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FORSCHUNG UND LEHRE IIdieses verfassungsmäßig garantierte Recht. Daraus folgt jedoch nicht automatisch,dass eine Zivilklausel verfassungswidrig ist. Entsprechende Gutachtendes Rechtsprofessors Erhard Denninger oder des Rechtsanwalts BerndHoppe kommen zu dem Schluss, dass auch verbindliche Zivilklauseln mit derVerfassung vereinbar sind, da die explizit friedliche Ausrichtung des Grundgesetzesein ebenso schützenswertes Verfassungsgut ist.Wer die Unabhängigkeit der WissenschaftlerInnen durch eine Zivilklauselgefährdet sieht, sollte sich im Gegenzug einmal die Frage stellen, ob aufgrundfehlender Grundfinanzierung und prekärer Beschäftigungsverhältnissedie Unabhängigkeit der Wissenschaft nicht schon lange mehr als bedroht ist.Entstehen Forschungsinteressen, weil sie potentiell Drittmittel einbringen,steigt die Abhängigkeit von externen Geldgebenden, was bei der chronischenUnterfinanzierung deutscher Hochschulen in einer unkritischen Haltung gegenüberderen Agenden resultieren kann. Dieser Argumentationslinie folgtauch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) als Repräsentationsorgandes Hochschulpersonals.Auch dem Mythos, die Umsetzung einer Zivilklausel sei in der Praxis unmöglich,da viele Ergebnisse sowohl zivil als auch militärisch verwendet werdenkönnen, muss deutlich widersprochen werden. Dieser »Dual-Use-Aspekt«macht es vermeintlich unmöglich, eine Tendenzaussage über das militärischePotential wissenschaftlicher Projekte zu treffen. Es mutet aber geradezu lächerlichan, dass inhärente Ambivalenzen des Forschungsprozesses dazu genutztwerden, sich aus jeglicher Verantwortung herauszureden. Forschendean Hochschulen gehören zur akademischen Elite und von ihnen kann undmuss verlangt werden, dass sie sich Gedanken darüber machen, ob und wieihre Forschungsergebnisse bewaffnete Konflikte beeinflussen können. Auftrag-und Geldgebende, an der Forschung beteiligte Organisationen, Institutionenund Firmen, der Stellenwert einzelner Themen innerhalb eines Projekts,die Thematisierung militärischer Aspekte und der Grad der Geheimhaltungvon Verträgen und Ergebnissen sind Faktoren, die klare Schlussfolgerungenerlauben. Eine Zivilklausel verlangt diese ethisch gebotene Auseinandersetzungmit den möglichen Konsequenzen wissenschaftlichen Handelns.Ein Vorschlag, den auf globaler Ebene beispielsweise INES vertritt, sindparitätisch besetzte universitäre Gremien, die das zivile und militärische Potentialeines Auftrages einem Abwägungsprozess unterziehen. Auf nationalerZivilklauseln sind mit Blickauf die Friedlichkeitsausrichtungdes Grundgesetzes überflüssig.gestaltet sein sollte, so deuten sie es doch als eine »Gefahr«, wenn»Kriege als legitimes Mittel der Politik« in einer solchen Ausgestaltunggeduldet würden.Der argumentative Kern der Befürwortung von Zivilklauseln liegt –gerade in der Reflexion der gesamten Bewegung bei Nielebock, Meischund Harms offenkundig – in einem nicht näher ausdifferenzierten Pazifismus,einer grundsätzlich negativen Konnotation alles Militärischenund der verallgemeinerten Grundannahme, dass militärbezogene Forschunggrundsätzlich kriegsfördernd wäre. Annäherungen an die Annahme,dass Kooperationen von Hochschulen mit Militär und Rüstungsindustrienotwendig sein könnten, werden dabei kaum gewagt.Bleibt noch die organisatorisch-praktische Dimension, die die Frage aufwirft,wie eine institutionelle und organisatorische Ausgestaltung von Zivilklauselnim Hochschulalltag konkret aussehen sollte. Zunächst ist festzustellen,dass es nur an vier deutschen Hochschulen – den TUs und Dortmund,den Universitäten Bremen und Oldenburg – festgelegte Verfahrenbeziehungsweise Vorgaben für die Umsetzung von Zivilklauseln gibt.Über die am konkretesten ausgestaltete Klausel verfügt laut HendrikBurmester, Autor im Sammelband von Meisch, Nielebock und Harms, dieBerliner TU. Forschende müssen hier bei Förderungsanträgen notfallsnachweisen, dass ihre Forschung nicht militärischen Zwecken dient. Burmesterzitiert einen ehemaligen Hochschulmitarbeiter, der das Prozedereerklärt: Zunächst müsse demnach eine »Anzeige eines Projekts« geschriebenwerden. Der nötige Vordruck fragt auch danach, ob das Projektmilitärischen Zwecken diene. Diese Anzeige durchläuft dann zahlreicheInstitutionen, darunter Institutsrat, Dekanat, ForschungskommissionADLAS 4/2013 ISSN 1869-1684 50

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