Förderhandbuch - Viadrina
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Handbuch für den federführenden Begünstigten für das Operationelle Programm zur<br />
grenzübergreifenden Zusammenarbeit (Wojewodschaft Lubuskie) – Brandenburg 2007-2013 im Rahmen<br />
der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit<br />
reichen diejenigen Projektpartner, die keine Ausgaben abrufen, lediglich den inhaltlichen<br />
Teil ihres Teilberichtes beim Leadpartner ein. Ein solcher Teilbericht (Null-Euro-Bericht)<br />
wird dem Art.16-Prüfer nur zur Information vorgelegt.<br />
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Der Leadpartner ist verpflichtet, die Berichte der Projektpartner für Kontrollzwecke bei<br />
sich aufzubewahren.<br />
Die Aktivitäten und Ausgaben des Leadpartners werden von seinem Art.16-Prüfer<br />
geprüft. Der Art.16-Prüfer des Leadpartners haftet nicht für die Richtigkeit der von den<br />
Art.16-Prüfern der Partner durchgeführten Prüftätigkeiten.<br />
Der vom Leadpartner vorgelegte Gesamtbericht wird von Mitarbeitern des GTS geprüft.<br />
Bei Bedarf wird der Leadpartner schriftlich zu zusätzlichen Erläuterungen aufgefordert.<br />
Der vorgelegte Gesamtbericht und damit die beantragte Höhe der förderfähigen Mittel<br />
wird von der Verwaltungsbehörde bestätigt, die darüber auch den LP informiert.<br />
Die zuständige Finanzstelle des polnischen Ministeriums für Regionalentwicklung<br />
(Finanzabteilung) – Programmkontoverwalter – überweist die EFRE-Mittel auf das in<br />
Euro geführte Konto des Leadpartners.<br />
Der Leadpartner leitet die EFRE-Mittel an seine Projektpartner weiter. Dazu brauchen die<br />
Projektpartner je ein in EUR geführtes Konto.<br />
Der Leadpartner ist für die gesamte Buchführung für das Projekt verantwortlich und stellt<br />
sicher, dass diese vollständig den entsprechenden programmumsetztenden Stellen zur<br />
Verfügung gestellt wird.<br />
Des Weiteren stellt der Leadpartner sicher, dass alle Projektpartner ihre Unterlagen zum<br />
Projekt richtig und sicher und mindestens bis zum 31. Dezember 2020, jedoch nicht kürzer als<br />
3 Jahre nach Programmabschluss/Teilabschluss (gemäß Art. 90 der Allgemenien Verordnung<br />
und Art. 19 der Durchführungsverordnung) aufbewahren.<br />
Diese Unterlagen sollen für Prüf- und Kontrollzwecken zur Verfügung gestellt werden (siehe<br />
Abschnitt „Sekundäre Finanzkontrolle“)<br />
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