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GRK GRK - grk-holding

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Für den Fall, dass die ausschließliche Nutzung zu<br />

eigenen Wohnzwecken innerhalb der oben genann­<br />

ten Fristen nicht erfüllt ist, wird auf die Rechtsfolgen<br />

zu A. 3. „Private Veräußerungsgeschäfte“ verwiesen.<br />

Gemeinsame Vorschriften für<br />

Immobilienerwerber<br />

Einkommensteuervorauszahlung/Eintragung eines<br />

Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte<br />

Die voraussichtlich ausgleichsfähigen Verluste oder<br />

der Sonderausgabenabzug können bereits im Ein­<br />

kommensteuer­ und Vorauszahlungsverfahren (§ 37<br />

EStG) oder in Form eines Freibetrages auf der Lohn­<br />

steuerkarte (§ 39 a Abs. 1 EStG) berücksichtigt wer­<br />

den.<br />

Dies gilt erst für Veranlagungszeiträume, die nach der<br />

Fertigstellung oder der Anschaffung der Immobilie<br />

beginnen. Der Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte<br />

kann mit Wirkung ab dem der Antragstellung folgen­<br />

den Monat eingetragen werden.<br />

Bei Antragstellung bis zum 31.01. tritt Rückwirkung auf<br />

den 01.01. des Kalenderjahres ein. Deshalb empfiehlt es<br />

sich, den Antrag bis spätestens zum 31.01. eines Kalen­<br />

derjahres zu stellen.<br />

Nach dem 30.11. kann ein Antrag für das laufende Jahr<br />

nicht mehr gestellt werden.<br />

Der Antrag auf Eintragung eines Freibetrages muss<br />

allerdings alle Einkünfte aus Vermietung und Ver­<br />

pachtung des Investors enthalten, sodass auch positi­<br />

ve und negative Einkünfte aus anderen Objekten zu<br />

berücksichtigen sind.<br />

Grunderwerbsteuer<br />

Entsprechend dem Grunderwerbsteuergesetz unter­<br />

liegt der Erwerb von inländischen Grundstücken der<br />

Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % des Kaufprei­<br />

ses auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanie­<br />

rungskosten sowie Außenstellplatz, soweit das Bun­<br />

desland seine Kompetenz zur Bestimmung des Steu­<br />

ersatzes nicht ausgeübt hat.<br />

Grundsteuer<br />

Auf den Grundbesitz der Eigentumswohnung ist<br />

Grundsteuer zu entrichten. Die Grundsteuer ist von<br />

der Höhe des Einheitswertes der Eigentumswohnung,<br />

der Steuermesszahl (z. Z. 2,6 v. T. für die ersten<br />

38.346,89 EUR des Einheitswertes und darüber hinaus<br />

3,5 v. T. des Einheitswertes) und vom Hebesatz der<br />

jeweiligen Gemeinde abhängig. Der Hebesatz der<br />

Stadt Leipzig beträgt z. Zt. für Grundstücke (Grund­<br />

steuer B) 500,0 %.<br />

Kapitalanleger können die Grundsteuer auf die Mie­<br />

ter umlegen.<br />

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer<br />

Der Übergang eines Grundstücks auf Grund eines Erb­<br />

falls oder einer Schenkung unter Lebenden unterliegt<br />

gem. § 1 ErbStG der Steuerpflicht. Die Bewertung des<br />

Grundbesitzes für die Erbschaft­ und Schenkungsteuer<br />

erfolgt gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG für Wohnungseigen­<br />

tum nach dem Ertragswertverfahren gem. § 93 i. V.<br />

mit § 78 ff. Bewertungsgesetz. Nach diesen Vorschrif­<br />

ten wird für die Bewertung bebauter Grundstücke der<br />

Ertragswert angesetzt.<br />

Dieser bestimmt sich nach dem 12,5­fachen der zum<br />

Besteuerungszeitraum vereinbarten Jahresmiete, ver­<br />

mindert um die Wertminderung wegen Alters (0,5 %<br />

pro vollendetes Jahr ab Bezugsfertigkeit, höchstens<br />

jedoch insgesamt 25,0 %).<br />

In Erbschaftsfällen sind nach Auffassung der Finanz­<br />

verwaltung von dem oben beschriebenen Grundbe­<br />

sitzwert der Immobilie die Verbindlichkeiten abzuzie­<br />

hen. Soweit die Verbindlichkeiten den Grundbesitz­<br />

wert übersteigen, führt dies zu einer Reduzierung des<br />

übrigen steuerpflichtigen Nachlassvermögens.<br />

68 XII. Steuerliche Verhältnisse

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