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Aquila® SolarINVEST VII - Fondsvermittlung24.de

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8. Steuerliche GrundlagenBesteuerung in DeutschlandA. BetreibergesellschaftDie durch die Betreibergesellschaft erzielten Einkünfte unterliegengemäß Art. 4 DBA-Frankreich nicht der deutschen EinkommenoderKörperschaftsteuer, da das Besteuerungsrecht an diesenEinkünften Frankreich zugewiesen wird. Sie sind aber letztlich aufEbene der Anleger für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zuberücksichtigen.Die Betreibergesellschaft qualifiziert aus deutscher steuerlicher Sichtals Personengesellschaft und gilt somit ertragsteuerlich als transparent.Für die Betreibergesellschaft sind die in Frankreich erzieltenEinkünfte nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln und gesondertund einheitlich festzustellen. Dabei sind insbesondere die deutschenRegelungen für Abschreibungen, Abzugsbeschränkungen für Zinsaufwendungenund Verlustabzugsbeschränkungen zu berücksichtigen.Dabei können die steuerlichen Wahlrechte aus deutscher Sichtunabhängig von der Behandlung in Frankreich ausgeübt werden.Die von der Betreibergesellschaft erzielten Einkünfte aus Gewerbebetriebunterliegen mangels in Deutschland belegener Betriebsstättenicht der deutschen Gewerbesteuer.Die steuerlichen Ergebnisanteile der Projektgesellschaft an der französischenBetreibergesellschaft werden der Projektgesellschaft phasengleichim jeweiligen Geschäftsjahr zugerechnet. Die steuerlichenErgebnisanteile der Emittentin an der Projektgesellschaft werdenwiederum der Emittentin phasengleich im jeweiligen Geschäftsjahrzugerechnet. Die Ergebnisse fließen in das steuerbilanzielle Ergebnisder Emittentin mit ein, sodass das dem Anleger phasengleich zuzurechnendeErgebnis mittelbar auch die Ergebnisanteile der Betreibergesellschaftberücksichtigt.B. Projektgesellschaft/EmittentinGewerbebetrieb. Die Emittentin erzielt wiederum durch ihre Beteiligungan der Projektgesellschaft ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb.Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes erzielt eine Personengesellschaftdann der Besteuerung zugrunde liegende Einkünfte,wenn sie beabsichtigt, aus ihrer Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen.Diese Gewinnerzielungsabsicht bedeutet das Streben nach Betriebsvermögensmehrungin Form eines Totalgewinns. Ein Totalgewinnwird erzielt, wenn die Summe aller steuerlichen Jahresergebnissepositiv ist. Nach der Ergebnisprognose ergibt sich bereits vor demEnde des geplanten Investments ein Totalgewinn. Die Gewinnerzielungsabsichtliegt daher konzeptionsgemäß auf Ebene der Projektgesellschaftsowie auch auf Ebene der Emittentin vor.EinkünfteermittlungDie Projektgesellschaft und die Emittentin ermitteln ihren Gewinndurch Betriebsvermögensvergleich. Die entstandenen Aufwendungenund die erzielten Erträge sind periodengerecht abzugrenzen. DieErträge bestehen im Wesentlichen aus dem Ergebnisanteil der Betreibergesellschaft.Es können jedoch weitere Erträge, z. B. Zinserträgeaus der Anlage von Liquiditätsüberschüssen erzielt werden.Konzeptionsgemäß ist grundsätzlich keine Anlage von Liquiditätsüberschüssenin Deutschland vorgesehen. Es kann aber nicht ausgeschlossenwerden, dass es während der Fondslaufzeit zu Zinserträgenauf Ebene der Emittentin kommt.Da die Betreibergesellschaft durch den Betrieb der Photovoltaikanlagenin Frankreich aus deutscher Sicht einen Gewerbebetrieb unterhältund die Projektgesellschaft aus ihrer Beteiligung als Mitunternehmergewerbliche Einkünfte erzielt und darüber hinausgewerblich geprägt ist, sind sämtliche Einkünfte (einschließlichmög licher Einkünfte aus Kapitalvermögen) gemäß § 15 Abs. 3 EStGEin künfte aus Gewerbebetrieb (sogenannte „Abfärbetheorie“).EinkünftequalifikationDie Emittentin und die Projektgesellschaft sind als deutsche Personengesellschaftenweder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig,sondern werden steuerlich als transparent behandelt.Daher werden die Einkünfte nicht auf Ebene der Emittentin und derProjektgesellschaft, sondern auf Ebene der Anleger der Einkommensteuer,dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer unterworfen.Im abkommensrechtlichen Sinne sind die Einkünfte derBetreibergesellschaft als Unternehmensgewinne i. S. d. Art. 4 DBA-Frankreich zu klassifizieren. Die Gewinnanteile der Mitunternehmerder Betreibergesellschaft werden folglich unter Progressionsvorbehaltvon der Besteuerung freigestellt.Die Projektgesellschaft erzielt aufgrund ihrer Beteiligung an der Betreibergesellschaftund ihrer gewerblichen Prägung Einkünfte ausEntsprechendes gilt für die Emittentin, die aufgrund der ihr von derProjektgesellschaft zugerechneten gewerblichen Einkünfte ausschließlichgewerbliche Einkünfte erzielt. Etwaige Zinserträge auf Ebeneder Projektgesellschaft oder der Emittentin unterliegen mithin nichtgemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Abgeltungsteuer, sondern letztlichdem persönlichen Steuersatz der Anleger.Gleichwohl unterliegen Zinserträge, die durch Anlage bei deutschenBanken erzielt werden, zunächst dem Kapitalertragsteuerabzug i. H. v.25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Da jedoch eine Umqualifizierung derZinseinkünfte in Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgt, hat der Kapitalertragsteuerabzugkeine abgeltende Wirkung. Die Zinserträgewerden daher als Betriebseinnahmen auf Ebene der jeweiligen Gesellschaftberücksichtigt. Entweder ist eine Anrechnung der Kapitalertragsteuerzzgl. Solidaritätszuschlag in der Einkommensteuer­102AQUILA ® <strong>SolarINVEST</strong> <strong>VII</strong>

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