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Aquila® SolarINVEST VII - Fondsvermittlung24.de

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Erbschaft- und SchenkungsteuerFranzösisches RechtIm Falle einer Erbschaft/Schenkung von beweglichem oder unbeweglichemVermögen, welches innerhalb oder außerhalb Frankreichsbelegen ist, erhebt Frankreich grundsätzlich Erbschaft-/Schenkungsteuer,sofern der Erblasser/Schenker in Frankreich ansässig ist. Sofernbewegliches oder unbewegliches Vermögen, welches innerhalbFrankreichs belegen ist, vererbt/verschenkt wird, besteuert Frankreichgrundsätzlich auch dann, wenn der Erblasser/Schenker nichtin Frankreich ansässig ist. Für die (mittelbare) Beteiligung an derBetreibergesellschaft käme ein Besteuerungsrecht Frankreichs nurin Betracht, soweit das Vermögen der Betreibergesellschaft zu mehrals der Hälfte aus Immobilienvermögen bestünde und der Erblasser/Schenker sowie ihm nahestehende Personen zum Zeitpunkt derErbschaft /Schenkung (mittelbar oder unmittelbar) zusammen mindestens50 % der Anteile an der Betreibergesellschaft hielten. Dajedoch Grundvermögen, welches der industriellen oder gewerblichenTätigkeit einer aktiven Gesellschaft zuzuordnen ist, nicht als Immobilienvermögenim Sinne der Norm zu verstehen ist, sind die Voraussetzungeneiner Besteuerung durch Frankreich nach Auffassung derEmittentin insoweit nicht erfüllt und es entsteht keine Erbschaft-/Schenkungsteuer.Würde das vererbte/verschenkte Vermögen doch nach französischemRecht zu besteuern sein, wäre das Abkommen zur Vermeidung derDoppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungenzwischen Deutschland und Frankreich zu beachten (im Folgenden:ErbSt-DBA-Frankreich).Art. 5 des ErbSt-DBA-Frankreich bestimmt, dass unbewegliches Vermögenals Teil einer Erbschaft/Schenkung in dem Vertragsstaat derErbschaft-/Schenkungsteuer unterworfen werden kann, in dem esbelegen ist. Dies betrifft im Grundsatz auch Beteiligungen. Ausgeschlossensind jedoch auch in diesem Fall Beteiligungen an Gesellschaften,deren Vermögen nicht zu mehr als der Hälfte aus Immobilienvermögenbesteht, welches keiner industriellen oder gewerblichenTätigkeit der aktiven Gesellschaft dient. Insofern stellt dieBetreibergesellschaft nach Auffassung der Emittentin keine Gesellschaftim Sinne des Art. 5 ErbSt-DBA-Frankreich dar.Die Besteuerung der Übertragung anderer Beteiligungen ist in Art. 9ErbSt-DBA-Frankreich geregelt. Dieser Norm zufolge erfolgt dieBesteuerung ohne Rücksicht auf die Belegenheit des Vermögens indem Vertragsstaat, in dem der Erblasser/Schenker ansässig ist. Ungeachtetdieser Regelung kann jedoch der französische Staat dieErbschaft/Schenkung gemäß Art. 11 Abs. 1 c) ErbSt-DBA-Frankreichunter Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer ebenfallsbesteuern, sofern der Erbe/Beschenkte zum Zeitpunkt des Todes/der Schenkung seinen Wohnsitz in Frankreich hat. Voraussetzungfür die Besteuerung in Frankreich ist jedoch gemäß Art. 750 CGI,dass der Erbe/Beschenkte mindestens sechs der letzten zehn Jahre(d. h. inkl. Unterbrechungen) vor Beginn des Jahres, in dem die Erbschaft/Schenkung erfolgt ist, in Frankreich ansässig war.Das Grundvermögen wird nicht selbst der Erbschaft- oder Schenkungsteuerunterworfen, sondern stets der Anteil des jeweiligenErben/Beschenkten. Der Steuersatz übersteigt bei Übertragungenvon Eltern auf ihre Kinder oder zwischen Ehegatten nicht 45 %. BeiÜbertragungen zwischen fremden Dritten können jedoch Steuersätzeum 60 % erreicht werden.Je nach Verwandtschaftsgrad sind bestimmte Abzüge und abhängigvom Alter des Schenkers und der Reichweite des übertragenen EigentumsrechtsErmäßigungen für bestimmte Schenkungen vorgesehen.Für den Fall, dass weder der Erblasser/Schenker noch der Empfängerdes Erbes/der Zuwendung in Frankreich ansässig ist, ist das BesteuerungsrechtFrankreichs grundsätzlich ausgeschlossen.Deutsches RechtSoweit ein Anleger seinen Kommanditanteil an der Emittentin unentgeltlichüberträgt, handelt es sich grundsätzlich um einen derErbschaft- und Schenkungsteuer unterliegenden Vorgang. Bemessungsgrundlageist der gemeine Wert (Verkehrswert) des übertragenenKommanditanteils.Unmittelbar gehaltene KommanditanteileFür inländisches Betriebsvermögen (wozu auch unmittelbar durchdie Anleger gehaltene Kommanditanteile an der Emittentin gehören),welches zu nicht mehr als 50 % des gemeinen Wertes aus sogenanntemVerwaltungsvermögen besteht („begünstigtes Betriebsvermögen“),werden – unter bestimmten Bedingungen – ein sogenannterVerschonungsabschlag in Höhe von 85 % sowie ein gleitender Freibetragvon bis zu 150.000 Euro gewährt. Sofern das Verwaltungsvermögennicht mehr als 10 % des gemeinen Wertes des Betriebesausmacht, wird auf Antrag – unter bestimmten Bedingungen – einVerschonungsabschlag in Höhe von 100 %, d. h. im Ergebnis völligeSteuerfreiheit, gewährt.107

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