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DAS HANDWERK-Magazin - hier - Weser Kurier

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50<br />

Zweiräder und Kraftfahrzeuge<br />

Ich mach Dir Licht am Fahrrad<br />

Im Zweiradverkehr geht nichts ohne Beleuchtung<br />

In vielen Ländern und Regionen<br />

ist das Fahren mit Licht<br />

eine Selbstverständlichkeit.<br />

Teils weil es einfach vom Gesetzgeber<br />

vorgeschrieben ist,<br />

teils aus Gewohnheit. Für Motorradfahrer<br />

in Deutschland ist<br />

es längst Pflicht, permanent<br />

mit Licht auf den Straßen unterwegs<br />

zu sein.<br />

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„Es geht <strong>hier</strong>bei natürlich nicht<br />

darum, bei Sonnenschein die<br />

Straße noch besser auszuleuchten,<br />

sondern um selbst gesehen<br />

zu werden“, sagt Dirk Matthies<br />

vom Allgemeinen Deutschen Automobil-Club<br />

(ADAC). Brannte<br />

bisher immer das Abblendlicht,<br />

lässt der Gesetzgeber seit dem 1.<br />

April 2013 auch stattdessen die<br />

Nutzung sogenannter Tagfahrleuchten<br />

zu. Diese sind in der Regel<br />

nachgerüstet, machen nach<br />

Ansicht des ADAC-Experten aber<br />

nicht unbedingt Sinn. Zum einen,<br />

weil es in der Regel gelernt ist,<br />

mit dem Starten der Maschine<br />

auch das Abblendlicht einzuschalten<br />

– ein Automatismus, den die<br />

meisten Fahrer verinnerlicht haben.<br />

„Zum anderen erfordern oft<br />

auch tagsüber wechselnde Sichtverhältnisse<br />

wieder das Abblendlicht,<br />

weswegen man im Sinn<br />

bestmöglicher Sicherheit gleich<br />

dabei bleiben sollte“, so Matthies‘‚<br />

Empfehlung.<br />

Ist bei Motorrädern und Rollern<br />

also die Sachlage eindeutig, wird<br />

es bei Fahrrädern etwas komplizierter.<br />

Seit dem 1. August 2013<br />

gilt <strong>hier</strong> der frisch überarbeitete<br />

Paragraph 67 Straßenverkehrs-<br />

Zulassungs-Ordnung (StVZO),<br />

der auch die Beleuchtung im Bereich<br />

der Fahrräder neu regelt. Ab<br />

sofort sind auch akkubetriebene<br />

Lampen und solche, die von Energiespeichern<br />

betrieben werden,<br />

sowohl vorne als auch als Rücklicht<br />

erlaubt. Damit dürfen nun<br />

auch Sporträder und andere ausgefallene<br />

Bikes, die bisher wegen<br />

fehlender Dynamobeleuchtung<br />

für die Straßen nicht zugelassen<br />

waren, im öffentlichen Verkehr bewegt<br />

werden. Vorausgesetzt ihre<br />

Beleuchtung ist vom Kraftfahrt-<br />

Bundesamt (KBA) zugelassen. Erkennbar<br />

ist dies am offiziellen<br />

Prüfzeichen, einer Wellenlinie und<br />

zugehöriger Nummer. Vor allem<br />

für den Handel bedeutet die neue<br />

Regelung zunächst viel Aufwand,<br />

da für den Verbraucher klar erkennbar<br />

sein muss, in welche Kategorie<br />

das Produkt gehört.<br />

Defekte Lichtanlage kostet<br />

„Wir haben alles speziell gekennzeichnet“,<br />

sagt Marcus Knief<br />

vom Zweirad Fachmarkt Dutschke<br />

in Walle. Die Lampen ohne KBA-<br />

Zulassung zählen nun offiziell als<br />

Freizeitbeleuchtung, tragen bei<br />

Dutschke einen Aufkleber, der darauf<br />

hinweist, dass diese mit den<br />

gesetzlichen Vorgaben nicht konform<br />

gehen und deshalb allein<br />

nicht ausreichen. „Einiges aus unserem<br />

bisherigen Sortiment wird<br />

sogar deshalb nicht mehr geliefert,<br />

weil auch die Hersteller auf<br />

die neuen Gegebenheiten reagieren<br />

müssen.“<br />

Geblieben ist bei der neuen<br />

Regelung die vorgeschriebene<br />

Nennspannung von sechs Volt,<br />

die die Beleuchtung mindestens<br />

aufweisen muss. Eine Beschreibung,<br />

mit der ein Laie meist wenig<br />

anzufangen weiß. Aber das<br />

muss er auch nicht, denn die<br />

Standardausstattung gängiger<br />

Fahrräder bewegt sich sowieso<br />

über diesem Wert. Dies weist sehr<br />

gut auf einen von mehreren Kritikpunkten<br />

an der Neuregelung<br />

hin, denn nach Experten bleibt<br />

diese hinter den technischen Gegebenheiten<br />

zurück. „Die Bandbreite<br />

reicht von schwach leuchtenden<br />

Lampen älterer Modelle<br />

bis zu sehr hellen LED-Lampen“,<br />

sagt Knief. Das gesetzliche Minimum<br />

reicht dabei kaum, um den<br />

Die Auswahl im Fachgeschäft ist groß. Die Beratung der Experten hilft<br />

bei der Kaufentscheidung.<br />

FOTO: JTZ<br />

allernächsten Umkreis zu erhellen<br />

und hat laut den Experten wenig<br />

Aussagekraft, was den tatsächlichen<br />

Sicherheitseffekt angeht. Die<br />

nach oben offene Grenze wiederum<br />

führt schon mal dazu, dass<br />

durch starke Lampen Blendeffekte<br />

entstehen, die andere Verkehrsteilnehmer<br />

beeinträchtigen können.<br />

Wie so oft ist der Zwischenweg<br />

der sinnvollste. In welchem<br />

Ausmaß man selbst seinen Fahrweg<br />

ausleuchten oder wie intensiv<br />

man von anderen gesehen<br />

werden will, liegt in der eigenen<br />

Verantwortung des Radfahrers.<br />

Unstrittig und von der Qualität<br />

der Ausstattung losgelöst ist weiterhin<br />

die Pflicht, dass jedes Fahrrad<br />

mit einem funktionierenden<br />

Licht entsprechend der gesetzlichen<br />

Vorschriften ausgestattet<br />

sein muss. Und das wie bisher<br />

völlig unabhängig davon, ob Tag<br />

oder Nacht ist. Die oft genutzte<br />

Ausrede „Macht nichts, wenn<br />

mein Licht nicht funktioniert – ich<br />

fahre nur im Hellen“ nützt bei einer<br />

polizeilichen Kontrolle nichts.<br />

Wer keine oder eine defekte Lichtanlage<br />

hat, zahlt 20 Euro Strafe,<br />

bei Unfall- oder Sachbeschädigung<br />

wird die fehlende Beleuchtung<br />

mit 35 Euro geahndet.<br />

Ansonsten lässt sich die gesetzliche<br />

Regelung wie folgt zusammenfassen:<br />

Fahrräder, die im<br />

Straßenverkehr bewegt werden,<br />

müssen mit einem funktionierenden<br />

Scheinwerfer und einer<br />

Schlussleuchte ausgestattet sein.<br />

Hierfür kommt eine Dynamobeleuchtung<br />

infrage. Neu ist, dass<br />

auch eine Batterie (Nennspannung<br />

sechs Volt) genutzt werden<br />

darf oder alternativ ein wiederaufladbarer<br />

Energiespeicher.<br />

Scheinwerfer und Schlussleuchte<br />

müssen übrigens nicht zusammen<br />

einschaltbar sein. Damit<br />

werden Räder mit fest angebrachter,<br />

batteriebetriebener LED-<br />

Schlussleuchte nun legal. Damit<br />

überlässt der Gesetzgeber dem<br />

Radfahrer die Qual der Wahl, welche<br />

Variante er bevorzugt. Beleuchtungen<br />

ohne KBA-Kennzeichnung<br />

dürfen genutzt werden,<br />

jedoch nur als zusätzliche Option.<br />

Zuverlässig: Nabendynamo<br />

Weiterhin besagt der Gesetzestext:<br />

Die lichttechnischen Einrichtungen<br />

müssen vorschriftsmäßig<br />

und fest angebracht sowie ständig<br />

betriebsfertig sein. Besonders<br />

die Formulierung „fest angebracht“<br />

gibt immer wieder mal<br />

Anlass zu Diskussionen, da sie<br />

Interpretationsspielraum lässt. Eine<br />

Lampe einfach am Rad festzuklicken,<br />

dürfte aber in jedem Fall<br />

nicht genügen. Knief empfiehlt<br />

Radfahrern ganz klar, am besten<br />

wie bisher bei der Dynamobeleuchtung<br />

zu bleiben. „99 Prozent<br />

aller beleuchteten Räder fahren<br />

heute mit Nabendynamo“, sagt er.<br />

Damit sei man auf der sicheren<br />

Seite, denn dies ist zuverlässig<br />

und ebenso wartungsarm.<br />

Klarer Gewinner der neuen Regelung<br />

sind die E-Bikes, die sich<br />

laut Knief auf dem Vormarsch befinden.<br />

Auch für sie galt vorher<br />

die Pflicht zum Dynamo, obwohl<br />

von Herstellerseite meist die Beleuchtung<br />

durch den Antriebsakku<br />

vergesehen war. Damit schließt<br />

die neue Gesetzgebung zumindest<br />

in diesem Fall eine Lücke.<br />

Auch Trekkingrädern und Mountainbikes<br />

ist nun grundsätzlich<br />

der Weg an der legalenTeilnahme<br />

am Straßenverkehr geebnet.<br />

Ausgenommen von genannten<br />

Regelungen sind übrigens Räder,<br />

die weniger als 20 Zoll messen.<br />

Sie zählen in die Kategorie Spielzeug<br />

und müssen keine Beleuchtung<br />

vorweisen. Für diese Kindergefährte<br />

gilt aber: Auf der Straße<br />

und dem Fahrradweg haben sie<br />

nichts verloren.<br />

JTZ

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