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Förderhandbuch - Viadrina

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Handbuch für den federführenden Begünstigten für das Operationelle Programm zur<br />

grenzübergreifenden Zusammenarbeit (Wojewodschaft Lubuskie) – Brandenburg 2007-2013 im Rahmen<br />

der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit<br />

Prüfung von Gütern und Leistungen und der erklärten Ausgaben sowie im Hinblick auf die<br />

Übereinstimmung der Ausgaben mit den nationalen und gemeinschaftlichen Grundsätzen<br />

sowie den Projekt- und Programmzielen bestätigt werden. Die Art.16-Prüfer müssen in<br />

Strukturen externer Einrichtungen eingebunden und ihnen gegenüber völlig unabhängig sein.<br />

Weder auf Ebene des Leadpartners noch auf Ebene der Projektpartner dürfen zur Prüfung von<br />

Ausgaben keine internen Prüfer benannt werden.<br />

Die Prüfung bezieht sich auf das Projektmanagement sowie auf die finanziellen, technischen<br />

und inhaltlichen Bestandteile des Projekts. Zum Umfang der Prüfung gehört die<br />

administrative Prüfung von Unterlagen und sonstigen Unterlagen, die vom Leadpartner<br />

vorgelegt werden, sowie die Durchführung von stichprobenartigen Vor-Ort-Kontrollen. Die<br />

administrative Prüfung von Unterlagen wird für alle Projekte und Ausgaben durchgeführt. Die<br />

stichprobenartigen Vor-Ort-Kontrollen werden nur für ausgewählte Projekte vorgenommen.<br />

Sowohl die administrative Prüfung als auch die Vor-Ort-Kontrollen werden nach schriftlich<br />

festgehaltenen Verfahren ausgeübt. Sämtliche Unterlagen müssen auf Aufforderung des<br />

Art.16-Prüfers und anderer berechtigter Prüfstellen zur Verfügung gestellt werden.<br />

Bei der Prüfung ist der Begünstigte verpflichtet, erforderliche projektbezogene Unterlagen<br />

sämtlicher Art vorzulegen. Kommt der Begünstigte dieser Pflicht nicht nach, besteht die<br />

Notwendigkeit, die für die Projektdurchführung erhaltenen Mittel nebst Zinsen<br />

zurückzuzahlen. Die Zinsen werden wie beim Verspätungszuschlag berechnet – ab Zeitpunkt<br />

der Zurverfügungstellung der EFRE-Mittel (Überweisung auf Konto des Leadpartners) in<br />

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem auf die Hauptrefinanzierungsoperationen<br />

angewendeten Basissatz der Europäischen Zentralbank am ersten Arbeitstag des Monats, in<br />

dem die Zahlung fällig ist.<br />

Alle Prüfer sind verpflichtet, ihre Unterlagen (Checklisten, Prüfvermerke etc.)<br />

aufzubewahren.<br />

Der Art.16-Prüfer erstellt zwei Zertifikate der Art.16-Prüfung im Original. Ein Exemplar des<br />

Zertifikats wird mit dem zugehörigen Teilbericht an den Begünstigten übergeben. Das andere<br />

Exemplar des Zertifikats und eine Kopie des Teilberichts werden durch den Art.16-Prüfer in<br />

der Vorgangsakte archiviert.<br />

5.5 Sekundäre Finanzkontrolle<br />

Die Aufgaben der sekundären Finanzkontrolle werden von der Prüfbehörde wahrgenommen.<br />

Sie vergewissert sich, dass im Rahmen des Programms ein effektives Kontrollsystem<br />

funktioniert, indem sie Systemprüfungen bei der Verwaltungsbehörde, der<br />

Bescheinigungsbehörde, dem GTS und den Art.16-Prüfern durchführt. Sie überzeugt sich<br />

über die Ordnungsmäßigkeit der Programmumsetzung, indem sie Stichprobenkontrollen der<br />

Projekte zur Prüfung der Förderfähigkeit der Ausgaben durchführt.<br />

Jedes Projekt kann in seiner Laufzeit geprüft werden. Daher sollen die erforderlichen<br />

projektbezogenen Unterlagen entsprechend sicher aufbewahrt werden. Der Leadpartner stellt<br />

sicher, dass für Prüfzwecke vollständige Finanzunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Bei<br />

Bedarf kann er die anderen Projektpartner auffordern, Kopien von Belegen vorzulegen.<br />

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