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XI. Rechtliche Verhältnisse<br />

Allgemeines<br />

Der Erwerb einer Wohnung im Objekt „Friedrichshaf­<br />

ner Straße“ erfordert den Abschluss eines Kaufvertra­<br />

ges mit der Verkäuferin und Bauträgerin, der Objekt­<br />

gesellschaft Gartenhöfe GmbH, der auf einer Teilungs­<br />

erklärung basiert. Zudem tritt der Käufer in einen<br />

noch abzuschließenden Wohnungseigentums­Verwal­<br />

tungsvertrag ein.<br />

Die Verkäuferin ist Eigentümerin des betroffenen<br />

Grundbesitzes und der aufstehenden Gebäude. Das<br />

Gesamtareal ist mit einem Gebäudekomplex aus den<br />

50er Jahren bebaut, der als Wohnraum genutzt<br />

wurde. Die Liegenschaft ist im Grundbuch von Mok­<br />

kau (Amtsgericht Leipzig), Flurstück 103/1 verzeichnet.<br />

Die Wohnungsgrundbücher wurden im Grundbuch<br />

von Mockau, Blatt 5038 und 5044 angelegt.<br />

Die Veräußerung einzelner Wohneinheiten<br />

erfolgt gemäß der notariell beurkundeten<br />

Teilungserklärung, UR­Nr. 2200/2010 und<br />

dem Nachtrag UR­Nr. 697/2011 des Notars<br />

Dr. Matthias Wagner. Der Erwerber<br />

schließt durch Abgabe des Kaufvertragsan<br />

gebots an die Gartenhöfe GmbH – das diese annimmt<br />

– einen Kauf­ bzw. Bauträgervertrag über WEG­<br />

Eigentum ab.<br />

Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung des Kaufprei­<br />

ses nach den Regularien der Makler­ und Bauträger­<br />

verordnung.<br />

Die Verkäuferin verpflichtet sich, das Kaufobjekt ent­<br />

sprechend den kaufvertraglichen Verpflichtungen zu<br />

errichten und Eigentum und Besitz auf den Käufer zu<br />

übertragen. Bau­ und Ausstattungsbeschreibung sind in<br />

der Teilungserklärung im Teil 2 des Prospektes geregelt.<br />

Kaufvertragliche Regelungen<br />

Der Kauf­ und Bauträgervertrag kommt durch ein<br />

Angebot des Käufers an die Objektgesellschaft Gar­<br />

tenhöfe GmbH und Annahme dieses Angebotes<br />

durch die Objektgesellschaft zustande. Der Erwerber<br />

bzw. Investor schuldet als Gegenleistung den Kauf­<br />

preis.<br />

Der vom Käufer zu entrichtende Kaufpreis wird fällig,<br />

58 XI. Rechtliche Verhältnisse<br />

wenn<br />

a) die Auflassungsvormerkung für den Käufer im<br />

Grundbuch eingetragen ist,<br />

b) alle zur Rechtswirksamkeit und zum Vollzug des<br />

Vertrages etwa erforderlichen Genehmigungen<br />

und das Negativzeugnis der Stadt zum Vorkaufs­<br />

recht nach SächsDSchG vorliegen,<br />

c) die Freistellung des Vertragsgegenstandes von<br />

allen Grundbuchlasten, die der Auflassungsvor­<br />

merkung des Käufers im Rang vorgehen oder<br />

gleichstehen und die nicht übernommen werden<br />

sollen, gesichert ist, und zwar für den Fall, dass<br />

das Bauvorhaben nicht vollendet wird.

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