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ein Recht auf mitteilung <strong>de</strong>r namen und<br />

adressen <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren kommanditisten<br />

grundsätzlich zu bejahen.<br />

Bei treuhandbeteiligungen ist<br />

die frage bis heute umstritten<br />

Wesentlich spannen<strong>de</strong>r ist nun die frage,<br />

ob diese Rechtsprechung für treugeber<br />

gleichermaßen gilt.<br />

Während das landgericht aachen im<br />

urteil vom 11.06.2010 (8 o 466/09)<br />

<strong>de</strong>m treugeber einen solchen anspruch<br />

zugebilligt hat, hat das olg hamburg im<br />

urteil vom 26.06.2009 (11 u 75/09) genau<br />

gegenteilig entschie<strong>de</strong>n. Ähnlich <strong>de</strong>m<br />

olg hamburg äußerte sich beispielsweise<br />

auch das amtsgericht münchen (urt.<br />

v. 15.07.2009, 212 c 12798/09).<br />

eine einen auskunftsanspruch verneinen<strong>de</strong><br />

Bestimmung im treuhandvertrag<br />

erachtete das landgericht aachen als<br />

„mit treu und glaube“ nicht in einklang<br />

stehend. gemäß § 242 BgB (= die Vorschrift<br />

von treu und glaube) sei eine Vertragsklausel<br />

unwirksam, wenn sie ohne<br />

ausreichen<strong>de</strong> sachliche Rechtfertigung<br />

einseitig die Belange <strong>de</strong>r grün<strong>de</strong>r bzw.<br />

bestimmter gesellschafter verfolgt und<br />

die berechtigten interessen <strong>de</strong>r anlagegesellschafter<br />

unangemessen und unbillig<br />

beeinträchtigt. Das gericht stellte insbeson<strong>de</strong>re<br />

darauf ab, dass <strong>de</strong>r treuhandver-<br />

trag vorgefertigt gewesen sei und auch<br />

für <strong>de</strong>n treugeber die grundsätze, die <strong>de</strong>r<br />

Bgh zur BgB-gesellschaft aufgestellt hat,<br />

anwendung fin<strong>de</strong>n müssten. Die mittelbaren<br />

mitgesellschafter, <strong>de</strong>ren Daten vom<br />

treuhän<strong>de</strong>r preiszugeben seien, seien aufgrund<br />

ihrer gesellschaftsrechtlichen treuepflicht<br />

<strong>de</strong>m auskunft verlangen<strong>de</strong>n (an<strong>de</strong>ren)<br />

treugeber gegenüber verpflichtet,<br />

die Weitergabe ihrer Daten zu dul<strong>de</strong>n, so<br />

dass auch datenschutzrechtliche grün<strong>de</strong><br />

einer Datenweitergabe nicht entgegenstün<strong>de</strong>n.<br />

im vom olg hamburg entschie<strong>de</strong>nen<br />

fall enthielt <strong>de</strong>r treuhandvertrag die Regelung,<br />

dass <strong>de</strong>r treuhän<strong>de</strong>r gegenüber<br />

Dritten - mit ausnahme <strong>de</strong>r finanzverwaltung<br />

und <strong>de</strong>r gesellschaft - die treuhän<strong>de</strong>rische<br />

Beteiligung <strong>de</strong>s treugebers<br />

an <strong>de</strong>r gesellschaft nur mit <strong>de</strong>ssen ausdrücklicher<br />

und schriftlicher zustimmung<br />

offenlegen dürfe. Das gericht warf <strong>de</strong>shalb<br />

zunächst die frage auf, ob es sich<br />

bei <strong>de</strong>n treugebern um „Dritte“ im sinne<br />

<strong>de</strong>r Bestimmung im treuhandvertrag han<strong>de</strong>le.<br />

mittelbare anleger seien aufgrund<br />

ihrer gesellschaftsvertraglichen Verbun<strong>de</strong>nheit<br />

regelmäßig nicht als „Dritte“ im<br />

sinne <strong>de</strong>r Regelung im treuhandvertrag<br />

zu betrachten. Dennoch scheitere ein<br />

auskunftsanspruch, weil ein solcher nur<br />

im Rahmen <strong>de</strong>s erfor<strong>de</strong>rlichen und zumutbaren<br />

in Betracht komme und das<br />

interesse <strong>de</strong>r treugeber an einer geheim-<br />

steueR i Recht i konzeption<br />

haltung ihrer namen und anschriften<br />

Vorrang vor <strong>de</strong>m interesse einzelner anleger<br />

habe, mit <strong>de</strong>n übrigen treugebern<br />

in kontakt zu treten.<br />

ten<strong>de</strong>nz: Vorrang <strong>de</strong>s anspruchs<br />

auf anonymität<br />

insoweit kann auch noch ergänzt wer<strong>de</strong>n,<br />

dass die treugeber einer fondsgesellschaft<br />

gera<strong>de</strong> kein mitgliedschaftsverhältnis zu<br />

<strong>de</strong>r fondsgesellschaft begrün<strong>de</strong>t haben,<br />

son<strong>de</strong>rn meist ganz bewusst die entscheidung<br />

getroffen haben, sich im hintergrund<br />

zu halten. ein Vertragsverhältnis<br />

besteht alleine zwischen ihnen und <strong>de</strong>m<br />

treuhän<strong>de</strong>r, auch wenn <strong>de</strong>r treuhän<strong>de</strong>r<br />

seine ansprüche gegenüber <strong>de</strong>r gesellschaft,<br />

soweit diese abtretbar sind, auf<br />

<strong>de</strong>n treugeber überträgt. Wer sich an einer<br />

publikums-personengesellschaft mittelbar<br />

beteiligt, muss <strong>de</strong>shalb wissen, dass<br />

er regelmäßig nur einen anspruch darauf<br />

hat, die unmittelbar beteiligten gesellschafter<br />

zu kennen, nicht jedoch die an<strong>de</strong>ren<br />

treugeber, soweit sich diese nicht<br />

ihrerseits öffnen und beispielsweise an<br />

gesellschafterversammlungen teilnehmen,<br />

wo sich dann natürlich alle mittelbar und<br />

unmittelbar beteiligten gesellschafter untereinan<strong>de</strong>r<br />

austauschen können.<br />

mit spannung wird zu dieser frage eine<br />

entscheidung <strong>de</strong>s Bgh erwartet. mit ihr<br />

e p k media<br />

ist in kürze zu rechnen.<br />

BeteiligungsRepoRt 1 2011 57

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