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vom 18.07.2003 (BStBl. I, S. 386) in Anschaffungsko­<br />

sten, Herstellungskosten und ErhaLtungsaufwendun­<br />

gen abzugrenzen. In die Abgrenzung sind Erhal­<br />

tungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfal­<br />

len, nicht mit einzubeziehen.<br />

Ein im Rahmen der Finanzierung der Eigentumswoh­<br />

nung geleistetes Damnum bzw. Disagio ist gem. § 11<br />

Abs. 2 Satz 4 EStG in Höhe von 5,0 % der Darlehens­<br />

summe als Werbungskosten sofort abzugsfähig,<br />

wenn ein Zinsfestschreibungszeitraum von minde­<br />

stens fünf Jahren vereinbart wird.<br />

Zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung<br />

sind der Kaufpreis, die Notar­ und Gerichtskosten auf<br />

den Eigentumserwerb und die Grunderwerbsteuer zu<br />

rechnen. Die Anschaffungskosten sind im notariellen<br />

Kaufvertrag aufgeteilt für die Eigentumswohnung<br />

auf Grundstücksanteil, Altbausubstanz, Modernisie­<br />

rungskosten und Küche sowie für den Außenstell­<br />

platz auf Grundstücksanteil und Herstellungskosten­<br />

anteil.<br />

Die vorgenannte Aufteilung beruht auf einer woh­<br />

nungsspezifischen Baukostenzuweisung. Die Auftei­<br />

lung wird vom Verkäufer nicht garantiert und steht<br />

unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch die<br />

Finanzverwaltung. Die vom Käufer zu tragenden<br />

Kosten (Notar­ und Gerichtskosten, Grunderwerb­<br />

steuer) sind im gleichen Verhältnis auf Grund und<br />

Boden sowie Altbausubstanz etc. aufzuteilen.<br />

Die Anschaffungskosten auf die Altbausubstanz wer­<br />

den gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG jährlich in Höhe von<br />

2,0 % beginnend mit dem Übergang von Nutzen und<br />

Lasten abgeschrieben.<br />

Für den Teil der Anschaffungskosten, der auf die<br />

Modernisierungs­ und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

eines Denkmals entfällt, kann eine erhöhte Abschrei­<br />

bung in Höhe von 9,0 % p. a. in den ersten acht Jah­<br />

ren und in Höhe von 7,0 % p. a. im neunten bis zwölf­<br />

ten Jahr alternativ zur linearen Abschreibung von<br />

2,0 % in Anspruch genommen werden (§ 7 i EStG).<br />

Die Abschreibung erfolgt ab dem Jahr, in dem die<br />

Sanierungsarbeiten abgeschlossen werden (in der<br />

Regel identisch mit dem Nutzen­ und Lastenwechsel),<br />

und in den elf darauf folgenden Jahren. Vorausset­<br />

zung ist darüber hinaus, dass mit den durchzuführen­<br />

den Sanierungsarbeiten erst nach Abschluss des nota­<br />

riellen Kaufvertrages begonnen wird und eine ent­<br />

sprechende Bescheinigung der zuständigen Gemein­<br />

debehörde vorliegt. Da das Finanzamt in der Regel<br />

die Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Alt­<br />

bausubstanz bzw. auf die begünstigten Modernisie­<br />

rungskosten überprüft, können sich gegebenenfalls<br />

zwischen den im Kaufvertrag genannten Modernisie­<br />

rungskosten und den steuerlich begünstigten Auf­<br />

wendungen Abweichungen ergeben. Seitens der<br />

Finanzverwaltung wird insbesondere geprüft, ob<br />

durch die Modernisierungsmaßnahmen kein anderes<br />

Wirtschaftsgut oder kein Neubau entsteht. Entsteht<br />

durch die Modernisierungsmaßnahmen ein anderes<br />

Wirtschaftsgut oder ein Neubau, ist die Inanspruch­<br />

nahme von erhöhten Absetzungen gem. § 7 i EStG<br />

ausgeschlossen.<br />

Nach den Verwaltungsanweisungen kann<br />

– ein anderes Wirtschaftsgut entstehen, wenn das<br />

bisherige Wirtschaftsgut so tiefgreifend umgestal­<br />

tet wird, dass die eingefügten neuen Teile der<br />

Gesamtsache das Gepräge geben;<br />

– ein Neubau entstehen, wenn mehr als die Hälfte<br />

der tragenden Gebäudeteile ersetzt werden.<br />

Für Baumaßnahmen am Dachgeschoss werden diese<br />

Grundsätze gesondert geprüft (BMF­Schreiben vom<br />

10.07.1996, BStBl V , S. 689). Durch die Einzelbetrach­<br />

tung besteht insbesondere das Risiko, dass die Finanz­<br />

verwaltung – entgegen einer zu erteilenden Beschei­<br />

nigung für Maßnahmen gem. §§ 7 h, 7 i bzw. 10 f/EStG<br />

– einen Neubau annimmt.<br />

64 XII. Steuerliche Verhältnisse

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