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GRK GRK - grk-holding

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Nach der im Prospekt abgedruckten Baubeschreibung<br />

und der Umsetzung solcher Projekte in der jüngsten<br />

Vergangenheit geht der Projektinitiator nicht von der<br />

Entstehung eines anderen Wirtschaftsguts oder eines<br />

Neubaus aus. Eine Garantie kann jedoch hierfür nicht<br />

übernommen werden.<br />

Nicht in Anspruch genommene erhöhte Abschreibun­<br />

gen können in späteren Veranlagungsräumen nicht<br />

nachgeholt werden.<br />

Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und<br />

gewerblichem Grundstückshandel Investoren, die<br />

mehrere Immobilien besitzen oder erwerben und mit<br />

dem vorliegenden Angebot eine weitere Eigentums­<br />

wohnung zum Zweck der Vermietung anschaffen,<br />

sollten bei einer späteren etwaigen Veräußerung da­<br />

rauf achten, dass sie die Grenzen der privaten Vermö­<br />

gensverwaltung nicht überschreiten. Die Grenze der<br />

privaten Vermögensverwaltung wird überschritten,<br />

wenn innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der<br />

Anschaffung bzw. Herstellung, in der Regel in einem<br />

Zeitraum von fünf Jahren, mehr als drei Objekte ver­<br />

äußert werden (nachfolgend „Drei­Objekte­Grenze“<br />

genannt). Objekte i. S. der „Drei­Objekte­Grenze“<br />

sind Grundstücke jeglicher Art. Auf die Größe, den<br />

Wert oder die Nutzungsart des einzelnen Objektes<br />

kommt es nicht an.<br />

XII. Steuerliche Verhältnisse<br />

Jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum, das selbst­<br />

ständig nutzbar und veräußerbar ist, stellt ein Objekt<br />

i. S. der „Drei­Objekte­Grenze“ dar, auch wenn meh­<br />

rere Eigentumswohnungen nach Vertragsabschluss<br />

baulich zu einem Objekt zusammengefasst werden.<br />

Auch ein im Teileigentum stehender Garagenstell­<br />

platz stellt ein selbstständiges Objekt dar, wenn die­<br />

ser nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf einer<br />

Wohnung veräußert wird.<br />

Als Objekte i. S. der „Drei­Objekte­Grenze“ zählen<br />

auch Grundstücksveräußerungen, die innerhalb eines<br />

Zeitraums von zehn Jahren nach der Anschaffung<br />

bzw. Herstellung erfolgen, wenn besondere Umstän­<br />

de darauf schließen lassen, dass zum Zeitpunkt der<br />

Anschaffung oder Herstellung eine Veräußerungsab­<br />

sicht vorgelegen hat.<br />

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend.<br />

Die seitens der Finanzverwaltung (BMF­Schreiben<br />

vom 24.02.2004, BStBl. I, S. 434) und der Rechtspre­<br />

chung aufgestellten Grundsätze zur Abgrenzung zwi­<br />

schen privater Vermögensverwaltung und gewerbli­<br />

chem Grundstückshandel, insbesondere zur „Drei­<br />

Objekte­Grenze“ sind kompliziert und unübersicht­<br />

lich. Deshalb sollten Investoren, die beabsichtigen,<br />

ihre Eigentumswohnung zu veräußern, vor Verwirkli­<br />

chung des Rechtsgeschäfts einen Steuerberater beur­<br />

teilen lassen, ob die Grenzen der privaten Vermö­<br />

gensverwaltung eingehalten oder überschritten wer­<br />

den.<br />

Werden die Grenzen der privaten Vermögensverwal­<br />

tung überschritten, hat das zur Folge, dass seitens des<br />

Investors mit dem Entschluss zur Einkunftserzielung<br />

ein gewerbliches Unternehmen im Umfang des i. S.<br />

der „Drei­Objekte­Grenze“ veräußerten Grundbesit­<br />

zes begründet wird. Die Einkünfte unterliegen dann<br />

nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der<br />

Gewerbesteuer.<br />

Nur bebaute Objekte, die über einen längeren Zeit­<br />

raum von mindestens zehn Jahren vermietet worden<br />

sind, gehören nicht zu Objekten i. S. der „Drei­Objek­<br />

te­Grenze“. Bei solchen Objekten rechnet auch die<br />

Veräußerung noch zur privaten Vermögensverwal­<br />

tung.<br />

Grundstücksveräußerungen<br />

Ein Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken<br />

im Privatvermögen, u. a. Eigentumswohnungen,<br />

bleibt einkommensteuerfrei, wenn die Veräußerung<br />

nach Ablauf einer zehnjährigen Haltefrist (Spekulati­<br />

onsfrist i. S. des § 23 Abs. 1 EStG) erfolgt.<br />

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