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Nach der im Prospekt abgedruckten Baubeschreibung<br />
und der Umsetzung solcher Projekte in der jüngsten<br />
Vergangenheit geht der Projektinitiator nicht von der<br />
Entstehung eines anderen Wirtschaftsguts oder eines<br />
Neubaus aus. Eine Garantie kann jedoch hierfür nicht<br />
übernommen werden.<br />
Nicht in Anspruch genommene erhöhte Abschreibun<br />
gen können in späteren Veranlagungsräumen nicht<br />
nachgeholt werden.<br />
Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und<br />
gewerblichem Grundstückshandel Investoren, die<br />
mehrere Immobilien besitzen oder erwerben und mit<br />
dem vorliegenden Angebot eine weitere Eigentums<br />
wohnung zum Zweck der Vermietung anschaffen,<br />
sollten bei einer späteren etwaigen Veräußerung da<br />
rauf achten, dass sie die Grenzen der privaten Vermö<br />
gensverwaltung nicht überschreiten. Die Grenze der<br />
privaten Vermögensverwaltung wird überschritten,<br />
wenn innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der<br />
Anschaffung bzw. Herstellung, in der Regel in einem<br />
Zeitraum von fünf Jahren, mehr als drei Objekte ver<br />
äußert werden (nachfolgend „DreiObjekteGrenze“<br />
genannt). Objekte i. S. der „DreiObjekteGrenze“<br />
sind Grundstücke jeglicher Art. Auf die Größe, den<br />
Wert oder die Nutzungsart des einzelnen Objektes<br />
kommt es nicht an.<br />
XII. Steuerliche Verhältnisse<br />
Jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum, das selbst<br />
ständig nutzbar und veräußerbar ist, stellt ein Objekt<br />
i. S. der „DreiObjekteGrenze“ dar, auch wenn meh<br />
rere Eigentumswohnungen nach Vertragsabschluss<br />
baulich zu einem Objekt zusammengefasst werden.<br />
Auch ein im Teileigentum stehender Garagenstell<br />
platz stellt ein selbstständiges Objekt dar, wenn die<br />
ser nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf einer<br />
Wohnung veräußert wird.<br />
Als Objekte i. S. der „DreiObjekteGrenze“ zählen<br />
auch Grundstücksveräußerungen, die innerhalb eines<br />
Zeitraums von zehn Jahren nach der Anschaffung<br />
bzw. Herstellung erfolgen, wenn besondere Umstän<br />
de darauf schließen lassen, dass zum Zeitpunkt der<br />
Anschaffung oder Herstellung eine Veräußerungsab<br />
sicht vorgelegen hat.<br />
Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend.<br />
Die seitens der Finanzverwaltung (BMFSchreiben<br />
vom 24.02.2004, BStBl. I, S. 434) und der Rechtspre<br />
chung aufgestellten Grundsätze zur Abgrenzung zwi<br />
schen privater Vermögensverwaltung und gewerbli<br />
chem Grundstückshandel, insbesondere zur „Drei<br />
ObjekteGrenze“ sind kompliziert und unübersicht<br />
lich. Deshalb sollten Investoren, die beabsichtigen,<br />
ihre Eigentumswohnung zu veräußern, vor Verwirkli<br />
chung des Rechtsgeschäfts einen Steuerberater beur<br />
teilen lassen, ob die Grenzen der privaten Vermö<br />
gensverwaltung eingehalten oder überschritten wer<br />
den.<br />
Werden die Grenzen der privaten Vermögensverwal<br />
tung überschritten, hat das zur Folge, dass seitens des<br />
Investors mit dem Entschluss zur Einkunftserzielung<br />
ein gewerbliches Unternehmen im Umfang des i. S.<br />
der „DreiObjekteGrenze“ veräußerten Grundbesit<br />
zes begründet wird. Die Einkünfte unterliegen dann<br />
nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der<br />
Gewerbesteuer.<br />
Nur bebaute Objekte, die über einen längeren Zeit<br />
raum von mindestens zehn Jahren vermietet worden<br />
sind, gehören nicht zu Objekten i. S. der „DreiObjek<br />
teGrenze“. Bei solchen Objekten rechnet auch die<br />
Veräußerung noch zur privaten Vermögensverwal<br />
tung.<br />
Grundstücksveräußerungen<br />
Ein Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken<br />
im Privatvermögen, u. a. Eigentumswohnungen,<br />
bleibt einkommensteuerfrei, wenn die Veräußerung<br />
nach Ablauf einer zehnjährigen Haltefrist (Spekulati<br />
onsfrist i. S. des § 23 Abs. 1 EStG) erfolgt.<br />
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