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DIE GROSSE

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Finanzen & Steuern – Steuertipp<br />

Foto: Finanzamt<br />

Vorsteuerabzug<br />

Wo Prüfer gerne schnüffeln<br />

Die Umsatzsteuerprüfung geht bei vielen Unternehmen richtig ins Geld.<br />

Der Grund: zu viele Fehler in Rechnungen. Mehr Genauigkeit macht sich bezahlt.<br />

VON OTTFRIED WEISS<br />

Der aktuellen Statistik des Bundesfi -<br />

nanzministeriums zufolge kostet eine<br />

Umsatzsteuersonderprüfung einen<br />

Selbstständigen rund 17.000 Euro. Ein<br />

Großteil der Steuernachzahlungen ist<br />

Folge der Kürzung der Vorsteuer wegen<br />

fehlerhafter Eingangsrechnungen. Pro-<br />

Firma zeigt die häufi gsten Fehlerquellen<br />

beim Vorsteuerabzug, verrät, wo die<br />

Finanzverwaltung bei der Prüfung besonders<br />

genau hinschaut, und gibt Unternehmern<br />

Argumente an die Hand,<br />

wie drohende Steuernachzahlungen bei<br />

einer Prüfung gedrückt oder verhindert<br />

werden können.<br />

Fall 1:<br />

Keine Rechnung vorhanden<br />

Den Vorsteuerabzug erhält ein Unternehmer<br />

grundsätzlich nur dann, wenn<br />

er eine Rechnung mit ausgewiesener<br />

Umsatzsteuer in den Händen hält. Soweit<br />

die Regel. Aber keine Regel ohne<br />

Ausnahme. Gilt nämlich die Steuerschuldnerschaft<br />

nach Paragraf 13b<br />

UStG, erhält der Auftraggeber sogar<br />

dann einen Vorsteuerabzug, wenn er<br />

keine Rechnung erhalten hat.<br />

Beispiel: Bauunternehmer Huber beauftragt<br />

einen Subunternehmer mit dem<br />

Bau einer Halle. Die Nettorechnung, die<br />

er von seinem Subunternehmer erhält,<br />

lautet über 50.000 Euro. Huber führt die<br />

Umsatzsteuer nach Paragraf 13b UStG<br />

ans Finanzamt ab und macht in gleicher<br />

Höhe Vorsteuer geltend. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung<br />

kann die Ein-<br />

gangsrechnung nicht mehr gefunden<br />

werden, der Subunternehmer ist insolvent.<br />

In diesem Fall greift die Umsatzsteueranmeldung<br />

nach Paragraf 13b<br />

UStG, nach der dem Auftraggeber der<br />

Vorsteuerabzug auch bei fehlerhaften<br />

oder fehlenden Eingangsrechnungen<br />

zusteht (BMF, Schreiben vom 2.12.2004,<br />

IV A 6 – S 7279 – 100/04, Tz. 4.1).<br />

Fall 2:<br />

Falsche Steuernummer<br />

Nicht selten kippt der Prüfer den Vorsteuerabzug<br />

aus Eingangsrechnungen,<br />

weil sich bei näherer Überprüfung herausstellt,<br />

dass entweder die angegebene<br />

Steuernummer nicht stimmt oder<br />

der Name des Rechnungsempfängers<br />

fehlerhaft oder unvollständig ist. Doch<br />

können diese Fehler dem Rechnungsempfänger<br />

in die Schuhe geschoben<br />

werden und zum Verlust des Vorsteuerabzugs<br />

führen? Nein, meint ProFirma.<br />

Die Angabe der Steuernummer und des<br />

Namens des Leistungsempfängers sollen<br />

lediglich die eindeutige Identifi zierung<br />

des Rechnungsausstellers und des<br />

Rechnungsempfängers sicherstellen.<br />

Ist die Identifi zierung durch die fehlerhaften<br />

Angaben nicht beeinträchtigt,<br />

darf am Vorsteuerabzug nicht gerüttelt<br />

werden. Begründung: Es kann einem<br />

Unternehmer nicht zugemutet werden,<br />

die Steuernummer des Rechnungsempfängers<br />

auf ihre Richtigkeit zu überprüfen<br />

(Abschnitt 192 Abs. 3 Satz 4 UStR).<br />

Auch der unvollständige Name des<br />

Das tägliche Brot in der Steuerprüfung:<br />

Beim intensiven Studium von Rechnungen<br />

stoßen die Prüfer immer wieder auf Fehler.<br />

52 ProFirma 06 2010

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