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Roundup___Co_-_Unterschaetzte_Gefahren

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Todesraten von Kaulquappen, die in Oberflächengewässern tatsächlich<br />

vorkommenden Glyphosat-Konzentrationen ausgesetzt wurden, konnten<br />

im Versuch nachgewiesen werden (Relyea R 2012). Trotz verbindlich<br />

vorgegebener Mindestabstände zu Oberflächengewässern für die Ausbringung<br />

glyphosathaltiger Herbizidprodukte lassen sich Rückstände von<br />

Glyphosat und seinem Hauptabbauprodukt AMPA in Oberflächengewässern<br />

nachweisen. Da Glyphosat allerdings weder in der Stoffgruppe der<br />

prioritären Stoffe, noch als flussgebietsspezifischer Schadstoff gelistet ist,<br />

werden Glyphosatbelastungen nicht systematisch erhoben, und wurde der<br />

Wirkstoff bei der Überwachung der Oberflächengewässer in der Vergangenheit<br />

wenig beachtet (NLWKN 2012). Weder existieren Grenzwerte für<br />

die Belastung von Oberflächengewässern mit Glyphosat, AMPA und problematischen<br />

Beistoffen wie POE-Tallowaminen, noch sind Reduktionsziele<br />

gesetzt. Für den Grundwasserschutz gilt eine Umweltqualitätsnorm für<br />

Einzelwirkstoffe von 0,1 Mikrogramm/Liter sowie ein „Summengrenzwert“<br />

für alle Pestizidwirkstoffe von 0,5 Mikrogramm/Liter (Abbau- und Reaktionsprodukte<br />

wie AMPA eingeschlossen). Dieser „Summengrenzwert“<br />

entspricht in der Höhe dem für Trinkwasser. Für Glyphosat in Oberflächengewässern<br />

und Böden gibt es weder auf EU-Ebene noch in Deutschland<br />

verbindliche Höchstkonzentrationen, die nicht überschritten werden dürfen.<br />

Obgleich ein Handlungsauftrag in der vorangegangenen WRRL-Tochterrichtlinie<br />

formuliert wurde (vgl. Artikel 8 und Anhang III der Richtlinie<br />

2008/105/EG) und es entsprechende Empfehlungen auf EU-Ebene gibt<br />

(International Office for Water & INERIS 2009) regelt die neue EU-Richtlinie<br />

2013/39 (Europäische Union 2013) mit Blick auf die Erreichung von Qualitätszielen<br />

für prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik nicht Glyphosat<br />

in Oberflächengewässern. Es ist auch nicht zu erwarten, dass Glyphosat<br />

auf die laut EU-Richtlinie 2013/39 zu erstellende „Beobachtungsliste“ gesetzt<br />

werden wird, da vorgesehen ist, die Anzahl der zu überwachenden<br />

Stoffe möglichst gering zu halten und neue Stoffe auch nur unter Vorbehalten<br />

aufzunehmen. Zu den Vorbehalten zählen u.a. die Kosten der Analytik<br />

– diese sind bei Glyphosat vergleichsweise hoch.<br />

Um Glyphosat in Oberflächengewässern zu bewerten, nutzen die EU Länder<br />

unterschiedliche, nicht rechtsverbindliche Umweltqualitätsnormen<br />

(UQN) bzw. Umweltqualitätsstandards (UQS) (Renewal Assessment Report<br />

2013, Annex B 8 Environmental Fate and Behaviour, S. 333). Deutschland<br />

orientiert sich an dem von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser<br />

(LAWA) vorgeschlagenen „Orientierungswert“ für die Gewässerüberwachung<br />

für AMPA von 96 μg/l und Glyphosat von 25 μg/l (Landtag Brandenburg<br />

2011). Hervorzuheben ist, dass es sich bei diesen Werten um<br />

unverbindliche Vorsorge- bzw. Orientierungswerte handelt, deren Überschreitung<br />

zu keinen rechtlich festgelegten Konsequenzen führt (MKULNV<br />

NRW 2014; Landtag Brandenburg 2013). Hierzu ein Beispiel aus Nordrhein-Westfalen:<br />

Ist ein Pestizid wie etwa das Herbizid 2,4-D als flussgebietsspezifischer<br />

Schadstoff in der Oberflächengewässerverordnung<br />

(OGewV) gelistet, gilt für ihn eine verbindliche Umweltqualitätsnorm. Wird<br />

diese überschritten, hat dies unmittelbar Auswirkung auf die Bewertung<br />

des ökologischen Zustandes des Gewässers. Glyphosat und AMPA sind<br />

nicht über die OGewV geregelt. Nordrhein-Westfalen überwacht zwar dennoch<br />

ihre Konzentrationen im Rahmen des nordrhein-westfälischen Ge-<br />

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