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ein Recht auf mitteilung <strong>de</strong>r namen und<br />
adressen <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren kommanditisten<br />
grundsätzlich zu bejahen.<br />
Bei treuhandbeteiligungen ist<br />
die frage bis heute umstritten<br />
Wesentlich spannen<strong>de</strong>r ist nun die frage,<br />
ob diese Rechtsprechung für treugeber<br />
gleichermaßen gilt.<br />
Während das landgericht aachen im<br />
urteil vom 11.06.2010 (8 o 466/09)<br />
<strong>de</strong>m treugeber einen solchen anspruch<br />
zugebilligt hat, hat das olg hamburg im<br />
urteil vom 26.06.2009 (11 u 75/09) genau<br />
gegenteilig entschie<strong>de</strong>n. Ähnlich <strong>de</strong>m<br />
olg hamburg äußerte sich beispielsweise<br />
auch das amtsgericht münchen (urt.<br />
v. 15.07.2009, 212 c 12798/09).<br />
eine einen auskunftsanspruch verneinen<strong>de</strong><br />
Bestimmung im treuhandvertrag<br />
erachtete das landgericht aachen als<br />
„mit treu und glaube“ nicht in einklang<br />
stehend. gemäß § 242 BgB (= die Vorschrift<br />
von treu und glaube) sei eine Vertragsklausel<br />
unwirksam, wenn sie ohne<br />
ausreichen<strong>de</strong> sachliche Rechtfertigung<br />
einseitig die Belange <strong>de</strong>r grün<strong>de</strong>r bzw.<br />
bestimmter gesellschafter verfolgt und<br />
die berechtigten interessen <strong>de</strong>r anlagegesellschafter<br />
unangemessen und unbillig<br />
beeinträchtigt. Das gericht stellte insbeson<strong>de</strong>re<br />
darauf ab, dass <strong>de</strong>r treuhandver-<br />
trag vorgefertigt gewesen sei und auch<br />
für <strong>de</strong>n treugeber die grundsätze, die <strong>de</strong>r<br />
Bgh zur BgB-gesellschaft aufgestellt hat,<br />
anwendung fin<strong>de</strong>n müssten. Die mittelbaren<br />
mitgesellschafter, <strong>de</strong>ren Daten vom<br />
treuhän<strong>de</strong>r preiszugeben seien, seien aufgrund<br />
ihrer gesellschaftsrechtlichen treuepflicht<br />
<strong>de</strong>m auskunft verlangen<strong>de</strong>n (an<strong>de</strong>ren)<br />
treugeber gegenüber verpflichtet,<br />
die Weitergabe ihrer Daten zu dul<strong>de</strong>n, so<br />
dass auch datenschutzrechtliche grün<strong>de</strong><br />
einer Datenweitergabe nicht entgegenstün<strong>de</strong>n.<br />
im vom olg hamburg entschie<strong>de</strong>nen<br />
fall enthielt <strong>de</strong>r treuhandvertrag die Regelung,<br />
dass <strong>de</strong>r treuhän<strong>de</strong>r gegenüber<br />
Dritten - mit ausnahme <strong>de</strong>r finanzverwaltung<br />
und <strong>de</strong>r gesellschaft - die treuhän<strong>de</strong>rische<br />
Beteiligung <strong>de</strong>s treugebers<br />
an <strong>de</strong>r gesellschaft nur mit <strong>de</strong>ssen ausdrücklicher<br />
und schriftlicher zustimmung<br />
offenlegen dürfe. Das gericht warf <strong>de</strong>shalb<br />
zunächst die frage auf, ob es sich<br />
bei <strong>de</strong>n treugebern um „Dritte“ im sinne<br />
<strong>de</strong>r Bestimmung im treuhandvertrag han<strong>de</strong>le.<br />
mittelbare anleger seien aufgrund<br />
ihrer gesellschaftsvertraglichen Verbun<strong>de</strong>nheit<br />
regelmäßig nicht als „Dritte“ im<br />
sinne <strong>de</strong>r Regelung im treuhandvertrag<br />
zu betrachten. Dennoch scheitere ein<br />
auskunftsanspruch, weil ein solcher nur<br />
im Rahmen <strong>de</strong>s erfor<strong>de</strong>rlichen und zumutbaren<br />
in Betracht komme und das<br />
interesse <strong>de</strong>r treugeber an einer geheim-<br />
steueR i Recht i konzeption<br />
haltung ihrer namen und anschriften<br />
Vorrang vor <strong>de</strong>m interesse einzelner anleger<br />
habe, mit <strong>de</strong>n übrigen treugebern<br />
in kontakt zu treten.<br />
ten<strong>de</strong>nz: Vorrang <strong>de</strong>s anspruchs<br />
auf anonymität<br />
insoweit kann auch noch ergänzt wer<strong>de</strong>n,<br />
dass die treugeber einer fondsgesellschaft<br />
gera<strong>de</strong> kein mitgliedschaftsverhältnis zu<br />
<strong>de</strong>r fondsgesellschaft begrün<strong>de</strong>t haben,<br />
son<strong>de</strong>rn meist ganz bewusst die entscheidung<br />
getroffen haben, sich im hintergrund<br />
zu halten. ein Vertragsverhältnis<br />
besteht alleine zwischen ihnen und <strong>de</strong>m<br />
treuhän<strong>de</strong>r, auch wenn <strong>de</strong>r treuhän<strong>de</strong>r<br />
seine ansprüche gegenüber <strong>de</strong>r gesellschaft,<br />
soweit diese abtretbar sind, auf<br />
<strong>de</strong>n treugeber überträgt. Wer sich an einer<br />
publikums-personengesellschaft mittelbar<br />
beteiligt, muss <strong>de</strong>shalb wissen, dass<br />
er regelmäßig nur einen anspruch darauf<br />
hat, die unmittelbar beteiligten gesellschafter<br />
zu kennen, nicht jedoch die an<strong>de</strong>ren<br />
treugeber, soweit sich diese nicht<br />
ihrerseits öffnen und beispielsweise an<br />
gesellschafterversammlungen teilnehmen,<br />
wo sich dann natürlich alle mittelbar und<br />
unmittelbar beteiligten gesellschafter untereinan<strong>de</strong>r<br />
austauschen können.<br />
mit spannung wird zu dieser frage eine<br />
entscheidung <strong>de</strong>s Bgh erwartet. mit ihr<br />
e p k media<br />
ist in kürze zu rechnen.<br />
BeteiligungsRepoRt 1 2011 57