Förderhandbuch - Viadrina
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Handbuch für den federführenden Begünstigten für das Operationelle Programm zur<br />
grenzübergreifenden Zusammenarbeit (Wojewodschaft Lubuskie) – Brandenburg 2007-2013 im Rahmen<br />
der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit<br />
Prüfung von Gütern und Leistungen und der erklärten Ausgaben sowie im Hinblick auf die<br />
Übereinstimmung der Ausgaben mit den nationalen und gemeinschaftlichen Grundsätzen<br />
sowie den Projekt- und Programmzielen bestätigt werden. Die Art.16-Prüfer müssen in<br />
Strukturen externer Einrichtungen eingebunden und ihnen gegenüber völlig unabhängig sein.<br />
Weder auf Ebene des Leadpartners noch auf Ebene der Projektpartner dürfen zur Prüfung von<br />
Ausgaben keine internen Prüfer benannt werden.<br />
Die Prüfung bezieht sich auf das Projektmanagement sowie auf die finanziellen, technischen<br />
und inhaltlichen Bestandteile des Projekts. Zum Umfang der Prüfung gehört die<br />
administrative Prüfung von Unterlagen und sonstigen Unterlagen, die vom Leadpartner<br />
vorgelegt werden, sowie die Durchführung von stichprobenartigen Vor-Ort-Kontrollen. Die<br />
administrative Prüfung von Unterlagen wird für alle Projekte und Ausgaben durchgeführt. Die<br />
stichprobenartigen Vor-Ort-Kontrollen werden nur für ausgewählte Projekte vorgenommen.<br />
Sowohl die administrative Prüfung als auch die Vor-Ort-Kontrollen werden nach schriftlich<br />
festgehaltenen Verfahren ausgeübt. Sämtliche Unterlagen müssen auf Aufforderung des<br />
Art.16-Prüfers und anderer berechtigter Prüfstellen zur Verfügung gestellt werden.<br />
Bei der Prüfung ist der Begünstigte verpflichtet, erforderliche projektbezogene Unterlagen<br />
sämtlicher Art vorzulegen. Kommt der Begünstigte dieser Pflicht nicht nach, besteht die<br />
Notwendigkeit, die für die Projektdurchführung erhaltenen Mittel nebst Zinsen<br />
zurückzuzahlen. Die Zinsen werden wie beim Verspätungszuschlag berechnet – ab Zeitpunkt<br />
der Zurverfügungstellung der EFRE-Mittel (Überweisung auf Konto des Leadpartners) in<br />
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem auf die Hauptrefinanzierungsoperationen<br />
angewendeten Basissatz der Europäischen Zentralbank am ersten Arbeitstag des Monats, in<br />
dem die Zahlung fällig ist.<br />
Alle Prüfer sind verpflichtet, ihre Unterlagen (Checklisten, Prüfvermerke etc.)<br />
aufzubewahren.<br />
Der Art.16-Prüfer erstellt zwei Zertifikate der Art.16-Prüfung im Original. Ein Exemplar des<br />
Zertifikats wird mit dem zugehörigen Teilbericht an den Begünstigten übergeben. Das andere<br />
Exemplar des Zertifikats und eine Kopie des Teilberichts werden durch den Art.16-Prüfer in<br />
der Vorgangsakte archiviert.<br />
5.5 Sekundäre Finanzkontrolle<br />
Die Aufgaben der sekundären Finanzkontrolle werden von der Prüfbehörde wahrgenommen.<br />
Sie vergewissert sich, dass im Rahmen des Programms ein effektives Kontrollsystem<br />
funktioniert, indem sie Systemprüfungen bei der Verwaltungsbehörde, der<br />
Bescheinigungsbehörde, dem GTS und den Art.16-Prüfern durchführt. Sie überzeugt sich<br />
über die Ordnungsmäßigkeit der Programmumsetzung, indem sie Stichprobenkontrollen der<br />
Projekte zur Prüfung der Förderfähigkeit der Ausgaben durchführt.<br />
Jedes Projekt kann in seiner Laufzeit geprüft werden. Daher sollen die erforderlichen<br />
projektbezogenen Unterlagen entsprechend sicher aufbewahrt werden. Der Leadpartner stellt<br />
sicher, dass für Prüfzwecke vollständige Finanzunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Bei<br />
Bedarf kann er die anderen Projektpartner auffordern, Kopien von Belegen vorzulegen.<br />
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