en vogue ist – erlaubt die Rspr.<br />

reine Sachfirmen mit Abkürzungen und frei gewählten Namen.<br />

Der Wettbewerbssenat <strong>de</strong>s Gerichts wird in absehbarer Zeit<br />

über <strong>de</strong>n Kanzlei-Namenszusatz „KPMG“ zur Bezeichnung eines<br />

Verbun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>n Phantasienamen „artax“ für eine RAund<br />

Steuerkanzlei entschei<strong>de</strong>n.<br />

Für <strong>de</strong>n BGH ist <strong>de</strong>r Zusatz CMS <strong>de</strong>shalb bereits eine zulässige<br />

Sachaussage, weil am unteren En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Briefbogens ein mit<br />

„CMS (EWIV)“ beginnen<strong>de</strong>r Hinweis auf die Sozietät sowie auf<br />

fünf weitere, ebenfalls mit <strong>de</strong>m Buchstaben-Kürzel gekennzeichnete<br />

internationale berufliche Zusammenschlüsse angebracht<br />

ist. Der Zusatz „CMS“ sei zwar nicht aus sich selbst verständlich,<br />

räumt <strong>de</strong>r BGH ein, erschließe sich aber je<strong>de</strong>m, <strong>de</strong>m<br />

die Gründung einer EWIV mit <strong>de</strong>m Namen bekannt sei o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Hinweis unten auf <strong>de</strong>m Briefbogen gelesen habe. Darüber<br />

ließe sich trefflich streiten angesichts <strong>de</strong>s auch vom BGH zitierten<br />

Zwecks <strong>de</strong>s § 9 BORA, <strong>de</strong>r sicherstellen soll, dass je<strong>de</strong>r im<br />

Rechtsverkehr „ohne Schwierigkeiten“ erkennen kann, mit wem<br />

er es zu tun habe. Einen solchen Streit lässt <strong>de</strong>r BGH aber gar<br />

nicht erst aufkommen: Irrtümer über die Art <strong>de</strong>s rechtlichen Zusammenschlusses<br />

<strong>de</strong>r Anwälte o<strong>de</strong>r sonstige Unklarheiten wür<strong>de</strong>n<br />

durch die Kurzbezeichnung nicht hervorgerufen, konstatiert<br />

das Gericht ohne weitere Ausführungen. Es verweist – ebenfalls<br />

ohne weitere Ausführungen – zu<strong>de</strong>m knapp, aber unmissverständlich<br />

darauf, dass seine Auslegung zur Vereinbarkeit <strong>de</strong>s<br />

Briefkopf-Zusatzes mit § 9 BORA „im Übrigen“ einer am Grundrecht<br />

<strong>de</strong>r Berufsfreiheit ausgerichteten Auslegung entspreche<br />

und mahnt an, dass auch die Rechtsän<strong>de</strong>rung im Bereich anwaltlicher<br />

Zusammenschlüsse einschließlich <strong>de</strong>r europarechtlichen<br />

Entwicklung zu berücksichtigen sei.<br />

Bettina Mävers, Düsseldorf

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