DAS HANDWERK-Magazin - hier - Weser Kurier
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Zweiräder und Kraftfahrzeuge<br />
Ich mach Dir Licht am Fahrrad<br />
Im Zweiradverkehr geht nichts ohne Beleuchtung<br />
In vielen Ländern und Regionen<br />
ist das Fahren mit Licht<br />
eine Selbstverständlichkeit.<br />
Teils weil es einfach vom Gesetzgeber<br />
vorgeschrieben ist,<br />
teils aus Gewohnheit. Für Motorradfahrer<br />
in Deutschland ist<br />
es längst Pflicht, permanent<br />
mit Licht auf den Straßen unterwegs<br />
zu sein.<br />
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„Es geht <strong>hier</strong>bei natürlich nicht<br />
darum, bei Sonnenschein die<br />
Straße noch besser auszuleuchten,<br />
sondern um selbst gesehen<br />
zu werden“, sagt Dirk Matthies<br />
vom Allgemeinen Deutschen Automobil-Club<br />
(ADAC). Brannte<br />
bisher immer das Abblendlicht,<br />
lässt der Gesetzgeber seit dem 1.<br />
April 2013 auch stattdessen die<br />
Nutzung sogenannter Tagfahrleuchten<br />
zu. Diese sind in der Regel<br />
nachgerüstet, machen nach<br />
Ansicht des ADAC-Experten aber<br />
nicht unbedingt Sinn. Zum einen,<br />
weil es in der Regel gelernt ist,<br />
mit dem Starten der Maschine<br />
auch das Abblendlicht einzuschalten<br />
– ein Automatismus, den die<br />
meisten Fahrer verinnerlicht haben.<br />
„Zum anderen erfordern oft<br />
auch tagsüber wechselnde Sichtverhältnisse<br />
wieder das Abblendlicht,<br />
weswegen man im Sinn<br />
bestmöglicher Sicherheit gleich<br />
dabei bleiben sollte“, so Matthies‘‚<br />
Empfehlung.<br />
Ist bei Motorrädern und Rollern<br />
also die Sachlage eindeutig, wird<br />
es bei Fahrrädern etwas komplizierter.<br />
Seit dem 1. August 2013<br />
gilt <strong>hier</strong> der frisch überarbeitete<br />
Paragraph 67 Straßenverkehrs-<br />
Zulassungs-Ordnung (StVZO),<br />
der auch die Beleuchtung im Bereich<br />
der Fahrräder neu regelt. Ab<br />
sofort sind auch akkubetriebene<br />
Lampen und solche, die von Energiespeichern<br />
betrieben werden,<br />
sowohl vorne als auch als Rücklicht<br />
erlaubt. Damit dürfen nun<br />
auch Sporträder und andere ausgefallene<br />
Bikes, die bisher wegen<br />
fehlender Dynamobeleuchtung<br />
für die Straßen nicht zugelassen<br />
waren, im öffentlichen Verkehr bewegt<br />
werden. Vorausgesetzt ihre<br />
Beleuchtung ist vom Kraftfahrt-<br />
Bundesamt (KBA) zugelassen. Erkennbar<br />
ist dies am offiziellen<br />
Prüfzeichen, einer Wellenlinie und<br />
zugehöriger Nummer. Vor allem<br />
für den Handel bedeutet die neue<br />
Regelung zunächst viel Aufwand,<br />
da für den Verbraucher klar erkennbar<br />
sein muss, in welche Kategorie<br />
das Produkt gehört.<br />
Defekte Lichtanlage kostet<br />
„Wir haben alles speziell gekennzeichnet“,<br />
sagt Marcus Knief<br />
vom Zweirad Fachmarkt Dutschke<br />
in Walle. Die Lampen ohne KBA-<br />
Zulassung zählen nun offiziell als<br />
Freizeitbeleuchtung, tragen bei<br />
Dutschke einen Aufkleber, der darauf<br />
hinweist, dass diese mit den<br />
gesetzlichen Vorgaben nicht konform<br />
gehen und deshalb allein<br />
nicht ausreichen. „Einiges aus unserem<br />
bisherigen Sortiment wird<br />
sogar deshalb nicht mehr geliefert,<br />
weil auch die Hersteller auf<br />
die neuen Gegebenheiten reagieren<br />
müssen.“<br />
Geblieben ist bei der neuen<br />
Regelung die vorgeschriebene<br />
Nennspannung von sechs Volt,<br />
die die Beleuchtung mindestens<br />
aufweisen muss. Eine Beschreibung,<br />
mit der ein Laie meist wenig<br />
anzufangen weiß. Aber das<br />
muss er auch nicht, denn die<br />
Standardausstattung gängiger<br />
Fahrräder bewegt sich sowieso<br />
über diesem Wert. Dies weist sehr<br />
gut auf einen von mehreren Kritikpunkten<br />
an der Neuregelung<br />
hin, denn nach Experten bleibt<br />
diese hinter den technischen Gegebenheiten<br />
zurück. „Die Bandbreite<br />
reicht von schwach leuchtenden<br />
Lampen älterer Modelle<br />
bis zu sehr hellen LED-Lampen“,<br />
sagt Knief. Das gesetzliche Minimum<br />
reicht dabei kaum, um den<br />
Die Auswahl im Fachgeschäft ist groß. Die Beratung der Experten hilft<br />
bei der Kaufentscheidung.<br />
FOTO: JTZ<br />
allernächsten Umkreis zu erhellen<br />
und hat laut den Experten wenig<br />
Aussagekraft, was den tatsächlichen<br />
Sicherheitseffekt angeht. Die<br />
nach oben offene Grenze wiederum<br />
führt schon mal dazu, dass<br />
durch starke Lampen Blendeffekte<br />
entstehen, die andere Verkehrsteilnehmer<br />
beeinträchtigen können.<br />
Wie so oft ist der Zwischenweg<br />
der sinnvollste. In welchem<br />
Ausmaß man selbst seinen Fahrweg<br />
ausleuchten oder wie intensiv<br />
man von anderen gesehen<br />
werden will, liegt in der eigenen<br />
Verantwortung des Radfahrers.<br />
Unstrittig und von der Qualität<br />
der Ausstattung losgelöst ist weiterhin<br />
die Pflicht, dass jedes Fahrrad<br />
mit einem funktionierenden<br />
Licht entsprechend der gesetzlichen<br />
Vorschriften ausgestattet<br />
sein muss. Und das wie bisher<br />
völlig unabhängig davon, ob Tag<br />
oder Nacht ist. Die oft genutzte<br />
Ausrede „Macht nichts, wenn<br />
mein Licht nicht funktioniert – ich<br />
fahre nur im Hellen“ nützt bei einer<br />
polizeilichen Kontrolle nichts.<br />
Wer keine oder eine defekte Lichtanlage<br />
hat, zahlt 20 Euro Strafe,<br />
bei Unfall- oder Sachbeschädigung<br />
wird die fehlende Beleuchtung<br />
mit 35 Euro geahndet.<br />
Ansonsten lässt sich die gesetzliche<br />
Regelung wie folgt zusammenfassen:<br />
Fahrräder, die im<br />
Straßenverkehr bewegt werden,<br />
müssen mit einem funktionierenden<br />
Scheinwerfer und einer<br />
Schlussleuchte ausgestattet sein.<br />
Hierfür kommt eine Dynamobeleuchtung<br />
infrage. Neu ist, dass<br />
auch eine Batterie (Nennspannung<br />
sechs Volt) genutzt werden<br />
darf oder alternativ ein wiederaufladbarer<br />
Energiespeicher.<br />
Scheinwerfer und Schlussleuchte<br />
müssen übrigens nicht zusammen<br />
einschaltbar sein. Damit<br />
werden Räder mit fest angebrachter,<br />
batteriebetriebener LED-<br />
Schlussleuchte nun legal. Damit<br />
überlässt der Gesetzgeber dem<br />
Radfahrer die Qual der Wahl, welche<br />
Variante er bevorzugt. Beleuchtungen<br />
ohne KBA-Kennzeichnung<br />
dürfen genutzt werden,<br />
jedoch nur als zusätzliche Option.<br />
Zuverlässig: Nabendynamo<br />
Weiterhin besagt der Gesetzestext:<br />
Die lichttechnischen Einrichtungen<br />
müssen vorschriftsmäßig<br />
und fest angebracht sowie ständig<br />
betriebsfertig sein. Besonders<br />
die Formulierung „fest angebracht“<br />
gibt immer wieder mal<br />
Anlass zu Diskussionen, da sie<br />
Interpretationsspielraum lässt. Eine<br />
Lampe einfach am Rad festzuklicken,<br />
dürfte aber in jedem Fall<br />
nicht genügen. Knief empfiehlt<br />
Radfahrern ganz klar, am besten<br />
wie bisher bei der Dynamobeleuchtung<br />
zu bleiben. „99 Prozent<br />
aller beleuchteten Räder fahren<br />
heute mit Nabendynamo“, sagt er.<br />
Damit sei man auf der sicheren<br />
Seite, denn dies ist zuverlässig<br />
und ebenso wartungsarm.<br />
Klarer Gewinner der neuen Regelung<br />
sind die E-Bikes, die sich<br />
laut Knief auf dem Vormarsch befinden.<br />
Auch für sie galt vorher<br />
die Pflicht zum Dynamo, obwohl<br />
von Herstellerseite meist die Beleuchtung<br />
durch den Antriebsakku<br />
vergesehen war. Damit schließt<br />
die neue Gesetzgebung zumindest<br />
in diesem Fall eine Lücke.<br />
Auch Trekkingrädern und Mountainbikes<br />
ist nun grundsätzlich<br />
der Weg an der legalenTeilnahme<br />
am Straßenverkehr geebnet.<br />
Ausgenommen von genannten<br />
Regelungen sind übrigens Räder,<br />
die weniger als 20 Zoll messen.<br />
Sie zählen in die Kategorie Spielzeug<br />
und müssen keine Beleuchtung<br />
vorweisen. Für diese Kindergefährte<br />
gilt aber: Auf der Straße<br />
und dem Fahrradweg haben sie<br />
nichts verloren.<br />
JTZ