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XI. Rechtliche Verhältnisse<br />
Allgemeines<br />
Der Erwerb einer Wohnung im Objekt „Friedrichshaf<br />
ner Straße“ erfordert den Abschluss eines Kaufvertra<br />
ges mit der Verkäuferin und Bauträgerin, der Objekt<br />
gesellschaft Gartenhöfe GmbH, der auf einer Teilungs<br />
erklärung basiert. Zudem tritt der Käufer in einen<br />
noch abzuschließenden WohnungseigentumsVerwal<br />
tungsvertrag ein.<br />
Die Verkäuferin ist Eigentümerin des betroffenen<br />
Grundbesitzes und der aufstehenden Gebäude. Das<br />
Gesamtareal ist mit einem Gebäudekomplex aus den<br />
50er Jahren bebaut, der als Wohnraum genutzt<br />
wurde. Die Liegenschaft ist im Grundbuch von Mok<br />
kau (Amtsgericht Leipzig), Flurstück 103/1 verzeichnet.<br />
Die Wohnungsgrundbücher wurden im Grundbuch<br />
von Mockau, Blatt 5038 und 5044 angelegt.<br />
Die Veräußerung einzelner Wohneinheiten<br />
erfolgt gemäß der notariell beurkundeten<br />
Teilungserklärung, URNr. 2200/2010 und<br />
dem Nachtrag URNr. 697/2011 des Notars<br />
Dr. Matthias Wagner. Der Erwerber<br />
schließt durch Abgabe des Kaufvertragsan<br />
gebots an die Gartenhöfe GmbH – das diese annimmt<br />
– einen Kauf bzw. Bauträgervertrag über WEG<br />
Eigentum ab.<br />
Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung des Kaufprei<br />
ses nach den Regularien der Makler und Bauträger<br />
verordnung.<br />
Die Verkäuferin verpflichtet sich, das Kaufobjekt ent<br />
sprechend den kaufvertraglichen Verpflichtungen zu<br />
errichten und Eigentum und Besitz auf den Käufer zu<br />
übertragen. Bau und Ausstattungsbeschreibung sind in<br />
der Teilungserklärung im Teil 2 des Prospektes geregelt.<br />
Kaufvertragliche Regelungen<br />
Der Kauf und Bauträgervertrag kommt durch ein<br />
Angebot des Käufers an die Objektgesellschaft Gar<br />
tenhöfe GmbH und Annahme dieses Angebotes<br />
durch die Objektgesellschaft zustande. Der Erwerber<br />
bzw. Investor schuldet als Gegenleistung den Kauf<br />
preis.<br />
Der vom Käufer zu entrichtende Kaufpreis wird fällig,<br />
58 XI. Rechtliche Verhältnisse<br />
wenn<br />
a) die Auflassungsvormerkung für den Käufer im<br />
Grundbuch eingetragen ist,<br />
b) alle zur Rechtswirksamkeit und zum Vollzug des<br />
Vertrages etwa erforderlichen Genehmigungen<br />
und das Negativzeugnis der Stadt zum Vorkaufs<br />
recht nach SächsDSchG vorliegen,<br />
c) die Freistellung des Vertragsgegenstandes von<br />
allen Grundbuchlasten, die der Auflassungsvor<br />
merkung des Käufers im Rang vorgehen oder<br />
gleichstehen und die nicht übernommen werden<br />
sollen, gesichert ist, und zwar für den Fall, dass<br />
das Bauvorhaben nicht vollendet wird.