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Dem steht jedoch der Nachteil einer höheren Kredit<br />
aufnahme (in Höhe der Bruttofremdmittel) gegen<br />
über, sofern das Disagio nicht aus Eigenmitteln des<br />
Investors bezahlt, sondern mitfinanziert wird, da das<br />
Brutto und nicht nur das Nettodarlehen vom Investor<br />
zu verzinsen und zu tilgen ist. Nach Ablauf der ersten<br />
Zinsfestschreibungsperiode wird die finanzierende<br />
Bank anhand der marktüblichen Zinssätze die Kondi<br />
tionen für das gewährte Darlehen neu festlegen. Der<br />
dann geltende Zinssatz kann unter Umständen höher<br />
bemessen sein als derjenige der ersten Zinsfestschrei<br />
bungsperiode.<br />
In einem solchen Fall kann sich eine liquiditätsmäßige<br />
Verschlechterung im Verhältnis zu den Mieteinnah<br />
men ergeben. Soweit der für eine eventuelle Darle<br />
hensfinanzierung zu leistende Kapitaleinsatz die<br />
Mieteinnahmen übersteigt, muss der Investor die sich<br />
ergebene Unterdeckung, die sich bei Mietausfall ent<br />
sprechend erhöht, aus eigenen Mitteln aufbringen. Ist<br />
er hierzu nicht in der Lage, besteht die Gefahr des<br />
Verlusts des eingesetzten Eigenkapitals und des mit<br />
der Immobilie geschaffenen Wertes.<br />
G. Risiken aus steuerrechtlicher Sicht<br />
Modernisierungskosten (§§ 7 i und 10 f EStG)<br />
Die in der Kaufpreisliste (vgl. Prospekt S. 18) ausge<br />
wiesenen Modernisierungskosten werden seitens der<br />
zuständigen Gemeindebehörde nicht oder nicht in<br />
voller Höhe in die Bemessungsgrundlage für die<br />
erhöhten Absetzungen nach § 7 i EStG (Kapitalanle<br />
ger) bzw. für den Sonderausgabenabzug nach § 10 f<br />
EStG (Eigennutzer) einbezogen. In der Regel wird die<br />
notwendige endgültige Bescheinigung der zuständi<br />
gen Gemeindebehörde über die begünstigten Maß<br />
nahmen erst nach Abschluss der Baumaßnahmen<br />
erteilt.<br />
Es kann daher auch keine endgültige Aussage dar<br />
über getroffen werden, ob die erhöhten Absetzun<br />
gen bzw. der Sonderausgabenabzug eintreten und<br />
wenn ja, in welcher Höhe. Ein Ausgleich der aus die<br />
sem Risiko evtl. entstehenden Nachteile für den Anle<br />
ger ist nicht vorgesehen. Soweit mit Baumaßnahmen<br />
vor rechtswirksamem Abschluss des Kaufvertrages<br />
über Wohnungseigentum begonnen wird, fließen<br />
diese Baumaßnahmen nicht in die Bemessungsgrund<br />
lage nach §§ 7 i EStG bzw. 10 f EStG ein.<br />
Für Anleger, die die Eigentumswohnung erst nach<br />
Beginn der Baumaßnahmen erwerben, kommen die<br />
erhöhten Absetzungen bzw. der Sonderausgabenab<br />
zug nicht oder nicht in der angegebenen Höhe zum<br />
10 III. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />
Zuge.<br />
Die vom Initiator vorgenommene Aufteilung des<br />
Kaufpreises auf die Kategorien Grundstücksanteil,<br />
Anteil Altbausubstanz und Modernisierungs/Herstel<br />
lungskosten, die in diesem Prospekt (Kaufpreisliste)<br />
abgedruckt ist, kann durch eine spätere Außenprü<br />
fung der Finanzverwaltung eventuell korrigiert wer<br />
den. Damit könnte sich für Kapitalanleger die Bemes<br />
sungsgrundlage der erhöhten Absetzungen gemäß §<br />
7 i EStG (Modernisierungskosten) zugunsten der<br />
Bemessungsgrundlage der Normalabschreibungen<br />
gemäß § 7 Abs. 4 EStG (Altbausubstanz) verringern,<br />
sodass sich das Abschreibungsvolumen in den ersten<br />
12 Jahren (Begünstigungszeitraum) gegenüber den<br />
Prospektangaben verringert. Während beim Kapital<br />
anleger das Abschreibungsvolumen in die Jahre nach<br />
Ablauf des Begünstigungszeitraumes verschoben<br />
wird, reduziert sich der Sonderausgabenabzug beim<br />
Eigennutzer endgültig.<br />
Insbesondere besteht seitens der Dachgeschosswoh<br />
nungen das Risiko, dass die Finanzverwaltung entge<br />
gen der Bescheinigung der zuständigen Sanierungs<br />
behörde einen Neubau annimmt. Das hat zur Folge,<br />
dass Abschreibungen gem. §§ 7 i EStG (Kapitalanle