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Förderhandbuch - Viadrina

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Handbuch für den federführenden Begünstigten für das Operationelle Programm zur<br />

grenzübergreifenden Zusammenarbeit (Wojewodschaft Lubuskie) – Brandenburg 2007-2013 im Rahmen<br />

der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit<br />

reichen diejenigen Projektpartner, die keine Ausgaben abrufen, lediglich den inhaltlichen<br />

Teil ihres Teilberichtes beim Leadpartner ein. Ein solcher Teilbericht (Null-Euro-Bericht)<br />

wird dem Art.16-Prüfer nur zur Information vorgelegt.<br />

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Der Leadpartner ist verpflichtet, die Berichte der Projektpartner für Kontrollzwecke bei<br />

sich aufzubewahren.<br />

Die Aktivitäten und Ausgaben des Leadpartners werden von seinem Art.16-Prüfer<br />

geprüft. Der Art.16-Prüfer des Leadpartners haftet nicht für die Richtigkeit der von den<br />

Art.16-Prüfern der Partner durchgeführten Prüftätigkeiten.<br />

Der vom Leadpartner vorgelegte Gesamtbericht wird von Mitarbeitern des GTS geprüft.<br />

Bei Bedarf wird der Leadpartner schriftlich zu zusätzlichen Erläuterungen aufgefordert.<br />

Der vorgelegte Gesamtbericht und damit die beantragte Höhe der förderfähigen Mittel<br />

wird von der Verwaltungsbehörde bestätigt, die darüber auch den LP informiert.<br />

Die zuständige Finanzstelle des polnischen Ministeriums für Regionalentwicklung<br />

(Finanzabteilung) – Programmkontoverwalter – überweist die EFRE-Mittel auf das in<br />

Euro geführte Konto des Leadpartners.<br />

Der Leadpartner leitet die EFRE-Mittel an seine Projektpartner weiter. Dazu brauchen die<br />

Projektpartner je ein in EUR geführtes Konto.<br />

Der Leadpartner ist für die gesamte Buchführung für das Projekt verantwortlich und stellt<br />

sicher, dass diese vollständig den entsprechenden programmumsetztenden Stellen zur<br />

Verfügung gestellt wird.<br />

Des Weiteren stellt der Leadpartner sicher, dass alle Projektpartner ihre Unterlagen zum<br />

Projekt richtig und sicher und mindestens bis zum 31. Dezember 2020, jedoch nicht kürzer als<br />

3 Jahre nach Programmabschluss/Teilabschluss (gemäß Art. 90 der Allgemenien Verordnung<br />

und Art. 19 der Durchführungsverordnung) aufbewahren.<br />

Diese Unterlagen sollen für Prüf- und Kontrollzwecken zur Verfügung gestellt werden (siehe<br />

Abschnitt „Sekundäre Finanzkontrolle“)<br />

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