07.01.2015 Aufrufe

Arbeitszeit- und Betriebszeitgestaltung - Arbeitszeitberatung Dr. Hoff ...

Arbeitszeit- und Betriebszeitgestaltung - Arbeitszeitberatung Dr. Hoff ...

Arbeitszeit- und Betriebszeitgestaltung - Arbeitszeitberatung Dr. Hoff ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

23 11 Die Gr<strong>und</strong>postulate Personaleinsatz<br />

Sorge um die der Patienten: Personalarbeit Gr<strong>und</strong>lage der Personalarbeit im Krankenhaus<br />

flexibler <strong>Arbeitszeit</strong>, die einen bedarfsgerechten<br />

sowie sparsamen Einsatz der <strong>Arbeitszeit</strong><br />

weitest gehend eigenverantwortlich durch die<br />

Mitarbeiter, also ohne disponierenden Führungskräfteeinsatz,<br />

fördern sollen.<br />

Sie werden betrieblich vereinbart bedeutet,<br />

dass sie zwischen den beiden Betriebsparteien<br />

(Geschäftsführung/Krankenhausleitung<br />

<strong>und</strong> Personalvertretung) vereinbart<br />

werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, im<br />

Rahmen von Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung<br />

<strong>und</strong> Arbeitsvertrag auf Gr<strong>und</strong><br />

des Direktionsrechts die Lage <strong>und</strong> Verteilung<br />

der <strong>Arbeitszeit</strong> des Arbeitnehmers zu<br />

bestimmen, sofern er diese Ausübung des<br />

Bestimmungsrechts nach „billigem Ermessen“<br />

(§§ 106 Gewerbeordnung [GewO], 315<br />

Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) vornimmt,<br />

also auch die persönlichen Interessen des<br />

Mitarbeiters berücksichtigt. Die Personalvertretung<br />

hat gemäß § 87 BetrVG bzw. einschlägiger<br />

kirchlicher Regelungen wie der<br />

Kirchlichen Mitarbeiter-Vertretungsordnung<br />

(MAVO) ein Mitbestimmungsrecht bezüglich<br />

der Lage <strong>und</strong> Verteilung der <strong>Arbeitszeit</strong> –<br />

auch hinsichtlich ihrer Flexibilität.<br />

Auch dann, wenn das Mitbestimmungsrecht<br />

durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung<br />

ausgeübt wird, indem beispielsweise<br />

Flexi-Spielregeln vereinbart werden, darf das<br />

Mitbestimmungsrecht nicht in seiner Substanz<br />

beeinträchtigt werden. Die Personalvertretung<br />

kann ihr Mitbestimmungsrecht deshalb<br />

nicht in der Weise ausüben, dass sie dem<br />

Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht<br />

über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand<br />

eröffnet (Urteil des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />

vom 29.09.2004 – 5 AZR 559/03)<br />

Zu den Flexi-Spielregeln sollte insbesondere<br />

gehören, dass von sämtlichen dienstplanmäßig<br />

eingeteilten Diensten bedarfsgerecht<br />

nach „unten“ <strong>und</strong> (im Rahmen des gesetzlich<br />

Zulässigen) nach „oben“ abgewichen<br />

werden kann, sofern sich solche Abweichungen<br />

auf Sicht wieder gegeneinander ausgleichen<br />

lassen. Dieser Ausgleich wird in flexiblen<br />

<strong>Arbeitszeit</strong>systemen in der Regel mittels<br />

persönlicher Zeitkonten der Mitarbeiter gesteuert,<br />

dessen Ausgestaltung daher zu den<br />

wichtigsten Flexi-Spielregeln gehört.<br />

Das Äquivalenzprinzip flexibler <strong>Arbeitszeit</strong>en<br />

Bevor persönliche Zeitkonten hier betrachtet<br />

werden, soll auf einen wesentlichen Gr<strong>und</strong><br />

hingewiesen werden, warum in der Praxis<br />

der fortlaufende Ausgleich von Mehr- <strong>und</strong> Wenigerarbeit<br />

oftmals unzureichend funktioniert –<br />

mit der Folge auflaufender Zeitguthaben in<br />

Zeitkonten. Während Zusatzbedarfe in aller<br />

Regel st<strong>und</strong>enweise entstehen <strong>und</strong> nicht tageweise<br />

– das kurzfristige Hereinkommen<br />

aus dienstplanmäßig arbeitsfreien Tagen ist<br />

<strong>und</strong> sollte aus Zumutbarkeitsgründen eine<br />

Ausnahme sein –, erfolgt der Zeitausgleich<br />

oft in ganzen arbeitsfreien Tagen, insbesondere<br />

im ärztlichen Dienst <strong>und</strong> im Funktionsdienst.<br />

Auch wenn dies von den Mitarbeitern<br />

oftmals als attraktiver angesehen wird als<br />

das st<strong>und</strong>enweise „Abbummeln“: Es bleiben<br />

Potenziale zur st<strong>und</strong>enweisen Verkürzung<br />

geplanter Dienste, also zur Tagesflexibilität,<br />

ungenutzt, die jedoch besondere Vorteile für<br />

Effizienz <strong>und</strong> Patientenversorgung darstellen<br />

können:<br />

•n<br />

•n<br />

Ohne st<strong>und</strong>enweise Freizeit können tatsächliche<br />

Besetzungsbedarfe unterhalb<br />

der geplanten Dienstdauern nicht berücksichtigt<br />

werden – obwohl sie, wenn der Besetzungsbedarf<br />

durchschnittlich richtig bestimmt<br />

ist, in vielen Fällen ebenso häufig<br />

vorkommen wie st<strong>und</strong>enweise Längerarbeit.<br />

Die Nutzung der Tagesflexibilität auch<br />

„nach unten“ bestimmt die Qualität eines<br />

flexiblen <strong>Arbeitszeit</strong>systems insgesamt.<br />

Tageweise Freizeitnahme führt gegenüber<br />

kurzfristig verkürzten Arbeitstagen zu erhöhten<br />

Koordinations- <strong>und</strong> Kommunikationsaufwand<br />

sowie zu „Brüchen“ in der<br />

Kontinuität der Patientenversorgung.<br />

196<br />

urheberrechtlich geschützt

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!