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FORSCHUNG UND LEHRE IVon Repräsentativitätoder einer mehrheitlichenVerankerung des Themaskann kaum die Rede sein.ner Zivilklausel, bei 19,7 Prozent Gegenstimmenund 14,9 Prozent Enthaltungen. Zugleich ist vonschwer verifizierbaren »circa 8.000« insgesamtabstimmenden Studierenden die Rede. Da dieStudierendenschaft an der Kölner Universität allerdingsmehr als 45.000 Köpfe zählt, hätten damitgerade einmal rund 17,5 Prozent der Immatrikuliertenüberhaupt an der Abstimmung teilgenommen.Klarer als in Frankfurt und Köln äußertesich dagegen der AStA der Universität Augsburgmit ihren über 19.000 Studierenden: »Aufder studentischen Vollversammlung am Dienstag,den 26. Juni [2012], die mit 300 anwesenden(von 833 für die Beschlussfähigkeit notwendigen)Studierenden nicht beschlussfähig war, fiel dasErgebnis der Abstimmung […] für die Forderungder Studierenden nach Einführung einer ZivilundTransparenzklausel in die Grundordnung derUniversität eindeutig positiv aus.« Von Repräsentativitätoder einer mehrheitlichen Verankerungdes Themas kann somit kaum die Rede sein.Gleichwohl sollte der Diskussion deshalb nicht,wie von einigen Zivilklauselgegnern zuweilen getan,jegliche Legitimität abgesprochen werden.Denn selbst wenn der oft geäußerte Anspruch derBefürworter, mit der Forderung nach Zivilklauselnden Willen »der« Studierenden zu vertreten, häufigkaum der Realität entspricht, bleibt festzuhalten,dass das Thema an vielen Hochschulen nachweisbarhunderte, wenn nicht tausende, Menschenbewegt – und das wiederum auch über daslinke Studierendenspektrum hinaus.Das ist bemerkenswert, denn an deutschenCampussen ist, wie auch in der gesamten Republik,das Mobilisierungspotenzial bei außen- undsicherheitspolitischen Themen eher begrenzt.Mit der Debatte um friedliche Forschung aberhaben die zumeist linken Aktivisten offenbarweit über ihre übliche Zielgruppe hinaus einenmilitärskeptischen Nerv getroffen. Das mögen dieGegner der Zivilklauseln bedauern – ignorierensollten sie es nicht. Das offenbar starke Interesseam Thema könnte vielmehr die Chance bieten,die immer wieder geforderte, öffentliche Debattezu außen- und sicherheitspolitischen Themengezielt an den deutschen Hochschulen zu führen.Auch und gerade an Debattenkultur scheint esjedoch im Ringen um die Klauseln vielfach zumangeln. Denn obgleich die Diskussion bereitsmehrere Jahre währt, scheinen beide Lager – anstattmiteinander – lieber mit sich selbst, übereinanderoder aneinander vorbei zu reden. Somusste beispielsweise der AStA der Ruhr-Universität Bochum eine geplante Podiumsdiskussionunter dem Titel »Zivilklausel ja odernein« absagen, da die angefragten Zivilklauselbefürworterihre Position unter keinen Umständenbei einer Veranstaltung zur Diskussion stellenlassen wollten, bei der auch »die Bundeswehr«teilnähme. Abgesehen davon, dass nicht ein An- >>Wissenschaftler sind bestrebt, durch Forschungund Lehre dem Frieden der Welt zu dienen. Siesind bei ihrem Handeln in Verantwortung für dieGesellschaft den der Wissenschaft immanentenethischen Grundsätzen verpflichtet.2. Der Senat wird die Zivilklausel in geeigneterWeise im Leitbild der Universität verankern.3. Präsidium und Vorstand werden aufgefordert,durch geeignete organisatorische Vorkehrungendafür zu sorgen, dass ihnen gegenüber Forschungsvorhabenmit erkennbar militärischemZweck angezeigt werden. Hierüber ist einmal imJahr in geeigneter Weise im Senat zu berichten.II. Der Senat gibt folgende Erklärung zu Ziffer I. 3.des Beschlusses zu Protokoll: „Forschungsvorhaben,deren Ergebnisse mittelbar oder sowohlfür zivile als auch militärische Zwecke verwendbarsind (z.B. die Beteiligung an der Entwicklungsogenannter Dual-Use-Güter), sind ausschließlichdann anzuzeigen, wenn absehbar ist, dass dieErgebnisse militärisch verwendet werden sollen.“Universität Frankfurt am MainBeschluss des Senats von März 2013:„Lehre, Forschung und Studium an der Goethe-Universität dienen zivilen und friedlichen Zwecken.“Universität MünsterBeschluss des Senats von Juli 2013:„Forschung, Lehre und Studium an der UniversitätMünster sind auf zivile und friedliche Zwecke ausgerichtet.“Quelle: www.zivilklausel.deADLAS 4/2013 ISSN 1869-1684 45

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