Förderhandbuch - Viadrina
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Handbuch für den federführenden Begünstigten für das Operationelle Programm zur<br />
grenzübergreifenden Zusammenarbeit (Wojewodschaft Lubuskie) – Brandenburg 2007-2013 im Rahmen<br />
der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit<br />
GTS prüft den Bericht über<br />
den Verlauf der<br />
Projektdurchführung und die<br />
Richtigkeit der Zertifikate;<br />
VB bestätigt den Bericht<br />
VERFAHREN BERICHTERSTATTUNG<br />
Bescheinigungsbehörde<br />
Gemeinsames Technisches Sekretariat<br />
/ Verwaltungsbehörde<br />
Finanzstelle beim MfRE<br />
(Finanzabteilung)<br />
Überweisung EFRE-Mittel auf Konto<br />
Leadpartner<br />
PP übermitteln dem LP ihre<br />
Berichte; LP erstellt den<br />
Gesamtbericht und fügt die<br />
Zertifikate aller PP und seins<br />
bei<br />
Leadpartner (LP) /<br />
Art.16-Prüfer LP<br />
LP leitet die EFRE-Mittel an seine<br />
Projektpartner weiter<br />
Projektpartner (PP)/<br />
Art.16-Prüfer PP<br />
Projektpartner (PP)/<br />
Art.16-Prüfer PP<br />
Projektpartner (PP)/<br />
Art.16-Prüfer PP<br />
Ausgaben der PP und ihre<br />
Tteilberichte werden von Art.16-<br />
Prüfern geprüft und bescheinigt<br />
Zahlung<br />
Bericht<br />
5.2.5 Verwendung des Euro<br />
Alle Beträge sind in Euro anzugeben. Für die polnischen Projekpartner erfolgt die<br />
Umrechnung auf der Grundlage des durchschnittlichen Wechselkurses der Europäischen<br />
Kommission vom letzen Monat des Berichtszeitraums. Die Umrechnungskurse (mit vier<br />
Nachkommastellen) werden auf folgender Internetseite veröffentlicht:<br />
http://ec.europa.eu/budget/inforeuro<br />
Die Beträge in den Finanztabellen sind dagegen mit einer Genauigkeit von zwei<br />
Nachkommastellen anzugeben.<br />
Werden im aktuellen Bericht Ausgaben abgerechnet, die im Bericht davor zur Klärung<br />
zurückgestellt wurden, sind sie mit dem für den aktuellen Berichtszeitraum geltenden Kurs<br />
umzurechnen.<br />
Die Zahlungen der EFRE-Mittel an den Leadpartner und weiter an die Projektparter erfolgen<br />
ebenfalls in Euro. Das Wechselkursrisiko trägt der Begünstigte. Es wird empfohlen, dass<br />
entsprechende Regelungen zum Tragen dieses Risikos durch die Projektpartner in der<br />
Partnerschaftsvereinbarung festgehalten werden.<br />
5.3 Kontrolle der im Rahmen des Programms zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit<br />
durchgeführten Projekte<br />
Laut Art. 70 ff der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind die Mitgliedstaaten für die<br />
Verwaltung und Kontrolle der operationellen Programme zuständig und treffen hierzu<br />
insbesondere folgende Maßnahmen:<br />
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