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GRK GRK - grk-holding

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ger) bzw. 10 f EStG (Eigennutzer) nicht gewährt wer­<br />

den. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Moderni­<br />

sierungskosten und Neubau wird auf das Kapitel<br />

„Steuerliche Verhältnisse“ verwiesen.<br />

Beschränkung des Verlustausgleichs (§ 15 b EStG)<br />

Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Kapitalanleger in<br />

der Anfangsphase durch die Inanspruchnahme der<br />

erhöhten Absetzungen gem. § 7 i EStG und durch die<br />

Aufnahme einer Fremdfinanzierung negative Ein­<br />

künfte erzielt, die für die Dauer der Verlustphase<br />

höher sind als 10,0 % des von ihm eingesetzten Eigen­<br />

kapitals. Wird vom Initiator eine modellhafte Gestal­<br />

tung „Steuerstundungsmodell“ angeboten, dürfen<br />

die Verluste nach § 15 b EStG weder mit anderen Ein­<br />

künften aus Vermietung und Verpachtung noch mit<br />

Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen<br />

werden.<br />

Sie dürfen auch nicht nach § 10 d EStG abgezogen<br />

werden. Die Verluste mindern die positiven Einkünf­<br />

te, die in den folgenden Wirtschaftsjahren aus der<br />

Vermietung dieser Eigentumswohnung erzielt wer­<br />

den. Nach der Gesetzesbegründung zum § 15 b EStG<br />

sowie einem vorliegenden Schreiben des Bundesmini­<br />

steriums für Finanzen zählt das vorliegende Angebot<br />

des Initiators nicht als Steuerstundungsmodell, weil<br />

keine modellhafte Gestaltung vorliegt.<br />

III. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />

Eine modellhafte Gestaltung liegt nur dann vor,<br />

wenn neben dem Angebot zum Erwerb einer Eigen­<br />

tumswohnung mittels eines vorgefertigten Konzepts<br />

eine oder mehrere Nebenleistungen zum Zweck der<br />

Erzielung steuerlicher Vorteile angeboten werden.<br />

Das vorliegende Angebot richtet sich ausschließlich<br />

auf den Erwerb von Eigentumswohnungen ohne<br />

Nebenleistungen. Das Angebot zum Beitritt in die<br />

Mietpool­GbR stellt keine Nebenleistung dar, weil<br />

kein zusätzliches Entgelt anfällt (weiterhin wird auf<br />

das Kapitel 12 „Steuerliche Betrachtung“ verwiesen).<br />

H. Nicht im Kaufpreis enthaltene Kosten<br />

Beim Erwerb einer Immobilie muss der Käufer beach­<br />

ten, dass folgende Kostenstellen nicht im Kaufpreis<br />

enthalten sind:<br />

1. Kosten/Zinsen einer seitens des Investors bean­<br />

spruchten Finanzierung des Kaufpreises<br />

2. Kosten für die von dem finanzierenden Kreditinsti­<br />

tut eventuell geforderten Zusatzsicherheiten; hierzu<br />

können unter anderem Aufwendungen für die Stel­<br />

lung einer Ausfallgarantie zählen, z. B. eine Kapital­<br />

oder Risikolebensversicherung<br />

3. Erwerbsnebenkosten wie Notargebühren, Grund­<br />

buchgebühren und Grunderwerbssteuer; die zu kal­<br />

kulierende Grunderwerbssteuer (auf Kaufpreis) liegt<br />

bei ca. 3,5 %, die Kosten für Notar und Grundbuch­<br />

amt (auf Gesamtpreis/Kaufvertragsabwicklung) be­<br />

laufen sich auf ca. 1,5 %<br />

4. sämtliche Haus­ und Grundstücksaufwendungen<br />

(Strom, Gas, Heizung, Wasser, Versicherung usw.), die<br />

nach Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten entste­<br />

hen, sowie Folgebetreuungskosten; Kapitalanleger<br />

können Nebenkosten im gesetzlichen Rahmen auf<br />

den entsprechenden Mieter umlegen<br />

5. Kosten der Verwaltung des Gemeinschafts­ und des<br />

Sondereigentums<br />

6. Gebühren von Rechtsanwälten, Steuerberatern<br />

und Wirtschaftsprüfern, die möglicherweise im Inte­<br />

resse des Investors beauftragt werden sollten<br />

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