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FORSCHUNG UND LEHRE IIAuf nationaler Ebene engagieren sich studentische Initiativen, Gewerkschaften,Vereinigungen von WissenschaftlerInnen und HochschullehrerInnen, Friedensorganisationenund Parteien. Auf Landesebene setzt sich beispielsweisedie Partei Bündnis 90/Die Grünen in Schleswig-Holstein für eine Zivilklauselein, auf Bundesebene befürwortet die Partei Die Linke solche Klauseln. Siehtman sich die Argumente der Befürworter genauer an, zeigt sich grundsätzlichein Bedürfnis nach Transparenz und Verantwortlichkeit der beteiligten Akteureim Umgang mit rüstungs- und streitkräftebezogener Forschung.Kein Befürworter von Zivilklauseln gibt sich dem Wunschdenken hin, dassüber Nacht verbindliche Festschreibungen mit ausgereiften Umsetzungs- undÜberprüfungsmechanismen in die Statuten aller deutschen Hochschulen eingehenwerden. Jede Zivilklausel ist das Ergebnis eines Verhandlungsprozessesbetroffener Akteure und die bisher existenten Klauseln unterscheidensich daher deutlich im Wortlaut und in ihrer Verbindlichkeit. Doch auchwenn sich zunächst nur unverbindliche Formulierungen durchsetzen, sinddiese das Ergebnis einer umfassenden Diskussion, die beispielsweise an derUniversität Kiel Befürworter mit Gegner zusammenbringt und deren Ursprungein offensichtliches Bedürfnis nach gesellschaftlicher Auseinandersetzungmit diesem Thema ist.Es scheint kaum noch Forschungsbereiche zu geben, die nicht militärischnutzbar gemacht und deren Erforschung dementsprechend gefördert undfinanziert werden. Sensornetzwerke helfen im Bereich der technischen Informatikbei der Entwicklung von intelligenten Kühlsystemen ebenso wie beider Entwicklung intelligenter Bomben. In der Computerlinguistik könnenProgramme zur Untersuchung von Sprachstrukturen zur Verbesserung militärischerAbhörsysteme verwendet werden, und an der Universität Marburgforschten NeurobiologInnen im Auftrag der US-Luftwaffe über fliegende Insekten– um damit letztlich Militärdrohnen weiterzuentwickeln. WissenschaftlerInnen,die sich für Zivilklauseln engagieren, sehen diese Entwicklungsehr kritisch. Unumstritten ist, dass sich bewaffnete Konflikte veränderthaben, und dass sich ebenso deren Untersuchung wandelt und wandelnmuss. Aber der Zusammenhang zwischen der Forschung und der Verwendungihrer Ergebnisse wird zunehmend entkoppelt, auch weil entsprechendeProjekte oft als Verschlusssache gehandhabt werden und Informationen vonUniversitäten dazu daher schwer zu bekommen sind. Damit wird die Verant-Grundgesetzes. Im Jahr 1973 hat das Bundesverfassungsgericht diesenArtikel konkretisiert und herausgestellt, dass die Freiheit der Forschung»insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowiedie Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung« umfasse.Dieser Schutzbereich des Artikels beziehe sich ausdrücklich auf die»geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer undnachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen«.Die Beschränkungen, die vonZivilklauseln ausgehen,sind ein Eingriff in das Grundrechtder Wissenschaftsfreiheit.Nach Auffassung des Gießener Juristen Karsten Herzmann findet derSchutzbereich keine Grenzen in der Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers,da die Auswirkungen seines Forschens für die Schutzbereichsebenekeine Relevanz hätten. Die Beschränkungen, die von Zivilklauselnausgingen, stellten seiner Ansicht nach einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheitdar, die das Grundgesetz aber vorbehaltlos gewährt. EtwaigeEinschränkungen dieses Grundrechts müssten laut Herzmann vom Gesetzgeberausdrücklich festgelegt werden, sollte es im Einzelfall zur Kollisionmit einem anderen Schutzgut von Verfassungsrang kommen.Erhard Denninger, emeritierter Professor für Öffentliches Recht inFrankfurt am Main und ein Befürworter von Zivilklauseln, hingegen argumentiert,dass die »Friedensfinalität« des Grundgesetzes ein solches,mindestens ebenso hochwertiges Schutzgut sei, dem die Klauseln zurGeltung verhelfen sollen. Ihm zufolge seien die Klauseln verfassungsrechtlichgrundsätzlich zulässig. Einer Kollision mit der Forschungsfreiheitmüsse in konkreten Fällen mit einem »möglichst schonenden Ausgleich«begegnet werden. Denninger sieht in Zivilklauseln kein grundsätzlichesVerbot von Rüstungsforschung. Vielmehr müssten Rüstungsforscher,die an einer Universität arbeiten, die sich eine Zivilklausel ge-ADLAS 4/2013 ISSN 1869-1684 48

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