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Roundup___Co_-_Unterschaetzte_Gefahren

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Sie wurde vom RMS besser („verlässlich mit Einschränkungen“) eingestuft,<br />

obwohl die gleichen „Mängel“ vorlagen, nämlich, dass es sich um eine In<br />

vitro- und nicht-GLP-Studie handelt (beschrieben bei Swanson 2014).<br />

Der Bewertungsbericht erweckt den Eindruck, als ob bei Studien, die auf<br />

toxische Wirkungen von Glyphosat hinweisen, systematisch nach methodischen<br />

Mängeln gesucht wurde, um die Ergebnisse ignorieren zu können,<br />

während bei Studien, die Glyphosat „Unbedenklichkeit“ bescheinigen,<br />

gerne ein Auge zugedrückt wurde im Hinblick auf methodische Mängel<br />

(darauf deutet zumindest die Analyse von Swanson 2014 hin). Warum der<br />

starke Eindruck von doppelten Standards vorliegt, bleibt Interpretationssache.<br />

Möglicherweise deutet dies auf eine gewisse Voreingenommenheit<br />

der für den Bereich Humantoxizität zuständigen RAR-Verfasser hin.<br />

Diese Problematik weist auf eine weitere Schwäche des gegenwärtigen<br />

Systems der EU-Risikobewertung und Zulassung von Pestiziden hin. Laut<br />

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 darf sich der Hersteller eines Produktes<br />

selbst aussuchen, welcher Mitgliedsstaat seinen Zulassungsantrag prüft.<br />

Es ist sachlich nicht nachvollziehbar, dass diese Entscheidung dem Antragsteller<br />

überlassen wird. Denn dadurch wird ermöglicht, dass sich ein<br />

Antragsteller einen Mitgliedstaat aussucht, von dem er annimmt, dass er<br />

den Antrag wohlwollend prüfen wird. Es ist nicht abwegig anzunehmen,<br />

dass eine Voreingenommenheit bei einer Prüfung zur Neuzulassung bestehen<br />

kann, wenn zweimal die gleiche Behörde und damit auch teilweise die<br />

gleichen Personen dafür zuständig sind. Dies ist zum Beispiel bei Glyphosat<br />

der Fall – auch bei der Zulassungsprüfung 1998 war Deutschland der<br />

zuständige RMS. Ein gewisser Interessenkonflikt ist auch hier nicht auszuschließen<br />

– das Interesse, dass das eigene frühere Urteil bestätigt wird<br />

bzw. das Interesse, keine Fehler bei der früheren Bewertung einräumen zu<br />

müssen, steht dem Interesse und der Aufgabe einer neutralen Risikobewertung<br />

gegenüber. Einer Voreingenommenheit des RMS zugunsten des<br />

Antragstellers könnte unter anderem durch die Vorgabe vorgebeugt werden,<br />

dass nicht der Antragsteller bestimmt, wer der RMS ist und dass für<br />

eine Chemikalie nicht zweimal der gleiche Mitgliedsstaat RMS sein darf.<br />

Die Problematik, dass die behördliche Risikobewertung fast ausschließlich<br />

auf den Studien der Hersteller-Firmen basiert, wird verschärft durch die<br />

mangelnde Transparenz hinsichtlich dieser Studien. Denn in der Regel<br />

bleiben die durch die Antragsteller eingereichten Studien unveröffentlicht.<br />

Eine Überprüfung dieser Studien durch unabhängige Wissenschaftler ist<br />

dadurch nicht möglich. Zwar wird die Bewertung des Antrags in Form des<br />

RAR durch die EFSA öffentlich zugänglich gemacht. Doch darin sind wesentliche<br />

Passagen geschwärzt und viele wichtige Details werden darin<br />

nicht genannt, so dass die Schlussfolgerungen der Autoren teilweise nicht<br />

nachvollziehbar sind.<br />

Sinnvolle Vorschläge für eine grundlegende Reform des Systems der Risikobewertung<br />

von Pestiziden liegen vor. Um die Beeinflussung der Risikobewertung<br />

durch Konzerninteressen und andere Interessenskonflikte auszuschließen,<br />

wäre es sinnvoll, dass sich die behördliche Risikobewertung<br />

nicht mehr auf Studien stützt, die von den Herstellerfirmen des zu prüfenden<br />

Produktes durchgeführt oder in Auftrag gegeben wurden. Stattdessen<br />

sollte sich die behördliche Risikobewertung verstärkt auf unabhängige

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