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ger) bzw. 10 f EStG (Eigennutzer) nicht gewährt wer<br />
den. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Moderni<br />
sierungskosten und Neubau wird auf das Kapitel<br />
„Steuerliche Verhältnisse“ verwiesen.<br />
Beschränkung des Verlustausgleichs (§ 15 b EStG)<br />
Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Kapitalanleger in<br />
der Anfangsphase durch die Inanspruchnahme der<br />
erhöhten Absetzungen gem. § 7 i EStG und durch die<br />
Aufnahme einer Fremdfinanzierung negative Ein<br />
künfte erzielt, die für die Dauer der Verlustphase<br />
höher sind als 10,0 % des von ihm eingesetzten Eigen<br />
kapitals. Wird vom Initiator eine modellhafte Gestal<br />
tung „Steuerstundungsmodell“ angeboten, dürfen<br />
die Verluste nach § 15 b EStG weder mit anderen Ein<br />
künften aus Vermietung und Verpachtung noch mit<br />
Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen<br />
werden.<br />
Sie dürfen auch nicht nach § 10 d EStG abgezogen<br />
werden. Die Verluste mindern die positiven Einkünf<br />
te, die in den folgenden Wirtschaftsjahren aus der<br />
Vermietung dieser Eigentumswohnung erzielt wer<br />
den. Nach der Gesetzesbegründung zum § 15 b EStG<br />
sowie einem vorliegenden Schreiben des Bundesmini<br />
steriums für Finanzen zählt das vorliegende Angebot<br />
des Initiators nicht als Steuerstundungsmodell, weil<br />
keine modellhafte Gestaltung vorliegt.<br />
III. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />
Eine modellhafte Gestaltung liegt nur dann vor,<br />
wenn neben dem Angebot zum Erwerb einer Eigen<br />
tumswohnung mittels eines vorgefertigten Konzepts<br />
eine oder mehrere Nebenleistungen zum Zweck der<br />
Erzielung steuerlicher Vorteile angeboten werden.<br />
Das vorliegende Angebot richtet sich ausschließlich<br />
auf den Erwerb von Eigentumswohnungen ohne<br />
Nebenleistungen. Das Angebot zum Beitritt in die<br />
MietpoolGbR stellt keine Nebenleistung dar, weil<br />
kein zusätzliches Entgelt anfällt (weiterhin wird auf<br />
das Kapitel 12 „Steuerliche Betrachtung“ verwiesen).<br />
H. Nicht im Kaufpreis enthaltene Kosten<br />
Beim Erwerb einer Immobilie muss der Käufer beach<br />
ten, dass folgende Kostenstellen nicht im Kaufpreis<br />
enthalten sind:<br />
1. Kosten/Zinsen einer seitens des Investors bean<br />
spruchten Finanzierung des Kaufpreises<br />
2. Kosten für die von dem finanzierenden Kreditinsti<br />
tut eventuell geforderten Zusatzsicherheiten; hierzu<br />
können unter anderem Aufwendungen für die Stel<br />
lung einer Ausfallgarantie zählen, z. B. eine Kapital<br />
oder Risikolebensversicherung<br />
3. Erwerbsnebenkosten wie Notargebühren, Grund<br />
buchgebühren und Grunderwerbssteuer; die zu kal<br />
kulierende Grunderwerbssteuer (auf Kaufpreis) liegt<br />
bei ca. 3,5 %, die Kosten für Notar und Grundbuch<br />
amt (auf Gesamtpreis/Kaufvertragsabwicklung) be<br />
laufen sich auf ca. 1,5 %<br />
4. sämtliche Haus und Grundstücksaufwendungen<br />
(Strom, Gas, Heizung, Wasser, Versicherung usw.), die<br />
nach Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten entste<br />
hen, sowie Folgebetreuungskosten; Kapitalanleger<br />
können Nebenkosten im gesetzlichen Rahmen auf<br />
den entsprechenden Mieter umlegen<br />
5. Kosten der Verwaltung des Gemeinschafts und des<br />
Sondereigentums<br />
6. Gebühren von Rechtsanwälten, Steuerberatern<br />
und Wirtschaftsprüfern, die möglicherweise im Inte<br />
resse des Investors beauftragt werden sollten<br />
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