Förderhandbuch - Viadrina
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Handbuch für den federführenden Begünstigten für das Operationelle Programm zur<br />
grenzübergreifenden Zusammenarbeit (Wojewodschaft Lubuskie) – Brandenburg 2007-2013 im Rahmen<br />
der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit<br />
Zahlt der Leadpartner die Mittel in der durch die Verwaltungsbehörde genannten Frist nicht<br />
zurück, zieht die Verwaltungsbehörde diesen Betrag nebst Zinsen von der nächsten Zahlung<br />
ab. Überschreitet dieser Betrag den noch zu zahlenden Betrag bzw. ist es nicht möglich, einen<br />
Abzug vorzunehmen, setzt die Verwaltungsbehörde die anstehende Zahlung aus und leitet<br />
Maßnahmen zur Wiedereinziehung der Mittel ein, indem sie die ihr zur Verfügung stehenden<br />
Rechtsmittel anwendet. Die Kosten der auf die Wiedereinziehung der Mittel abzielenden<br />
Maßnahmen fallen dem Leadpartner zur Last.<br />
Die Frage der gegenseitigen Haftung zwischen dem Leadpartner und dem Projektpartner, der<br />
seinen Teil der Förderung zu 100% oder zu einem Teil nicht zweckentsprechend, ohne die<br />
geltenden Verfahren einzuhalten, verwendet oder zu Unrecht oder in übermäßiger Höhe in<br />
Anspruch genommen hat, wird in der Partnerschaftsvereinbarung geregelt.<br />
5.7 Änderungen im Projekt<br />
Änderungen in Projekten werden auf der Grundlage eines entsprechenden Verfahrens zur<br />
Vornahme von Änderungen in Projekten vorgenommen. Das Verfahren wurde entwickelt, um<br />
die Vorgehensweise bei der Vornahme von Änderungen in Projekten während ihrer<br />
Umsetzung gemäß §12 des Fördervertrags zu systematisieren.<br />
Die Beschreibung des Verfahrens ist auf der Website www.plbb.eu abrufbar.<br />
5.8 Aufbewahrungspflichten<br />
Alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Projektumsetzung und dessen Finanzierung sind<br />
mindestens bis zum 31. Dezember 2020, jedoch nicht kürzes als 3 Jahre nach<br />
Programmabschluss/Teilabschluss gemäß Art. 90 der Allgemeinen Verordnung und Art. 19<br />
der Durchführungsverordnung, aufzubewahren.<br />
Diese Frist berücksichtigt nicht eine eventuelle Aussetzung der Restzahlung durch die<br />
Europäische Kommission bei der Feststellung z.B. von erheblichen Unregelmäßigkeiten.<br />
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