Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Für den Fall, dass die ausschließliche Nutzung zu<br />
eigenen Wohnzwecken innerhalb der oben genann<br />
ten Fristen nicht erfüllt ist, wird auf die Rechtsfolgen<br />
zu A. 3. „Private Veräußerungsgeschäfte“ verwiesen.<br />
Gemeinsame Vorschriften für<br />
Immobilienerwerber<br />
Einkommensteuervorauszahlung/Eintragung eines<br />
Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte<br />
Die voraussichtlich ausgleichsfähigen Verluste oder<br />
der Sonderausgabenabzug können bereits im Ein<br />
kommensteuer und Vorauszahlungsverfahren (§ 37<br />
EStG) oder in Form eines Freibetrages auf der Lohn<br />
steuerkarte (§ 39 a Abs. 1 EStG) berücksichtigt wer<br />
den.<br />
Dies gilt erst für Veranlagungszeiträume, die nach der<br />
Fertigstellung oder der Anschaffung der Immobilie<br />
beginnen. Der Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte<br />
kann mit Wirkung ab dem der Antragstellung folgen<br />
den Monat eingetragen werden.<br />
Bei Antragstellung bis zum 31.01. tritt Rückwirkung auf<br />
den 01.01. des Kalenderjahres ein. Deshalb empfiehlt es<br />
sich, den Antrag bis spätestens zum 31.01. eines Kalen<br />
derjahres zu stellen.<br />
Nach dem 30.11. kann ein Antrag für das laufende Jahr<br />
nicht mehr gestellt werden.<br />
Der Antrag auf Eintragung eines Freibetrages muss<br />
allerdings alle Einkünfte aus Vermietung und Ver<br />
pachtung des Investors enthalten, sodass auch positi<br />
ve und negative Einkünfte aus anderen Objekten zu<br />
berücksichtigen sind.<br />
Grunderwerbsteuer<br />
Entsprechend dem Grunderwerbsteuergesetz unter<br />
liegt der Erwerb von inländischen Grundstücken der<br />
Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % des Kaufprei<br />
ses auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanie<br />
rungskosten sowie Außenstellplatz, soweit das Bun<br />
desland seine Kompetenz zur Bestimmung des Steu<br />
ersatzes nicht ausgeübt hat.<br />
Grundsteuer<br />
Auf den Grundbesitz der Eigentumswohnung ist<br />
Grundsteuer zu entrichten. Die Grundsteuer ist von<br />
der Höhe des Einheitswertes der Eigentumswohnung,<br />
der Steuermesszahl (z. Z. 2,6 v. T. für die ersten<br />
38.346,89 EUR des Einheitswertes und darüber hinaus<br />
3,5 v. T. des Einheitswertes) und vom Hebesatz der<br />
jeweiligen Gemeinde abhängig. Der Hebesatz der<br />
Stadt Leipzig beträgt z. Zt. für Grundstücke (Grund<br />
steuer B) 500,0 %.<br />
Kapitalanleger können die Grundsteuer auf die Mie<br />
ter umlegen.<br />
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer<br />
Der Übergang eines Grundstücks auf Grund eines Erb<br />
falls oder einer Schenkung unter Lebenden unterliegt<br />
gem. § 1 ErbStG der Steuerpflicht. Die Bewertung des<br />
Grundbesitzes für die Erbschaft und Schenkungsteuer<br />
erfolgt gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG für Wohnungseigen<br />
tum nach dem Ertragswertverfahren gem. § 93 i. V.<br />
mit § 78 ff. Bewertungsgesetz. Nach diesen Vorschrif<br />
ten wird für die Bewertung bebauter Grundstücke der<br />
Ertragswert angesetzt.<br />
Dieser bestimmt sich nach dem 12,5fachen der zum<br />
Besteuerungszeitraum vereinbarten Jahresmiete, ver<br />
mindert um die Wertminderung wegen Alters (0,5 %<br />
pro vollendetes Jahr ab Bezugsfertigkeit, höchstens<br />
jedoch insgesamt 25,0 %).<br />
In Erbschaftsfällen sind nach Auffassung der Finanz<br />
verwaltung von dem oben beschriebenen Grundbe<br />
sitzwert der Immobilie die Verbindlichkeiten abzuzie<br />
hen. Soweit die Verbindlichkeiten den Grundbesitz<br />
wert übersteigen, führt dies zu einer Reduzierung des<br />
übrigen steuerpflichtigen Nachlassvermögens.<br />
68 XII. Steuerliche Verhältnisse