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vom 18.07.2003 (BStBl. I, S. 386) in Anschaffungsko<br />
sten, Herstellungskosten und ErhaLtungsaufwendun<br />
gen abzugrenzen. In die Abgrenzung sind Erhal<br />
tungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfal<br />
len, nicht mit einzubeziehen.<br />
Ein im Rahmen der Finanzierung der Eigentumswoh<br />
nung geleistetes Damnum bzw. Disagio ist gem. § 11<br />
Abs. 2 Satz 4 EStG in Höhe von 5,0 % der Darlehens<br />
summe als Werbungskosten sofort abzugsfähig,<br />
wenn ein Zinsfestschreibungszeitraum von minde<br />
stens fünf Jahren vereinbart wird.<br />
Zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung<br />
sind der Kaufpreis, die Notar und Gerichtskosten auf<br />
den Eigentumserwerb und die Grunderwerbsteuer zu<br />
rechnen. Die Anschaffungskosten sind im notariellen<br />
Kaufvertrag aufgeteilt für die Eigentumswohnung<br />
auf Grundstücksanteil, Altbausubstanz, Modernisie<br />
rungskosten und Küche sowie für den Außenstell<br />
platz auf Grundstücksanteil und Herstellungskosten<br />
anteil.<br />
Die vorgenannte Aufteilung beruht auf einer woh<br />
nungsspezifischen Baukostenzuweisung. Die Auftei<br />
lung wird vom Verkäufer nicht garantiert und steht<br />
unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch die<br />
Finanzverwaltung. Die vom Käufer zu tragenden<br />
Kosten (Notar und Gerichtskosten, Grunderwerb<br />
steuer) sind im gleichen Verhältnis auf Grund und<br />
Boden sowie Altbausubstanz etc. aufzuteilen.<br />
Die Anschaffungskosten auf die Altbausubstanz wer<br />
den gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG jährlich in Höhe von<br />
2,0 % beginnend mit dem Übergang von Nutzen und<br />
Lasten abgeschrieben.<br />
Für den Teil der Anschaffungskosten, der auf die<br />
Modernisierungs und Instandsetzungsmaßnahmen<br />
eines Denkmals entfällt, kann eine erhöhte Abschrei<br />
bung in Höhe von 9,0 % p. a. in den ersten acht Jah<br />
ren und in Höhe von 7,0 % p. a. im neunten bis zwölf<br />
ten Jahr alternativ zur linearen Abschreibung von<br />
2,0 % in Anspruch genommen werden (§ 7 i EStG).<br />
Die Abschreibung erfolgt ab dem Jahr, in dem die<br />
Sanierungsarbeiten abgeschlossen werden (in der<br />
Regel identisch mit dem Nutzen und Lastenwechsel),<br />
und in den elf darauf folgenden Jahren. Vorausset<br />
zung ist darüber hinaus, dass mit den durchzuführen<br />
den Sanierungsarbeiten erst nach Abschluss des nota<br />
riellen Kaufvertrages begonnen wird und eine ent<br />
sprechende Bescheinigung der zuständigen Gemein<br />
debehörde vorliegt. Da das Finanzamt in der Regel<br />
die Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Alt<br />
bausubstanz bzw. auf die begünstigten Modernisie<br />
rungskosten überprüft, können sich gegebenenfalls<br />
zwischen den im Kaufvertrag genannten Modernisie<br />
rungskosten und den steuerlich begünstigten Auf<br />
wendungen Abweichungen ergeben. Seitens der<br />
Finanzverwaltung wird insbesondere geprüft, ob<br />
durch die Modernisierungsmaßnahmen kein anderes<br />
Wirtschaftsgut oder kein Neubau entsteht. Entsteht<br />
durch die Modernisierungsmaßnahmen ein anderes<br />
Wirtschaftsgut oder ein Neubau, ist die Inanspruch<br />
nahme von erhöhten Absetzungen gem. § 7 i EStG<br />
ausgeschlossen.<br />
Nach den Verwaltungsanweisungen kann<br />
– ein anderes Wirtschaftsgut entstehen, wenn das<br />
bisherige Wirtschaftsgut so tiefgreifend umgestal<br />
tet wird, dass die eingefügten neuen Teile der<br />
Gesamtsache das Gepräge geben;<br />
– ein Neubau entstehen, wenn mehr als die Hälfte<br />
der tragenden Gebäudeteile ersetzt werden.<br />
Für Baumaßnahmen am Dachgeschoss werden diese<br />
Grundsätze gesondert geprüft (BMFSchreiben vom<br />
10.07.1996, BStBl V , S. 689). Durch die Einzelbetrach<br />
tung besteht insbesondere das Risiko, dass die Finanz<br />
verwaltung – entgegen einer zu erteilenden Beschei<br />
nigung für Maßnahmen gem. §§ 7 h, 7 i bzw. 10 f/EStG<br />
– einen Neubau annimmt.<br />
64 XII. Steuerliche Verhältnisse