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Wird ein Mietzins von mehr als 75,0 % der ortsübli<br />
chen Marktmiete vereinbart, ist von einer Einkunfts<br />
erzielungsabsicht auszugehen.<br />
Wird ein Mietzins von weniger als 75,0 % und mehr<br />
als 56,0 % der ortsüblichen Marktmiete vereinbart, ist<br />
die Einkunftserzielungsabsicht anhand einer Über<br />
schussprognose zu prüfen. Die Werbungskosten sind<br />
in voller Höhe abziehbar, wenn für die Dauer der Ver<br />
mögensnutzung ein Überschuss erzielt wird. Wird für<br />
die Dauer der Vermögensnutzung kein Überschuss<br />
erzielt, wird in Höhe der Differenz zwischen dem ver<br />
einbarten Mietzins und der ortsüblichen Marktmiete<br />
eine unentgeltliche Vermietung angenommen mit<br />
der Folge, dass die Werbungskosten in Höhe dieses<br />
Anteils nicht abziehbar sind.<br />
Wird ein Mietzins von weniger als 56,0 % der ortsüb<br />
lichen Marktmiete vereinbart, wird in Höhe der Diffe<br />
renz zur ortsüblichen Marktmiete ohne weitere Prü<br />
fung eine unentgeltliche Vermietung angenommen<br />
mit der Folge, dass die auf den unentgeltlichen Teil<br />
entfallenden Werbungskosten nicht abziehbar sind.<br />
Den Investor trifft in jedem Fall die objektive Beweis<br />
last über das Vorliegen der Einkunftserzielungsab<br />
sicht. Deshalb sollte sich jeder Investor eine Über<br />
schussprognose durch einen Steuerberater erstellen<br />
XII. Steuerliche Verhältnisse<br />
lassen. Dadurch kann das Risiko der späteren Nichtan<br />
erkennung der Einkünfte bei einer nicht von vornher<br />
ein beabsichtigten späteren Eigennutzung oder Ver<br />
äußerung gemindert werden.<br />
Die Überschussprognose ist für die Dauer der voraus<br />
sichtlichen Vermögensnutzung zu erstellen: bei einer<br />
befristeten Vermietung für die Dauer der Befristung,<br />
bei einer langfristigen Vermietung für die Dauer von 30<br />
Jahren. Bei der Ermittlung des Überschusses ist von den<br />
Ergebnissen auszugehen, wie sie sich aus den einkom<br />
mensteuerrechtlichen Vorschriften ergeben werden.<br />
Private Veräußerungsgewinne sind nicht in die Progno<br />
se einzubeziehen. Erhöhte oder degressive Abschrei<br />
bungen sind nur bei befristeter Vermietung anzuset<br />
zen.<br />
Einkunftsermittlung<br />
Ist die Vermietung der Eigentumswohnung durch den<br />
Investor auf Dauer angelegt und wird für die Dauer<br />
der Vermögensnutzung ein Überschuss erzielt, sind<br />
die Ergebnisse den Einkünften aus Vermietung und<br />
Verpachtung gem. § 21 EStG zuzurechnen und unter<br />
liegen der Einkommensbesteuerung.<br />
Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und<br />
Verpachtung erfolgt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als<br />
Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die<br />
Werbungskosten (§ 9 EStG). Zu den Einnahmen sind<br />
u. a. der Mietzins und etwaige Zinsen aus der Instand<br />
haltungsrücklage zu rechnen. Zu den Werbungskos<br />
ten sind u. a. Abschreibungen auf Anschaffungs bzw.<br />
Herstellungskosten, Finanzierungskosten, Verwal<br />
tungskosten für das Sondereigentum und für das<br />
Gemeinschaftseigentum, Instandhaltungskosten,<br />
sonstige nicht auf den Mieter umlegbare Betriebsko<br />
sten, Notar und Gerichtskosten für die Grundschuld<br />
bestellung zu rechnen.<br />
Die Bildung der Instandhaltungsrücklage durch Ein<br />
zahlung auf das Verwalterkonto zählt nicht zu den<br />
sofort abzugsfähigen Werbungskosten, sondern erst<br />
deren späterer tatsächlicher Verbrauch.<br />
Instandsetzungskosten, die in den ersten drei Jahren<br />
nach der Anschaffung der Eigentumswohnung anfal<br />
len und 15,0 % der Anschaffungskosten übersteigen,<br />
sind anschaffungsnahe Herstellungskosten und nach<br />
den gleichen Grundsätzen wie die Anschaffungskos<br />
ten abzuschreiben (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Nach<br />
Ablauf der drei Jahre sind anfallende Instandsetzungs<br />
kosten nach den Grundsätzen des BMFSchreibens<br />
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