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Die Frist beginnt mit dem Abschluss des Kaufvertra<br />
ges zu laufen. Erfolgt hingegen die Grundstücksver<br />
äußerung innerhalb der Zehnjahresfrist, so werden<br />
entstehende Veräußerungsgewinne als „Einkünfte<br />
aus privaten Veräußerungsgeschäften“ besteuert<br />
(§ 23 EStG).<br />
Der Veräußerungsgewinn bzw. verlust ermittelt sich<br />
grundsätzlich als Differenz zwischen dem Veräuße<br />
rungspreis und den Anschaffungs und Herstellungs<br />
kosten abzüglich etwaiger Veräußerungskosten (§ 23<br />
Abs. 3 S. 1 EStG). Die Anschaffungs bzw. Herstellungs<br />
kosten mindern sich um in Anspruch genommene<br />
Abschreibungen (lineare, degressive und erhöhte).<br />
Die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
bleiben steuerfrei, soweit der erzielte Gesamtgewinn<br />
aus diesen Geschäften nicht mehr als EUR 512,00<br />
beträgt.<br />
Die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
dürfen mit positiven Einkünften aus anderen Ein<br />
kunftsarten nicht ausgeglichen werden. Die Verluste<br />
mindern nach Maßgabe des § 10 d EStG die positiven<br />
Einkünfte, die der Investor im unmittelbar vorange<br />
gangenen Kalenderjahr oder in den folgenden Kalen<br />
derjahren aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
erzielt hat oder erzielt.<br />
Verlustverrechnung<br />
Investoren, die die Eigentumswohnung zum Zweck<br />
der langfristigen Vermietung erwerben, können in<br />
den ersten Jahren Verluste auf Grund der Inanspruch<br />
nahme erhöhter Abschreibungen auf Modernisie<br />
rungskosten oder einer höheren Fremdfinanzierung<br />
erzielen. Verluste, die im Jahr der Entstehung nicht<br />
mit anderen Einkünften aus Vermietung und Ver<br />
pachtung oder mit anderen Einkunftsarten ausgegli<br />
chen werden, können gem. § 10 d EStG bis zu einem<br />
Betrag von EUR 511.500,00/bei Ehegatten bis zu<br />
einem Betrag von EUR 1.023.000,00 in das vorange<br />
gangene Kalenderjahr zurückgetragen werden<br />
(§ 10 d Abs. S 1 EStG).<br />
Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht<br />
nach § 10 d Abs. 1 S. 1 EStG abgezogen worden sind,<br />
sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis<br />
zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1,0 Mio.<br />
EUR (bei zusammen veranlagten Ehegatten 2,0 Mio.<br />
EUR) unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60,0 % des<br />
1,0 Mio. EUR bzw. 2,0 Mio. EUR bei zusammen veran<br />
lagten Ehegatten übersteigenden Gesamtbetrages<br />
der Einkünfte abzuziehen.<br />
Auf Antrag des Investors gegenüber dem zuständi<br />
gen Wohnsitzfinanzamt kann von dem Verlustrück<br />
trag ganz oder teilweise abgesehen werden.<br />
Die Höhe des Verlustrücktrages ist im Antrag anzuge<br />
ben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Kapitalanle<br />
ger in der Anfangsphase durch die Inanspruchnahme<br />
der erhöhten Absetzungen gem. § 7 i EStG und durch<br />
die Aufnahme einer Fremdfinanzierung negative Ein<br />
künfte erzielt, die für die Dauer der Verlustphase<br />
höher sind als 10,0 % des von ihm eingesetzten Eigen<br />
66 XII. Steuerliche Verhältnisse<br />
kapitals.<br />
Wird vom Projektinitiator eine modellhafte Gestal<br />
tung „Steuerstundungsmodell“ angeboten, dürfen<br />
die Verluste nach § 15 b EStG weder mit anderen Ein<br />
künften aus Vermietung und Verpachtung noch mit<br />
Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen<br />
werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10 d EStG abge<br />
zogen werden. Die Verluste mindern die positiven Ein<br />
künfte, die in den folgenden Wirtschaftsjahren aus<br />
der Vermietung dieser Eigentumswohnung erzielt<br />
werden.<br />
Nach der Gesetzesbegründung zum § 15 b EStG sowie<br />
eines vorliegenden BMFSchreibens zählt das vorlie<br />
gende Angebot des Projektinitiators nicht als Steuer<br />
stundungsmodell, weil keine modellhafte Gestaltung<br />
vorliegt. Eine modellhafte Gestaltung liegt nur dann<br />
vor, wenn neben dem Angebot zum Erwerb einer<br />
Eigentumswohnung mittels vorgefertigtem Konzept