DIE GROSSE
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Finanzen & Steuern – Steuertipp<br />
Foto: Finanzamt<br />
Vorsteuerabzug<br />
Wo Prüfer gerne schnüffeln<br />
Die Umsatzsteuerprüfung geht bei vielen Unternehmen richtig ins Geld.<br />
Der Grund: zu viele Fehler in Rechnungen. Mehr Genauigkeit macht sich bezahlt.<br />
VON OTTFRIED WEISS<br />
Der aktuellen Statistik des Bundesfi -<br />
nanzministeriums zufolge kostet eine<br />
Umsatzsteuersonderprüfung einen<br />
Selbstständigen rund 17.000 Euro. Ein<br />
Großteil der Steuernachzahlungen ist<br />
Folge der Kürzung der Vorsteuer wegen<br />
fehlerhafter Eingangsrechnungen. Pro-<br />
Firma zeigt die häufi gsten Fehlerquellen<br />
beim Vorsteuerabzug, verrät, wo die<br />
Finanzverwaltung bei der Prüfung besonders<br />
genau hinschaut, und gibt Unternehmern<br />
Argumente an die Hand,<br />
wie drohende Steuernachzahlungen bei<br />
einer Prüfung gedrückt oder verhindert<br />
werden können.<br />
Fall 1:<br />
Keine Rechnung vorhanden<br />
Den Vorsteuerabzug erhält ein Unternehmer<br />
grundsätzlich nur dann, wenn<br />
er eine Rechnung mit ausgewiesener<br />
Umsatzsteuer in den Händen hält. Soweit<br />
die Regel. Aber keine Regel ohne<br />
Ausnahme. Gilt nämlich die Steuerschuldnerschaft<br />
nach Paragraf 13b<br />
UStG, erhält der Auftraggeber sogar<br />
dann einen Vorsteuerabzug, wenn er<br />
keine Rechnung erhalten hat.<br />
Beispiel: Bauunternehmer Huber beauftragt<br />
einen Subunternehmer mit dem<br />
Bau einer Halle. Die Nettorechnung, die<br />
er von seinem Subunternehmer erhält,<br />
lautet über 50.000 Euro. Huber führt die<br />
Umsatzsteuer nach Paragraf 13b UStG<br />
ans Finanzamt ab und macht in gleicher<br />
Höhe Vorsteuer geltend. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung<br />
kann die Ein-<br />
gangsrechnung nicht mehr gefunden<br />
werden, der Subunternehmer ist insolvent.<br />
In diesem Fall greift die Umsatzsteueranmeldung<br />
nach Paragraf 13b<br />
UStG, nach der dem Auftraggeber der<br />
Vorsteuerabzug auch bei fehlerhaften<br />
oder fehlenden Eingangsrechnungen<br />
zusteht (BMF, Schreiben vom 2.12.2004,<br />
IV A 6 – S 7279 – 100/04, Tz. 4.1).<br />
Fall 2:<br />
Falsche Steuernummer<br />
Nicht selten kippt der Prüfer den Vorsteuerabzug<br />
aus Eingangsrechnungen,<br />
weil sich bei näherer Überprüfung herausstellt,<br />
dass entweder die angegebene<br />
Steuernummer nicht stimmt oder<br />
der Name des Rechnungsempfängers<br />
fehlerhaft oder unvollständig ist. Doch<br />
können diese Fehler dem Rechnungsempfänger<br />
in die Schuhe geschoben<br />
werden und zum Verlust des Vorsteuerabzugs<br />
führen? Nein, meint ProFirma.<br />
Die Angabe der Steuernummer und des<br />
Namens des Leistungsempfängers sollen<br />
lediglich die eindeutige Identifi zierung<br />
des Rechnungsausstellers und des<br />
Rechnungsempfängers sicherstellen.<br />
Ist die Identifi zierung durch die fehlerhaften<br />
Angaben nicht beeinträchtigt,<br />
darf am Vorsteuerabzug nicht gerüttelt<br />
werden. Begründung: Es kann einem<br />
Unternehmer nicht zugemutet werden,<br />
die Steuernummer des Rechnungsempfängers<br />
auf ihre Richtigkeit zu überprüfen<br />
(Abschnitt 192 Abs. 3 Satz 4 UStR).<br />
Auch der unvollständige Name des<br />
Das tägliche Brot in der Steuerprüfung:<br />
Beim intensiven Studium von Rechnungen<br />
stoßen die Prüfer immer wieder auf Fehler.<br />
52 ProFirma 06 2010