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GRK GRK - grk-holding

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Dem steht jedoch der Nachteil einer höheren Kredit­<br />

aufnahme (in Höhe der Bruttofremdmittel) gegen­<br />

über, sofern das Disagio nicht aus Eigenmitteln des<br />

Investors bezahlt, sondern mitfinanziert wird, da das<br />

Brutto­ und nicht nur das Nettodarlehen vom Investor<br />

zu verzinsen und zu tilgen ist. Nach Ablauf der ersten<br />

Zinsfestschreibungsperiode wird die finanzierende<br />

Bank anhand der marktüblichen Zinssätze die Kondi­<br />

tionen für das gewährte Darlehen neu festlegen. Der<br />

dann geltende Zinssatz kann unter Umständen höher<br />

bemessen sein als derjenige der ersten Zinsfestschrei­<br />

bungsperiode.<br />

In einem solchen Fall kann sich eine liquiditätsmäßige<br />

Verschlechterung im Verhältnis zu den Mieteinnah­<br />

men ergeben. Soweit der für eine eventuelle Darle­<br />

hensfinanzierung zu leistende Kapitaleinsatz die<br />

Miet­einnahmen übersteigt, muss der Investor die sich<br />

ergebene Unterdeckung, die sich bei Mietausfall ent­<br />

sprechend erhöht, aus eigenen Mitteln aufbringen. Ist<br />

er hierzu nicht in der Lage, besteht die Gefahr des<br />

Verlusts des eingesetzten Eigenkapitals und des mit<br />

der Immobilie geschaffenen Wertes.<br />

G. Risiken aus steuerrechtlicher Sicht<br />

Modernisierungskosten (§§ 7 i und 10 f EStG)<br />

Die in der Kaufpreisliste (vgl. Prospekt S. 18) ausge­<br />

wiesenen Modernisierungskosten werden seitens der<br />

zuständigen Gemeindebehörde nicht oder nicht in<br />

voller Höhe in die Bemessungsgrundlage für die<br />

erhöhten Absetzungen nach § 7 i EStG (Kapitalanle­<br />

ger) bzw. für den Sonderausgabenabzug nach § 10 f<br />

EStG (Eigennutzer) einbezogen. In der Regel wird die<br />

notwendige endgültige Bescheinigung der zuständi­<br />

gen Gemeindebehörde über die begünstigten Maß­<br />

nahmen erst nach Abschluss der Baumaßnahmen<br />

erteilt.<br />

Es kann daher auch keine endgültige Aussage dar­<br />

über getroffen werden, ob die erhöhten Absetzun­<br />

gen bzw. der Sonderausgabenabzug eintreten und<br />

wenn ja, in welcher Höhe. Ein Ausgleich der aus die­<br />

sem Risiko evtl. entstehenden Nachteile für den Anle­<br />

ger ist nicht vorgesehen. Soweit mit Baumaßnahmen<br />

vor rechtswirksamem Abschluss des Kaufvertrages­<br />

über Wohnungseigentum begonnen wird, fließen<br />

diese Baumaßnahmen nicht in die Bemessungsgrund­<br />

lage nach §§ 7 i EStG bzw. 10 f EStG ein.<br />

Für Anleger, die die Eigentumswohnung erst nach<br />

Beginn der Baumaßnahmen erwerben, kommen die<br />

erhöhten Absetzungen bzw. der Sonderausgabenab­<br />

zug nicht oder nicht in der angegebenen Höhe zum<br />

10 III. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />

Zuge.<br />

Die vom Initiator vorgenommene Aufteilung des<br />

Kaufpreises auf die Kategorien Grundstücksanteil,<br />

Anteil Altbausubstanz und Modernisierungs­/Herstel­<br />

lungskosten, die in diesem Prospekt (Kaufpreisliste)<br />

abgedruckt ist, kann durch eine spätere Außenprü­<br />

fung der Finanzverwaltung eventuell korrigiert wer­<br />

den. Damit könnte sich für Kapitalanleger die Bemes­<br />

sungsgrundlage der erhöhten Absetzungen gemäß §<br />

7 i EStG (Modernisierungskosten) zugunsten der<br />

Bemessungsgrundlage der Normalabschreibungen<br />

gemäß § 7 Abs. 4 EStG (Altbausubstanz) verringern,<br />

sodass sich das Abschreibungsvolumen in den ersten<br />

12 Jahren (Begünstigungszeitraum) gegenüber den<br />

Prospektangaben verringert. Während beim Kapital­<br />

anleger das Abschreibungsvolumen in die Jahre nach<br />

Ablauf des Begünstigungszeitraumes verschoben<br />

wird, reduziert sich der Sonderausgabenabzug beim<br />

Eigennutzer endgültig.<br />

Insbesondere besteht seitens der Dachgeschosswoh­<br />

nungen das Risiko, dass die Finanzverwaltung entge­<br />

gen der Bescheinigung der zuständigen Sanierungs­<br />

behörde einen Neubau annimmt. Das hat zur Folge,<br />

dass Abschreibungen gem. §§ 7 i EStG (Kapitalanle­

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