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Fremdenfeindlichkeit in Mecklenburg-Vorpommern und die ...

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„Ich versichere, dass ich <strong>die</strong> vorliegende Arbeit selbständig verfasst <strong>und</strong> ke<strong>in</strong>e<br />

anderen Quellen <strong>und</strong> Hilfsmittel als <strong>die</strong> angegebenen benutzt habe. Die Stellen<br />

der Arbeit, <strong>die</strong> anderen Werken dem Wortlaut oder dem S<strong>in</strong>n nach entnommen<br />

s<strong>in</strong>d, habe ich <strong>in</strong> jedem e<strong>in</strong>zelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung<br />

kenntlich gemacht. Mir ist bekannt, dass gemäß § 17 VESpl*/ LehPrVO*/ LehPrVo<br />

2000* <strong>die</strong> Prüfung wegen e<strong>in</strong>er Täuschung für nicht bestanden erklärt werden<br />

kann.“<br />

Greifswald, den 26.09.2006<br />

Judith Taubert

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