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ARGE Arbeit Armut<br />

Menschenhandel<br />

bei der ARGE<br />

Strafgesetzbuch (StGB)<br />

Besonderer Teil<br />

(§§ 80 - 358)<br />

18. Abschnitt<br />

Straftaten gegen die persönliche Freiheit<br />

(§§ 232 - 241a)<br />

§ 233<br />

Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft<br />

(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage<br />

oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem<br />

fremden Land verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft<br />

oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung<br />

einer Beschäftigung bei ihm oder einem Dritten zu<br />

Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis<br />

zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen<br />

oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine<br />

vergleichbare Tätigkeit ausüben, bringt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso<br />

wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren<br />

in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder<br />

zur Aufnahme oder Fortsetzung einer in Satz 1 bezeichneten<br />

Beschäftigung bringt.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) § 232 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.<br />

Vorschrift eingefügt durch das Siebenunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz<br />

-<br />

§§ 180b, 181 StGB - (37. StrÄndG) vom 11.2.2005 ( BGBl. I S.<br />

239) m.W.v. 19.2.2005.<br />

Wenn die ARGE das, was sie so macht (siehe auch den Artikel<br />

über den Reichsarbeitsdienst im ersten Kapitel), mit eigens<br />

dafür rangekarrten Ausländern täte, dann wäre das strafbar.<br />

Mit Bundesbürgern kann man’s ja machen...<br />

Und Hartz4er haben keine Menschenrechte...<br />

Judas Thomas Kuhl<br />

ARGE Arbeit Armut

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