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FORSCHUNG UND LEHRE IUmsetzung im Alltag? Auch hierüber herrschtweitgehend Unklarheit. So existieren mit Ausnahmeder Technischen Universität Berlin, diekonkrete Mechanismen zur Umsetzung ihrer Zivilklauseletabliert hat, an keiner Hochschule mitentsprechender Selbstverpflichtung klare Umsetzungsbestimmungen.Leider blieb eine Anfragedes ADLAS an die TU, wie viele und gegebenenfallswelche Forschungsprojekte bislang wegenihrer Zivilklausel untersagt wurden, unbeantwortet.Einige wenige Universitäten lassen strittigeForschungsvorhaben wiederum durch Kommissionen– ähnlich der in Kassel abgelehnten Ethikkommission– prüfen und gegebenenfalls untersagen.Da derzeit allerdings keine aussagekräftigenInformationen zur Arbeit solcher Gremienvorliegen, sind Einschätzungen, welche Rolle dieUmsetzung von Friedens- und Zivilklauseln inder Arbeitspraxis spielt, kaum möglich.Die meisten Hochschulen mit Zivil- oder Friedensklauselnbelassen es ohnehin lediglich dabei,an ihre Forschenden zu appellieren, keine denSelbstverpflichtungen entgegenstehenden Forschungsprojektezu verfolgen. Solche »Soll«-Klauseln stoßen bei den Zivilklauselbefürworternauf scharfe Kritik. Da sie keinerlei Sanktionen beiVerstößen vorsehen, könnten sie – so der Vorwurf– von den Universitätsleitungen als Feigenblattbenutzt werden, um die Diskussion um etwaigeZivilklauseln schnell, geräusch- und letztlichfolgenlos zu beenden.Dass solche Bedenken zuweilen berechtigt seinkönnen, verdeutlicht das Beispiel der UniversitätBremen. Diese führte 1986 als erste deutscheHochschule überhaupt eine Zivilklausel ein.Gleichwohl wurden dort laut Recherchen des Spiegelvom Juni 2012 allein zwischen 2003 und 2011»mindestens ein Dutzend Forschungsprojekte mitwehrtechnischem Auftraggeber« im Gesamtvolumenvon rund 480.000 Euro durchgeführt. EineVeröffentlichung genauerer Informationen zu denForschungsprojekten kam für die Hochschulleitungnicht in Frage. Sie versprach allerdings, dasskünftig »alle Wissenschaftler zunächst über dieExistenz der Zivilklausel informiert werden« undlegte so klares Zeugnis darüber ab, welcher Stellenwertder ältesten Zivilklausel Deutschlands bislangim Forschungsalltag zukam.Doch wie ist es deutschlandweit überhaupt umrüstungs- und streitkräftebezogene Forschung anUniversitäten und anderen Hochschulen bestellt?Auch hierzu gestalten sich bereits Überblicksaussagenschwierig. Aus Sicht der Zivilklauselbefürworterscheint die Sache klar. Sie machen eine – angeblichoft schleichende – »Militarisierung derUniversitäten«, oder auch gleich der »Gesellschaft«insgesamt aus, der es entschieden zu begegnengelte. Bemerkenswerterweise scheint es sich dabeium ein Phänomen der jüngsten Vergangenheit zuhandeln, denn allein 10 der 15 Zivilklauseln wurdenzwischen 2010 und 2013 verabschiedet. Zuvorhatte das Thema nach einer ersten Phase mit viereingeführten Klauseln zwischen 1986 und 1991 andeutschen Hochschulen scheinbar kaum Diskussionsstoffgeschweige denn Mobilisierungspotenzialgeboten. Was hat sich seitdem geändert?Unbestritten gibt es zwar seit wenigen Jahreneine beobachtbare Zunahme von Stiftungsprofessurenin Kooperation mit Unternehmen, die auchim Rüstungssektor operieren – etwa die »EADS->>DER WORTLAUTDie Kernaussagen der 15 Zivilklauselndeutscher HochschulenTechnische Universität BerlinBeschluss des Akademischen Senats (AS) von 1991:„Der Akademische Senat (AS) begrüßt die Diskussioninnerhalb der Universität, die darauf abzielt,rüstungsrelevante Forschung auch nach Wegfallder alliierten Bestimmungen an der TU Berlin zuverhindern. Die Mitglieder des AS sind sich darübereinig, dass an der TU Berlin keine Rüstungsforschungdurchgeführt werden soll. Weiterhin istsich der AS auch im Klaren darüber, dass wissenschaftlicheErgebnisse nicht davor geschützt werdenkönnen, für militärische Zwecke von Drittenmissbraucht zu werden.Es sollen daher von der TU Berlin bzw. von ihrenForschungseinrichtungen keine Aufträge oderZuwendungen für rüstungsrelevante Forschungentgegengenommen werden. Im Zweifelsfall solldie Antragstellerin oder der Antragsteller denNachweis führen, dass das beabsichtigte Forschungszielnicht primär militärischen Zweckendient. Können bestehende Zweifel nicht ausgeräumtwerden, wird abweichend von § 25 (4) HRGfür rüstungsrelevante Forschungsvorhaben dieVerwaltung der Mittel von der TU Berlin nichtübernommen. Mit hauptamtlichen Mitarbeiterinnenund Mitarbeitern in solchen Vorhaben, dieaus Mitteln Dritter bezahlt werden, schließt dieTU Berlin keine Arbeitsverträge ab. Jede Antragstellerinund jeder Antragsteller von Forschungs-ADLAS 4/2013 ISSN 1869-1684 40

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