18.11.2012 Aufrufe

GRK GRK - grk-holding

GRK GRK - grk-holding

GRK GRK - grk-holding

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Wird ein Mietzins von mehr als 75,0 % der ortsübli­<br />

chen Marktmiete vereinbart, ist von einer Einkunfts­<br />

erzielungsabsicht auszugehen.<br />

Wird ein Mietzins von weniger als 75,0 % und mehr<br />

als 56,0 % der ortsüblichen Marktmiete vereinbart, ist<br />

die Einkunftserzielungsabsicht anhand einer Über­<br />

schussprognose zu prüfen. Die Werbungskosten sind<br />

in voller Höhe abziehbar, wenn für die Dauer der Ver­<br />

mögensnutzung ein Überschuss erzielt wird. Wird für<br />

die Dauer der Vermögensnutzung kein Überschuss<br />

erzielt, wird in Höhe der Differenz zwischen dem ver­<br />

einbarten Mietzins und der ortsüblichen Marktmiete<br />

eine unentgeltliche Vermietung angenommen mit<br />

der Folge, dass die Werbungskosten in Höhe dieses<br />

Anteils nicht abziehbar sind.<br />

Wird ein Mietzins von weniger als 56,0 % der ortsüb­<br />

lichen Marktmiete vereinbart, wird in Höhe der Diffe­<br />

renz zur ortsüblichen Marktmiete ohne weitere Prü­<br />

fung eine unentgeltliche Vermietung angenommen<br />

mit der Folge, dass die auf den unentgeltlichen Teil<br />

entfallenden Werbungskosten nicht abziehbar sind.<br />

Den Investor trifft in jedem Fall die objektive Beweis­<br />

last über das Vorliegen der Einkunftserzielungsab­<br />

sicht. Deshalb sollte sich jeder Investor eine Über­<br />

schussprognose durch einen Steuerberater erstellen<br />

XII. Steuerliche Verhältnisse<br />

lassen. Dadurch kann das Risiko der späteren Nichtan­<br />

erkennung der Einkünfte bei einer nicht von vornher­<br />

ein beabsichtigten späteren Eigennutzung oder Ver­<br />

äußerung gemindert werden.<br />

Die Überschussprognose ist für die Dauer der voraus­<br />

sichtlichen Vermögensnutzung zu erstellen: bei einer<br />

befristeten Vermietung für die Dauer der Befristung,<br />

bei einer langfristigen Vermietung für die Dauer von 30<br />

Jahren. Bei der Ermittlung des Überschusses ist von den<br />

Ergebnissen auszugehen, wie sie sich aus den einkom­<br />

mensteuerrechtlichen Vorschriften ergeben werden.<br />

Private Veräußerungsgewinne sind nicht in die Progno­<br />

se einzubeziehen. Erhöhte oder degressive Abschrei­<br />

bungen sind nur bei befristeter Vermietung anzuset­<br />

zen.<br />

Einkunftsermittlung<br />

Ist die Vermietung der Eigentumswohnung durch den<br />

Investor auf Dauer angelegt und wird für die Dauer<br />

der Vermögensnutzung ein Überschuss erzielt, sind<br />

die Ergebnisse den Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung gem. § 21 EStG zuzurechnen und unter­<br />

liegen der Einkommensbesteuerung.<br />

Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung erfolgt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als<br />

Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die<br />

Werbungskosten (§ 9 EStG). Zu den Einnahmen sind<br />

u. a. der Mietzins und etwaige Zinsen aus der Instand­<br />

haltungsrücklage zu rechnen. Zu den Werbungskos­<br />

ten sind u. a. Abschreibungen auf Anschaffungs­ bzw.<br />

Herstellungskosten, Finanzierungskosten, Verwal­<br />

tungskosten für das Sondereigentum und für das<br />

Gemeinschaftseigentum, Instandhaltungskosten,<br />

sonstige nicht auf den Mieter umlegbare Betriebsko­<br />

sten, Notar­ und Gerichtskosten für die Grundschuld­<br />

bestellung zu rechnen.<br />

Die Bildung der Instandhaltungsrücklage durch Ein­<br />

zahlung auf das Verwalterkonto zählt nicht zu den<br />

sofort abzugsfähigen Werbungskosten, sondern erst<br />

deren späterer tatsächlicher Verbrauch.<br />

Instandsetzungskosten, die in den ersten drei Jahren<br />

nach der Anschaffung der Eigentumswohnung anfal­<br />

len und 15,0 % der Anschaffungskosten übersteigen,<br />

sind anschaffungsnahe Herstellungskosten und nach<br />

den gleichen Grundsätzen wie die Anschaffungskos­<br />

ten abzuschreiben (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Nach<br />

Ablauf der drei Jahre sind anfallende Instandsetzungs­<br />

kosten nach den Grundsätzen des BMF­Schreibens<br />

63

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!